Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Freispruch durch BGH

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 837/52
Datum
16.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei, weil die Verurteilung auf unzureichender Beweiswürdigung beruhte. Die Strafkammer hatte Zweifel durch einen nicht haltbaren »Erfahrungssatz« ersetzt und die Möglichkeit plötzlicher technischer oder gesundheitlicher Ursachen nicht ausgeschlossen. Eine Verurteilung war mangels festgestellter schuldhafter Ursache nicht mehr tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung genügt nicht eine bloße Schlussfolgerung aus dem Unfallablauf; es müssen konkrete Feststellungen zur schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht getroffen werden.

2

Das Gericht kann Zweifel an einer Schutzbehauptung nicht durch die Heranziehung eines nicht belegten Erfahrungssatzes beseitigen; Seltenheit eines Ereignisses schließt dessen Möglichkeit nicht aus.

3

Ob ein gefährliches, ‚zufälliges‘ Ereignis vorhersehbar war, ist allein aus dem tatsächlichen Ereignis und seinen konkreten Umständen zu beurteilen; ohne Feststellung des Ereignisses ist Vorwerfbarkeit nicht nachweisbar.

4

Wenn die Strafkammer alle Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat und weitere Feststellungen zur Schuld nicht zu erwarten sind, ist wegen Mangels an Beweisen freizusprechen; verjährte Nebentatbestände dürfen nicht verurteilt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 25. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Günter S. aus R., dort geboren am █████████ █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. August 1952 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte am 20. Mai 1951 nachmittags mit seinem Volkswagen, auf dessen Rücksitzen sein fast völlig gelähmter Vater und seine Mutter saßen, mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h auf der Straße von Halver-Schwenke nach Radevormwald gefahren. An einer geraden und übersichtlichen Stelle der Straße, die dort ein Gefälle von 2 bis 3 % in der Fahrtrichtung des Angeklagten hat, fuhr er plötzlich schräg nach links über die Straße und gegen einen Baum am linken Straßenrand. Sein Vater starb an den bei dem Anprall erlittenen Verletzungen. Seine Mutter und er selbst wurden schwer verletzt; sie waren zunächst bewusstlos. Die Straße war zur Zeit des Unfalls frei bis auf ein Motorrad, das etwa 200 m hinter dem Angeklagten fuhr, und das er kurz vorher überholt hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1 und 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.

1.) Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er könne sich den Unfall nur so erklären, dass die Steuerung des Wagens plötzlich versagt haben müsse. Die Strafkammer ist dieser Frage sorgfältig nachgegangen. Der Sachverständige hat keine Anhaltspunkte für ein Versagen der Steuerung oder der Bremseinrichtung finden können. Das Urteil kommt aber zu dem Ergebnis, dass der durch den Unfall hervorgerufene Zustand des Wagens eine sichere Feststellung, die Steuerung habe nicht versagt, ausschließe. Dies sei aber, meint die Strafkammer, auch nicht erforderlich. Nach den besonderen Umständen, der allgemein bekannten Güte und Zuverlässigkeit des Volkswagens, dem Pflegezustand des Fahrzeugs und seiner längeren ungestörten Benutzung am Unfalltag sei ein Versagen der Lenkungseinrichtung mangels besonderer Anhaltspunkte nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart unwahrscheinlich, dass es völlig außer Betracht bleiben müsse. Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass sie nach dem Gutachten des Sachverständigen noch Zweifel über die Unrichtigkeit der Schutzbehauptung des Angeklagten hatte. Sie sucht diese Zweifel durch den Hinweis auf einen angeblichen Erfahrungssatz zu beheben, den es in Wirklichkeit nicht gibt. Die Erfahrung lehrt gerade, dass auch bei einem bekannten und allgemein als verkehrssicher anerkannten Fahrzeugtyp bisher verborgene Mängel infolge der Materialermüdung plötzlich auftreten können. Was die Strafkammer zur Behebung ihrer Zweifel heranzieht, ist nur die Erfahrung, dass sich Mängel der vom Angeklagten behaupteten Art vergleichsweise selten zeigen. Die Erwägungen der Strafkammer waren also nicht geeignet, die von ihr selbst dargelegten Zweifel auszuschließen.

