§ 42m StGB: Keine teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis (Omnibus-Zusatzberechtigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 233/54
- Datum
- 29.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässigkeit wegen Übermüdung setzt voraus, dass der Fahrer seinen Erschöpfungszustand erkannt hat oder bei pflichtgemäßer Selbstbeobachtung erkennen musste oder dass der Zustand für ihn vorhersehbar war.
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, ein starker Erschöpfungszustand kündige sich stets vorher an und trete nicht plötzlich ein, besteht nicht; zur Vorhersehbarkeit bedarf es konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall.
Nach § 42m StGB kann der Strafrichter nur die nach KFG/StVZO erteilte allgemeine Fahrerlaubnis entziehen und den Führerschein einziehen; eine nach BOKraft erteilte Omnibus-Zusatzberechtigung ist nicht Gegenstand der strafrichterlichen Entziehung.
Die Fahrerlaubnis kann nach § 42m StGB nicht „teilweise“ (etwa nach Fahrzeugarten, Klassen oder Einsatzbereichen) entzogen werden; festgestellte Ungeeignetheit erfasst die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr insgesamt.
Ergibt die Tat keine Ungeeignetheit im Sinne des § 42m StGB, können erforderliche Beschränkungen oder Maßnahmen dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde vorbehalten sein.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 14. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Klaas ██████████ aus ██ █████, geboren am ███████ ███ in KC ████████, wegen fahrlässiger Transportgefährdung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Fahrerlaubnis kann nicht teilweise entzogen werden.
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 14. Januar 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der bisher unvorbestrafte Angeklagte besitzt seit etwa 20 Jahren den Führerschein der Klasse II; außerdem ist ihm der Ausweis für Omnibusfahrer erteilt. In der Zeit vom 22. bis 25. Juni 1953 führte er mit seinem Omnibus mit einer Klasse der Mittelschule in ██ eine Besichtigungsfahrt im Raume von Bielefeld durch. Auf der Rückfahrt am 25. Juni 1953 fuhr der Angeklagte bei trockenem, aber sehr schwülem Wetter auf einer ihm unbekannten Provinzialstraße durch die Ortschaft Strehen/Hann. an einem unbeschrankten Bahnübergang mit unverminderter Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf die Lokomotive eines die Straße kreuzenden Zuges der Bundesbahn auf. Bei dem Zusammenstoß erlitten außer dem Angeklagten elf Insassen des Omnibusses zum Teil schwere Verletzungen.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe wegen Übermüdung weder Hinweisschilder gesehen noch den Zug bemerkt. Es hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, es abgelehnt, ihm die Strafe zur Bewährung auszusetzen, und ihm die Zusatzberechtigung zum Führen von Omnibussen auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig ist die hierfür erforderliche Zusatzfahrerlaubnis eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfange an und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts (die von der Verteidigung nachgeschobene Verfahrensrüge ist verspätet). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Anwendung des § 42m StGB beschränkt. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass eine teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zulässig und die Entziehung der Fahrerlaubnis schlechthin erforderlich sei.
Beide Revisionen sind begründet.
I. Die Revision des Angeklagten:
1. Die Revision des Angeklagten hat sich in der Schuldfrage nur gegen die Ausführungen zum inneren Tatbestand gewendet. In der Tat ergeben sich auch nur insoweit Bedenken gegen den Schuldspruch.
Die Strafkammer geht allerdings zutreffend davon aus, dass ein übermüdeter Fahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er am Steuer bleibt, obwohl er seinen Zustand erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Auch ein dem Fahrer nicht zum Bewusstsein gekommener Erschöpfungszustand kann, wenn er vorhersehbar ist, die Annahme einer Fahrlässigkeit begründen.
a) Nicht ohne Bedenken ist aber schon die Begründung der Strafkammer, der Angeklagte sei übermüdet gewesen. Ob eine Übermüdung vorgelegen hat, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Umfang der körperlichen und geistigen Inanspruchnahme und Leistungsfähigkeit, der Übung und Gewöhnung zu prüfen (vgl Hille, StVO § 1 Anm. 640).
Die Strafkammer schließt nun auf eine Übermüdung des Angeklagten daraus, dass dieser in der Zeit vom 21. bis 25. Juni 1953 nur eine Nacht im Bett, dagegen sonst in seinem Omnibus geschlafen habe. Erfahrungsgemäß, so ist im Urteil ausgeführt, könne das Schlafen auf einer schmalen Bank im Omnibus niemals eine „richtigegehende Bettruhe“ ersetzen, auch wenn es sich um eine durchgehende Bank gehandelt und der Angeklagte sich ausgezogen habe. Ein so allgemeiner Erfahrungssatz besteht nicht. Es lässt sich nicht uneingeschränkt sagen, dass die Übernachtungsart des Angeklagten eine Bettruhe niemals ersetzen kann. Das hängt vielmehr davon ab, ob der Angeklagte dies gewohnt war. Hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen, auch nicht darüber, dass die Zeiten für die Übernachtung nicht ausrechend waren.
