Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtprüfung gefährlicher Körperverletzung (§223a, §223b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 85/64
Datum
05.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des Urteils des Schwurgerichts und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die Möglichkeit einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung (§223a) trotz einschlägiger Feststellungen nicht geprüft hat. Mangels Aufklärung des Hergangs der Todesfolge war §226 nicht nachweisbar; bei Unteilbarkeit des Schuldspruchs ist Aufhebung geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Tatgericht bei festgestellten Misshandlungshandlungen die Prüfung, ob der Vorsatz für eine gefährliche Körperverletzung (§223a StGB) vorliegt, liegt ein Rechtsfehler vor, der bei Unteilbarkeit des Schuldspruchs zur Aufhebung und Rückverweisung führt.

2

Fortgesetzte Misshandlungen mit gefährlichen Werkzeugen und einer das Leben gefährdenden Behandlung begründen die Prüfung auf vorsätzliche gefährliche Körperverletzung (§223a) und können tateinheitlich neben der fortgesetzten Kindesmisshandlung (§223b) stehen.

3

Sind Art und Hergang der zur Todesfolge führenden Gewalteinwirkung nicht hinreichend aufgeklärt, müssen tatsächliche Zweifel zuungunsten der Verurteilung berücksichtigt werden (in dubio pro reo), sodass eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§226) unterbleiben kann.

4

Bleibt das Schwurgericht im Ergebnis bei ernsthaften Verdachtsmomenten gegen die Angeklagte, ist die Nachverhandlung weiterhin vor derselben Instanz zulässig.

5

Bei der Prüfung besonderer Schwere des Falls (§223b Abs.2) und mildernder Umstände sind alle tatrichterlich erheblichen Umstände gesamthaft zu würdigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lüneburg, 15. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Anni ██████ geborene ███ aus ████████ Kreis ████, geboren ███ 1932 in ██████ Kreis ██████, wegen fortgesetzter Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 15. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Einzelangriffe gegen den Schuldspruch sind überwiegend unzulässig; sie leiden vor allem daran, dass sich die Beschwerdeführerin auf Erfahrungssätze beruft, die es nicht gibt.

Die Bundesanwaltschaft hat zur Revision wie folgt schriftlich Stellung genommen:

"1. Darin, dass die Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB verurteilt worden ist, liegt kein rechtlicher Fehler. Das Schwurgericht geht zutreffenderweise davon aus, dass die Angeklagte durch eine 'schwere stumpfe Gewalteinwirkung auf den Körper', durch einen 'Schlag gegen den Leib' ihrer 6-jährigen unehelichen Tochter Elsmargret deren Tod verursacht und damit den qualifizierten Tatbestand des § 226 StGB verwirklicht hat (UA S. 14, 15, 18). Dass es der Angeklagten nicht hat nachweisen können, diese Todesfolge fahrlässig verschuldet zu haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen ███████████ kann die Gewalteinwirkung auf den Leib des Kindes nur dadurch die tödlichen Darmeinrisse hervorgerufen haben, dass die Därme durch ein die natürliche Elastizität des Bauchinhalts aufhebendes 'Widerlager' am Nachgeben gehindert und gegen die Wirbelsäule gepresst wurden (UA S. 14). Dies lässt offen, dass die tödlichen inneren Verletzungen des Kindes nicht allein durch den Schlag der Angeklagten, sondern im Zusammenwirken mit einem weiteren unglücklichen Umstand herbeigeführt wurden.

In einem solchen Falle kann der Tatrichter jedoch nur bei Kenntnis von Art und Hergang der Gewalteinwirkung zuverlässige Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Täter den Tod des Opfers als mögliche Folge der Misshandlung hatte voraussehen können oder müssen. Da das Schwurgericht trotz Ausschöpfung aller Beweismittel die Einzelumstände der zum Tode des Kindes führenden Gewalteinwirkung nicht mehr hat aufklären können (UA S. 18/19), bedeutet es keinen Rechtsfehler, dass es sich am Nachweis der inneren Tatseite des § 226 StGB gehindert gesehen hat. Vielmehr entspricht diese Beweisführung dem Grundsatz, dass tatsächliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu dessen Gunsten ausschlagen müssen.

Bei der Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge zeigt der Schuldspruch jedoch in einem anderen Punkte einen rechtlichen Mangel zum Vorteil der Angeklagten.

Das Schwurgericht hat möglicherweise den § 223a StGB durch Nichtanwendung verletzt. Nach den tatsächlichen Feststellungen hat die Angeklagte in der Zeit von August 1960 bis August 1962 ihre fünf bis sechs Jahre alte uneheliche Tochter Elsmargret fortwährend aus nichtigen Anlässen 'mit dicken Stöcken, Holzscheiten und anderen gefährlichen Werkzeugen wahllos auf Körper, Kopf und Gliedmaßen geschlagen' (UA S. 4, 11, 17). Durch diese Schläge, die im Laufe der Zeit immer schlimmere Formen annahmen (UA S. 22), brachte sie dem Kind an Kopf und Körper zahlreiche Wunden bei, wie sie im August 1962 bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus als teils noch frisch, teils schon vernarbt festgestellt wurden (UA S. 9, 22). Diese Handlungsweise der Angeklagten rechtfertigt nicht nur die Anwendung des § 223b StGB. Vielmehr hat sie durch die Misshandlungen, deren letzte sogar den Tod des Kindes verursachte, zusätzlich den qualifizierten Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB, begangen mit gefährlichen Werkzeugen und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, erfüllt. Im Hinblick darauf hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob die Angeklagte auch mit dem entsprechenden Vorsatz des § 223a StGB gehandelt und sich dadurch eines mit der fortgesetzten Kindesmisshandlung tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens nach § 223a StGB schuldig gemacht hat. Dass eine solche Tateinheit rechtlich möglich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits anerkannt (BGH 2 StR 66/59 vom 16. März 1959). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht den Sachverhalt aber nicht geprüft. Das ist ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten. Denn es lässt sich nicht ausschließen, sondern liegt im Gegenteil nahe, dass ihr auch der innere Tatbestand des § 223a StGB nachgewiesen worden wäre. Wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs nötigt der aufgezeigte Rechtsmangel dazu, das Urteil im vollen Umfang aufzuheben.

Wenngleich der Angeklagten eine Körperverletzung mit Todesfolge bisher nicht nachgewiesen werden konnte, ergeben die Urteilsgründe, dass das Schwurgericht sie dieses Verbrechens bis zuletzt für verdächtig gehalten hat. Unter diesen Umständen bleibt auch für die neue Hauptverhandlung das Schwurgericht zuständig (BGH 5 StR 341/60 vom 13. Dezember 1960; 5 StR 246/61 vom 11. Juli 1961).

Da das Urteil aus den dargelegten Gründen im Ganzen aufzuheben ist, kommt es auf die hilfsweisen Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch nicht mehr an. Falls das Schwurgericht die Angeklagte wiederum nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge, sondern nur wegen fortgesetzter Kindesmisshandlung nach § 223b StGB, möglicherweise in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 223a StGB verurteilen sollte, wird es zu beachten haben, dass für die Entscheidung über die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 223b Abs. 2 StGB sowie über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände nicht nur die in der Person der Angeklagten liegenden, sondern alle für die Beurteilung von Tat und Täterin bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und in einer Gesamtwertung gegeneinander abzuwägen sind (BGHSt 2, 181, 182; BGHSt 4, 8; BGH NJW 1960, 1869)."

Der Senat schließt sich der Auffassung der Bundesanwaltschaft an.

SarstedtSiemerKersting
SchmidtSchmitt

Zitiert (2)