2.) Selbst wenn man aber insoweit die Beweiswürdigung der Strafkammer als fehlerfrei unterstellt, lässt sich der Schuldspruch aus einem weiteren Grunde nicht aufrechterhalten.

Die wesentliche Erwägung der Strafkammer, die zur Verurteilung geführt hat, ist folgende: Da ein Versagen der Steuerung und eine Unebenheit der Straßenoberfläche nicht als Unfallursache in Betracht kämen, bleibe nur die Möglichkeit, dass der Angeklagte seine Sorgfaltspflicht irgendwie versäumt und die gebotene Aufmerksamkeit außer acht gelassen habe. Anders sei der festgestellte Ablauf der Dinge nicht zu erklären. Worauf die Nachlässigkeit des Angeklagten im einzelnen beruhe, sei weder feststellbar noch erheblich. Der Kraftfahrer müsse sich auch auf unerwartete Zufälle einrichten.

Eine solche allgemeine Würdigung kann den Schuldspruch nicht rechtfertigen. Insbesondere kann mit dem Hinweis, dass der Kraftfahrer auch mit unerwarteten Zufällen rechnen müsse, nichts für seine Schuld bewiesen werden, so lange das tatsächlich eingetretene „zufällige“ Ereignis nicht feststeht; denn nur aus dem Ereignis selbst lässt sich seine Voraussehbarkeit beurteilen.

Die Strafkammer erörtert allerdings die Möglichkeit, dass der Unfall auf eine Ermüdung des Angeklagten zurückzuführen sei. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Ermüdung nicht feststellbar sei. Wenn sie gleichwohl vorgelegen haben sollte, so könne das den Angeklagten nicht entlasten, weil das ein Zeichen dafür sei, dass er sich eben doch zu viel zugemutet habe und weil jeder Kraftfahrer selbst die Verantwortung dafür trage, dass er das Fahrzeug nicht in ermüdetem Zustand führe.

Dieser Auffassung ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Aber nicht jedes Nachlassen der Aufmerksamkeit rechtfertigt die Annahme fahrlässigen Verhaltens. Die Strafkammer übersieht, dass ein Nachlassen der Aufmerksamkeit während der Fahrt auch andere Ursachen haben kann als Ermüdung. Es kann auf einem plötzlichen nicht voraussehbaren Schwächeanfall beruhen. Es gibt Ermüdungserscheinungen, die plötzlich auftreten, ohne dass sich der Kraftfahrer dessen bewusst zu werden braucht. Eine solche Möglichkeit kann hier umso weniger verneint werden, als die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, dass aus der den Unfall vorausgegangenen Tätigkeit und Beanspruchung des Angeklagten gerade nicht auf eine Ermüdung zu schließen sei. Dann fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus seiner Beanspruchung bis zum Unfall auch nur die Gefahr einer Ermüdung hätte erkennen können. Es ist rechtlich nicht haltbar, dass die Strafkammer diesen Zweifel mit dem Hinweis überwinden will, der Angeklagte habe sich dann „eben“ zu viel zugemutet.

3.) Nach allem kann der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden. Ersichtlich hat die Strafkammer mit Sorgfalt alle Möglichkeiten der Aufklärung erschöpft. Es erscheint ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen im Sinne einer Schuld des Angeklagten getroffen werden können. Der Angeklagte war deshalb mangels Beweises unter Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht freizusprechen. Es sei noch bemerkt, dass eine Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung nicht mehr zulässig war. Die Strafverfolgung war insoweit schon zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verjährt. Die letzte zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die Terminsbestimmung vom 13. Mai 1952; die Hauptverhandlung hat erst am 25. August 1952 stattgefunden.

BuschKraussBaldus
RotbergMaass
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