Ob diese Bedenken allein schon zur Aufhebung des Urteils zwingen würden, ist jedoch zweifelhaft. Denn die Strafkammer folgert die Übermüdung zunächst daraus, dass der gesunde, sich nicht im Zustand krankhafter Bewusstseinsstörung befindende Angeklagte die klar erkennbaren Hinweis- und Warnschilder sowie den sich nähernden, aus 30 m Entfernung gut sichtbaren Zug nicht bemerkt hat.
Die Revision will jetzt dartun, dass die Schilder nicht klar erkennbar gewesen seien, auch habe der Angeklagte den Zug nicht sehen können. Dieses Vorbringen ist unzulässig, weil es im Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts steht. Richtig ist zwar, dass die Hinweis- und Warnschilder, wie sie im Urteil geschildert sind, nicht den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechen (Anl. 1 Abschn. Ia, II und IV). Das ändert aber nichts an der Sorgfaltspflicht des Angeklagten zur Beachtung der vorhandenen Schilder. Der Schluss, dass der Angeklagte nur durch Übermüdung an dem besonders schwülen Tage diese Pflicht versäumt habe, ist möglich und daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Fraglich könnte nur sein, ob nach den Urteilsgründen die Strafkammer allein auf Grund dieser Überlegungen schon überzeugt war, der Angeklagte sei übermüdet gewesen. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung. Denn das Urteil muss aus folgenden Gründen ohnehin aufgehoben werden.
b) Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe als erfahrener Kraftfahrer bei genügender Selbstkontrolle seinen Zustand erkennen können. „Ein derartig starker Erschöpfungszustand kündigt sich erfahrungsgemäß schon einige Zeit vorher an und tritt nicht plötzlich ein.“ Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht, wie die Revision zutreffend geltend gemacht hat. Es gibt Erschöpfungserscheinungen, die plötzlich auftreten, ohne dass sich der Kraftfahrer dessen bewusst zu werden braucht (vgl. BGH, Urteil vom 16.4.1953 – 3 StR 837/52 –). Es hätte daher weiterer Ausführungen darüber bedurft, aus welchen Anhaltspunkten der Angeklagte die Gefahr einer Übermüdung hätte erkennen können. Anderenfalls war der Unfall für den Angeklagten nicht voraussehbar.
2. In eine Prüfung der Frage, ob die von der Strafkammer nach § 42m StGB getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, braucht an dieser Stelle nicht eingetreten zu werden. Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie ist rechtswirksam auf die gemäß § 42m StGB verhängte Maßnahme beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1953 – 2 StR 300/53 –, mitgeteilt von Dallinger MDR 1954, S. 16).
Die Strafkammer hat lediglich die Zusatzberechtigung des Angeklagten zum Führen von Omnibussen auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Mit Recht hält die Staatsanwaltschaft diese Anordnung für unzulässig. Sie kann nicht auf § 42m StGB gestützt werden.
1. Hier ist in den näher angegebenen Fällen die „Fahrerlaubnis“ zu entziehen und nach Abs. 2 daselbst der „Führerschein“ einzuziehen. Die angefochtene Entscheidung entspricht dem nicht. Es ist nicht die Fahrerlaubnis, sondern die nach §§ 9 ff. der VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmungen im Personenverkehr (BOKraft) zu erteilende Zusatzberechtigung für Omnibusfahrer entzogen und nicht der Führerschein, sondern die Bescheinigung nach der BOKraft eingezogen worden. Entziehbar ist nach § 42m StGB jedoch nur eine nach den §§ 2 KFG, 4 StVZO erteilte Fahrerlaubnis, nicht die besondere Fahrerlaubnis nach Maßgabe der BOKraft (vgl. Jagusch in LK, Nachtrag 1 zur 7. Aufl. § 42m Anm. 6 StGB). Diese setzt allerdings voraus, dass deren Inhaber die nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung erforderliche Fahrerlaubnis besitzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft). Ihre Erteilung und Entziehung richten sich jedoch nur nach den Bestimmungen der BOKraft; sie obliegen nicht den Gerichten, sondern der Verwaltungsbehörde. Der Strafrichter kann somit die Entziehung der Zusatzerlaubnis für Omnibusfahrer nur dadurch erreichen, dass er die allgemeine Fahrerlaubnis entzieht und den zum Führen des Omnibusses notwendigen Führerschein einzieht.
