Revision verworfen: Mordverurteilung wegen grausamer Kindesmisshandlung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 66/59
- Datum
- 16.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Tod für möglich hält und diesen billigend in Kauf nimmt; das unerwünschte Eintreten des Todes schließt Vorsatz nicht aus.
Grausame Begehungsweise, die dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zufügt, kann den Mordtatbestand erfüllen.
Die Verletzung der Obhutspflicht durch bewusste Unterlassung ärztlicher Hilfe ist als eigenes strafbares Unrecht (Gefährdung/Verletzung des Körpers des Unterworfenen) zu werten.
Für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist ein enger räumlicher und zeitlicher sowie ein objektiver Zusammenhang der Einzeltaten erforderlich; längere Zwischenräume und wiederholte Versprechungen des Täter schränken eine solche Einheit ein.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt am Main, 20. November 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl ███ aus ███████████, dort geboren am ███████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordes pp., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 20. November 1958 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch unter I dahin gefasst:
„Der Angeklagte Karl ███ ist des Mordes und einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der Obhutspflicht in einem besonders schweren Fall schuldig. Er wird zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden ihm auf Lebenszeit aberkannt.“
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der Obhutspflicht in einem besonders schweren Fall zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, außerdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt; die Untersuchungshaft hat es auf die zeitige Freiheitsstrafe angerechnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte versetzte am 21. Dezember 1957 seiner am 24. Dezember 1954 geborenen Tochter Carmen, die zart und besonders pflegebedürftig war, etwa 12 bis 15 sehr heftige Schläge mit der Hand auf Kopf und Oberkörper, um sie zur Sauberkeit zu bringen. Einige Tage später setzte er das Kind, um es zu strafen, mit dem nackten Gesäß auf einen Nachttopf, in den er gerade heißkochendes Kartoffelwasser geschüttet hatte, und hielt es mindestens 30 Sekunden fest, so dass es eine handgroße Verbrennung 3. Grades am Gesäß und um das Genitale erlitt. Mitte Januar 1958 misshandelte er Carmen neuerdings durch äußerst heftige Schläge mit der Hand und der Faust auf den Kopf, bis sie ganz benommen war und sich kaum noch regte. Am 24. Januar 1958 fiel er erneut über Carmen her und schlug sie etwa 10mal mit der Faust auf den Kopf und den Oberkörper. Nach dieser neuen Misshandlung war Carmen ganz matt und teilnahmslos und bot das Bild eines schwerkranken Kindes.
Die wiederholten, unnachsichtig ausgeführten, äußerst heftigen Schläge mit der offenen und geballten Hand gegen den Kopf des Mädchens hatten zu leichten und mittelschweren Gehirnerschütterungen mit Blutungen in die Hirnhäute geführt und Lähmungserscheinungen hervorgerufen. Jede Misshandlung bedeutete eine unmittelbare Gefährdung des Lebens des Kindes. Obwohl der Angeklagte erkannte, dass das Kind nach den jeweiligen Misshandlungen starke Schmerzen hatte, äußerst schwach war und einer ärztlichen Behandlung zur Linderung der Schmerzen und Beseitigung der Lebensgefahr bedurfte, unterließ er die Beiziehung eines Arztes und hielt auch seine Frau davon ab, einen Arzt zu holen.
Der Angeklagte hatte nach der letzten Misshandlung am 24. Januar 1958 erkannt, dass er den Tod des Mädchens herbeiführen könne, wenn er es noch einmal in gleicher Weise wie bisher schlagen werde; trotzdem stürzte er sich am 28. Januar 1958 wieder auf das Kind, um es zu strafen, weil es sich in seinem Bettchen erbrochen hatte, und schlug es mit der Faust und der Hand etwa 8 bis 10mal äußerst heftig gegen Kopf und Oberkörper. Er ließ sich durch das Schreien des Kindes nicht abhalten, äußerte vielmehr während des Zuschlagens: „Eines Tages gehst du doch kaputt“. Er war sich bewusst, dass jeder Schlag das Kind peinigte und dass sein Vorgehen dessen Tod herbeiführen könne. Diese Folgen billigte er, „weil er, obwohl sie ihm vielleicht unangenehm waren, mit seinem Strafen nicht einhalten wollte“. Er hörte erst auf, als er die bei ihm übliche Zahl von Schlägen erreicht hatte. Die Misshandlung verursachte eine Hirnlähmung, die den Tod des Kindes zur Folge hatte. Als der Angeklagte die Krämpfe vor Eintritt des Todes bemerkte, holte er einen Arzt, bei dessen Eintreffen das Kind jedoch bereits verstorben war.
