Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unberücksichtigter Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 228/94
Datum
06.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts Bremen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Streitgegenstand ist, ob und inwieweit die lange Verfahrensdauer (Anklage 1990, Hauptverhandlung 1993) strafmildernd zu berücksichtigen ist. Das Landgericht hat die Verzögerungsursachen nicht festgestellt; deshalb ist eine erneute Prüfung der Strafzumessung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen und mildernd zu berücksichtigen, soweit der Angeklagte sie nicht zu vertreten hat.

2

Es genügt nicht, allein die Zeitspanne zwischen Tat und Aburteilung zu berücksichtigen; vielmehr muss die Ursache der Verzögerung ermittelt und ihr Ausmaß näher bestimmt werden.

3

Unterlässt das Gericht die Feststellung, ob Verfahrensverzögerungen vorliegen und wem sie anzulasten sind, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung rechtfertigt.

4

Bei mehrjährigen Verzögerungen ist zu prüfen, ob bei Feststellung einer nicht vom Angeklagten veranlassten Verzögerung geringere Strafen hätten verhängt werden können; das Gericht darf diese Möglichkeit nicht ohne entsprechende Feststellungen ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 9. September 1993

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

5 StR 228/94 vom 6. September 1994 in der Strafsache gegen █████████████████ Gerd Heinrich, geboren am █ 1937 in ██, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Basdorf, Nack als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. September 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 32 Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob und inwieweit sich der Umstand bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, dass das Strafverfahren, das Betrugstaten aus den Jahren (Ende) 1985 bis (Mitte) 1987 betrifft, erst Mitte 1993 zum Eröffnungsbeschluss gelangt ist. Darauf weist die Verteidigung zutreffend hin.

Das Landgericht hat zwar bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt, dass die „hier abzuurteilenden Betrügereien schon mindestens sechs Jahre zurückliegen“; dies belaste den Angeklagten auch deshalb „im Übermaß“, weil ihn wegen seiner „Voralterung“ nach längerer Strafvollstreckung eine erneute nicht unerhebliche Strafverbüßung besonders hart treffe.

Die Frage, ob die späte Aburteilung auf Verfahrensverzögerungen zurückzuführen ist, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, hat das Landgericht dagegen nicht erörtert. Darin liegt ein Versäumnis, weil eine solche Verzögerung nahe liegt – die Anklage ist erst im Jahre 1990 erhoben und die Hauptverhandlung erst im Jahre 1993 durchgeführt worden –, die sich, wenn sie feststeht, auf die Strafzumessung mildernd auswirken muss (BVerfG – Kammer – NJW 1993, 3254; EGMR EuGRZ 1983, 371; BGH NStZ 1988, 552; 1993, 235; StV 1992, 452; BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 7; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1994 – 5 StR 578/93 – und vom 21. Juli 1994 – 1 StR 396/94 –). Es genügt nicht, dass dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und diesem strafmildernde Wirkung beigemessen wird. Regelmäßig ist es in Fällen dieser Art erforderlich, die Verzögerung festzustellen und die Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei das Ausmaß dieser Berücksichtigung näher zu bestimmen ist (BVerfG NJW 1993, 3254 sowie Beschluss vom 14. Juni 1994 – 2 BvR 1072/94).

Der Senat kann bei Strafen, die für Betrugstaten von nicht außergewöhnlicher Schwere zu einer Verbüßungszeit von insgesamt sieben Jahren und drei Monaten führen, anders als in der Sache 5 StR 748/93, die dem Beschluss der zweiten Kammer des Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1994 (2 BvR 1072/94) zugrunde liegt, nicht ausschließen, dass geringere Strafen verhängt worden wären, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt und ihr Ausmaß berücksichtigt worden wäre.

HorstkotteHarmsBasdorf
LaufhütteNack

Zitiert (2)

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