2. Die von der Strafkammer getroffene Maßnahme kann auch nicht wie diese nach den Urteilsgründen will – unter dem Gesichtspunkt einer beschränkten, nur teilweisen Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten werden. Es ist neuerdings allerdings sowohl im Schrifttum (vgl. z. B. Hindel in NJW 1954, 139) als auch in der Rechtsprechung (s. OLG Celle Nds.Rpfl. 1954, 113 und die bei Bruns, „Die Entziehung der Fahrerlaubnis“, Goldtd. Arch. 1954, 161/177 aufgezählten Entscheidungen, ferner Hartung, JZ 1954, 137) versucht worden, neben der „totalen“ auch eine „beschränkte“ Entziehung der Fahrerlaubnis zu entwickeln. Hiernach soll einem Fahrer die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, „wenn“, sondern „wenn und soweit“ er sich durch die Tat als ungeeignet erwiesen hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Diese Auffassung ist aber mit dem in der Gesetzesbestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und ihrem Sinnzusammenhang, der inzwischen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen Ausdruck gefunden hat, nicht in Einklang zu bringen. Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist die richterliche Überzeugung von dem „mangelnden Verantwortungsbewusstsein des Angeklagten im Verkehr“. Das verlangt eine sorgfältige Abwägung der Gesamtumstände. Hierbei ist von der zur Aburteilung stehenden Tat auszugehen, aus der sich der Eignungsmangel in erster Linie ergeben muss. Daneben müssen aber die Gesamtpersönlichkeit des Täters, seine bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluss darauf zulassen, zur Beurteilung herangezogen werden.
Diese umfassende, die Tat und die Täterpersönlichkeit ergreifende Würdigung gemäß § 42m StGB schafft aber für den Fall, dass dessen strenge Voraussetzungen erfüllt sind, ein Unwerturteil, das den davon betroffenen Angeklagten von jeder Teilnahme am Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausschließt; denn er hat sich dadurch „als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen“ (BGH aaO). Wenn diese Ungeeignetheit feststeht, muss das Gericht die Fahrerlaubnis, die Erlaubnis auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug zu führen (§ 4 Abs. 1 StVZO), entziehen (3 StR 504/53 vom 5.11.1953). Diese Begriffsbestimmung der „Ungeeignetheit“ lässt keinen Raum für die Annahme einer teilweisen Ungeeignetheit. Dieser Begriff, unter den auch allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit fallen kann, sofern sie in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges offenbar geworden ist (vgl. BGHSt 5, 179), wird damit vor der Gefahr bewahrt, durch Unterscheidungen der Ungeeignetheit nach Führerscheinklassen, Jahres- oder Tageszeiten aufgespalten und damit entwertet zu werden (vgl. hierzu auch Bruns a. a. O. S. 178). Dementsprechend ist in der amtlichen Begründung zum Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs und in den Ausschussberichten stets nur von der Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen schlechthin die Rede (s. bei Arndt-Guelde S. 67 f). Dem Bedürfnis nach einer Beschränkung der Fahrerlaubnis für den Fall, dass die Voraussetzung des § 42m StGB nicht gegeben ist, wohl aber eine teilweise Unfähigkeit vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde gerecht werden, nachdem das Gericht in den Urteilsgründen auf diese Notwendigkeit hingewiesen hat. Ihr Tätigwerden ist gemäß § 3 Abs. 1 StVZO, § 17 BOKraft gewährleistet (vgl. Booß NJW 1954, 612 Anm.).
Soweit die Strafkammer im Rahmen des § 42m StGB tätig geworden ist, musste das Urteil daher auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Die Strafkammer wird, falls sie wieder zur Verurteilung des Angeklagten kommt, unter Beachtung der obigen Ausführungen erneut prüfen müssen, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen und ob der Führerschein einzuziehen ist. Ihre Feststellungen erfüllen bisher nicht die Erfordernisse des § 42m StGB. Sie hat nur festzustellen vermocht, dass der Angeklagte dem Führen von Omnibussen zur Zeit nicht gewachsen sei; sie hat nicht sein mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Verkehr schlechthin für gegeben gehalten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Dr. Börker | |||
| Schmidt | Schnitt |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 504/53 · 05.11.1953Revision nach Trunkenheitsfahrt: Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit unzureichend begründet
- BGH · 2 StR 300/53 · 16.10.1953Revision gegen Führerscheinentzug nach fahrlässiger Tötung verworfen
- BGH · 3 StR 837/52 · 16.04.1953Revision wegen fahrlässiger Tötung: Freispruch durch BGH