Das Schwurgericht stellt fest, dass die Schläge jeweils eine leichte bis mittelschwere Gehirnerschütterung verursachten, die tödlich wirken konnte, und dass die Verbrennung mit der dadurch bedingten Eiweißzerfallvergiftung geeignet war, das Leben des ohnehin schwächlichen Kindes zu gefährden. Es ist auch überzeugt, dass sich der Angeklagte dessen bewusst gewesen ist. Es bejaht daher zu Recht jeweils den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.
Ohne Rechtsfehler nimmt es auch an, dass der Angeklagte aus einer gefühllosen Gesinnung heraus Carmen beträchtliche Schmerzen und Leiden zugefügt und so das seiner Obhut und Fürsorge unterstehende Kind roh misshandelt hat.
Das Schwurgericht ist weiter der Auffassung, dass der Angeklagte als Vater verpflichtet gewesen sei, dem Kinde ärztliche Hilfe wegen der durch die Misshandlungen eingetretenen Schmerzen zukommen zu lassen; er habe diese Pflicht böswillig verletzt, indem er aus Hass gegen das Kind und in dem Bestreben, in seiner Familie alles und jedes seinem Willen zu unterwerfen, keine ärztliche Hilfe herbeiholte und auch seine Frau abhielt, einen Arzt zu holen. Die Ansicht des Schwurgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend nimmt es an, dass dadurch das Kind in seiner Gesundheit geschädigt wurde. Zu Recht hat es daher den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 223a StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 223b StGB verurteilt. Die Annahme eines besonders schweren Falles hinsichtlich des Vergehens nach § 223b ist nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat aus den Folgen der Misshandlung am 24. Januar 1958 erkannt, dass Carmen nochmalige Prügel der vorhergehenden Art nicht überstehen werde. In voller Kenntnis dieser Möglichkeit hat er das Kind am 28. Januar 1958 wiederum unnachsichtig geschlagen. Hieraus und aus der hierbei gefallenen Äußerung zieht das Schwurgericht den Schluss, der Angeklagte habe nicht nur damit gerechnet, dass der Tod des Kindes eintreten könne, sondern dies auch gebilligt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Revision greift, indem sie diese Folgerungen beanstandet, nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung durch das Gesetz entzogen ist (§ 353 StPO). Das Schwurgericht hat somit ohne Rechtsfehler den bedingten Tötungsvorsatz bejaht. Er wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Tod des Kindes dem Angeklagten an sich unerwünscht war (BGHSt 7, 363).
Der Angeklagte hat, wie das Urteil ausführt, aus einer ihn auszeichnenden, gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung dem Kinde besondere, für eine Tötung an sich unnötige, körperliche Schmerzen und Qualen zugefügt, ohne sich durch dessen Wehklagen beeindrucken zu lassen. Er hat, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, damit grausam getötet (BGHSt 3, 264).
Das Schwurgericht hat die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geprüft und sie bejaht. Dass er bei den Misshandlungen, auch bei der zum Tode führenden Prügelei, in Erregung und Wut gewesen ist, hat es festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass es diesen Umstand bei der Prüfung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit unberücksichtigt gelassen hat. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen Mordes verurteilt worden.
Das Schwurgericht nimmt hinsichtlich der Misshandlungen vor dem 28. Januar 1958 eine natürliche Handlungseinheit an. Hiergegen bestehen Bedenken. Zwischen den einzelnen Handlungen lag jeweils ein längerer Zwischenraum. Der Angeklagte hat auch nach jeder Tat versprochen, sich in Zukunft zurückzuhalten und das Kind nicht mehr zu schlagen. Es kann somit nicht gesagt werden, dass diese einzelnen Handlungen auf Grund eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv derart zusammenhängen, dass sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (BGHSt 4, 219; 10, 230). Dies nötet jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da der Angeklagte durch die Annahme der natürlichen Handlungseinheit nicht beschwert ist.
Zu Recht hat das Schwurgericht aber einen solchen Zusammenhang zwischen den Misshandlungen und der Tötung verneint und hier eine natürliche Handlungseinheit nicht angenommen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob bei einer natürlichen Handlungseinheit der Täter bei deren Beginn von einem Körperverletzungsvorsatz und im weiteren Verlauf von einem Tötungsvorsatz beherrscht sein kann (RGSt 67, 367).
Die Strafzumessungserwägungen für die zeitliche Zuchthausstrafe von drei Jahren sind rechtlich bedenkenfrei. Nach § 260 Abs. 4 StPO ist jedoch diese zeitliche Zuchthausstrafe in den Urteilsspruch nicht aufzunehmen, da sie wegen der lebenslangen Zuchthausstrafe nicht vollstreckt werden kann. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese Freiheitsstrafe. Bestehen bleibt dagegen der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (DR 1943, 84 Nr. 239).
| Busch | Scharpenseel | Menges | |||
| Dotterweich | Schalscha |