Revision: Aufhebung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit und Rückverweisung an Schwurgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/71
- Datum
- 27.01.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verweisung an das Schwurgericht nach §§ 80 GVG, 270 StPO genügt der hinreichende Verdacht eines Tötungsverbrechens; ist ein solcher Verdacht gegeben, ist die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer zu verneinen und die Sache an die zuständige Kammer zu verweisen.
Bedingter Tötungsvorsatz kann bejaht werden, wenn der Täter sich bewusst ist, dass eine angewandte Gewalt den Tod zur Folge haben kann, und diese Folge billigend in Kauf nimmt.
Gewaltanwendung, die allein der eigenen geschlechtlichen Erregung dient und nicht darauf abzielt, den Willen der Frau zu brechen oder Beischlaf gegen ihren Willen zu erzwingen, begründet nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Notzucht; in solchen Fällen kommen andere Delikte wie gefährliche Körperverletzung oder Gewaltunzucht in Betracht.
Gewaltunzucht setzt voraus, dass die gewalttätige Handlung objektiv unzüchtig ist und das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht verletzt; bloß sadistische Handlungen ohne erkennbaren äußeren sexuellen Bezug fallen nicht notwendigerweise darunter.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 27. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 304/71 in der Strafsache gegen den Schleifer Kurt ██, aus BC, geboren am ██ 1929 in IC (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. August 1971 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, versucht zu haben, einen Menschen zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zu töten, indem er am 12. März 1970 in Bielefeld die Prostituierte Ingrid [REDACTED] zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes so lange am Hals würgte, bis sie bewusstlos wurde, wobei er sich dessen bewusst war und billigend in Kauf nahm, dass das Würgen den Tod der Frau zur Folge haben könne, Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 211, 43 StGB.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Strafkammer hat mehrfach festgestellt (UA S. 14, 22 und 25), dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass das Würgen am Hals den Tod der Frau zur Folge haben könne. Sie hat aber nicht feststellen zu können geglaubt, dass der Angeklagte diese Folge billigend in Kauf genommen hat. Sie hat daher bedingten Tötungsvorsatz verneint und „trotz eines nicht unerheblichen Verdachts“ (UA S. 27) die Sache nicht an das Schwurgericht verwiesen. Zur Verweisung an das Schwurgericht nach §§ 80 GVG, 270 StPO genügt indessen bereits der hinreichende Verdacht eines Tötungsverbrechens. Besteht ein solcher, so steht es allein dem höheren Gericht zu, darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte eines Tötungsverbrechens schuldig ist oder nicht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1961 – 5 StR 246/61). Wie die Strafkammer nicht verkennt, liegt der Verdacht, dass der Angeklagte den Tod der Frau [REDACTED] auch billigend in Kauf genommen hat, hier besonders auch deswegen nahe, weil er schon einmal im Jahre 1954 in Aachen eine Prostituierte gewürgt und im selben Jahre in seiner pommerschen Heimat, wo er sich zu Besuch aufhielt, ein kleines Mädchen erwürgt hat, um seinen perversen Geschlechtstrieb zu befriedigen, hierwegen auch vom Bezirksgericht Neubrandenburg zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden ist. Unter diesen Umständen war die Strafkammer sachlich nicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Urteils an das örtlich zuständige Schwurgericht zu verweisen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht könnte auch aus sachlich-rechtlichen Gründen
nicht bestehen bleiben. Zwar sind die Angriffe der Revision durchweg verfehlt. Nach den (bisherigen) Feststellungen hat sich jedoch der Angeklagte nicht einer versuchten Notzucht, sondern einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB schuldig gemacht. Er hat nicht durch Anwendung von Gewalt die Prostituierte gegen ihren Willen zur Duldung des Beischlafs nötigen wollen; denn dazu war sie ja bereit. Die Gewaltanwendung diente nach den eindeutigen Feststellungen der Strafkammer vielmehr unmittelbar seiner eigenen geschlechtlichen Erregung und Befriedigung, nachdem er auf normale Weise nicht zu einer solchen hatte kommen können. Sie diente nicht dazu, den Willen der Frau zu brechen oder ihren körperlichen Widerstand zu überwinden. Ist die Gewaltanwendung Selbstzweck, so kann Gewaltunzucht vorliegen, wenn die gewalttätige Handlung als solche objektiv unzüchtig ist, d.h., das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Gewalttätigkeiten, die wie bei Sadisten zwar der geschlechtlichen Befriedigung dienen, denen aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Beziehung zum Geschlechtlichen fehlt, wie z.B. Würgen am Hals
fallen jedoch nicht unter den Begriff der unzüchtigen Handlung einer Frau im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGHSt 17, 1, 5).
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