Revision: Fortgesetzte Steuerhinterziehung verneint; Verfahren 1978 eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 546/94
- Datum
- 11.10.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf nicht von der Partei zu vertretenden Umständen beruht und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung ist bei Steuerhinterziehung nicht generell anzunehmen; die Annahme erfordert hinreichende Feststellungen zur Steuerpflicht und zur Fortdauer der Tat.
Fehlen tatrichterliche Feststellungen darüber, wann eine Steuerhinterziehung beendet war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tat verjährt ist; ist eine sichere Rekonstruktion nicht mehr möglich, führt dies zur Einstellung des Verfahrens.
Erhebliche, der Justiz zurechenbare Verfahrensverzögerungen sind bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen; ein Abbruch des Verfahrens aus rechtsstaatlichen Gründen kommt nur in besonderen Fällen in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 25. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 1994
Tenor
Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 4 StPO
a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1989 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird;
b) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1978 verurteilt worden ist;
c) das oben bezeichnete Urteil im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Die durch den Teilfreispruch und die Verfahrenseinstellung entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
d) Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt begangener Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer in den Jahren 1978 bis 1983 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Revision des Beschwerdeführers aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. September 1994 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Es kann dahinstehen, ob die erste, an Rechtsanwalt [REDACTED] bewirkte Zustellung vom 16. Januar 1990 auf einer ordnungsgemäßen Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer beruhte. War dies der Fall und hat der Beschwerdeführer demzufolge die Revisionsbegründungsfrist nach den Grundsätzen von BGHSt 25, 92 versaumt, so ist ihm nach den Grundsätzen von BGHSt 25, 89 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Senat folgt insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts.
2. Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung der Steuerhinterziehung als eine fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
Die Annahme einer durch Unterlassen begangenen fortgesetzten Steuerhinterziehung beschwert den Angeklagten in zwei Punkten:
a) Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte im Jahr 1977 schon der inländischen Steuerpflicht unterlag. Dies führt insoweit zur Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat (vgl. BGH NStZ 1994, 502).
b) Darüber hinaus ist das Verfahren wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1978 einzustellen. Der Tatrichter hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, wann die Veranlagungsarbeiten für das Jahr 1978 in dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Finanzamtsbezirk abgeschlossen waren; somit ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wann die Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer für 1978 beendet war (§ 78a StGB). Da die erste verjährungsunterbrechende Handlung erst am 15. Februar 1985 erfolgte, ist nicht auszuschließen, dass zu diesem Zeitpunkt die für 1978 bewirkte Steuerhinterziehung bereits verjährt war. Der Senat schließt aus, dass insoweit nach Ablauf von fast 15 Jahren mit vertretbarem Aufwand noch sichere Feststellungen zu treffen sind. Dies führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für 1978 verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert. Allerdings führt der verminderte Schuldumfang zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Der nunmehr berufene Tatrichter wird bei der Bemessung der neuen Strafe die erheblichen außergewöhnlichen Verfahrensverzögerungen von viereinhalb Jahren nach Erlass des angefochtenen Urteils zu bedenken haben, deren Ursachen allein im Verantwortungsbereich der Justiz zu finden sind. Der Senat hat erwogen, das Verfahren nach den in BGHSt 35, 137 entwickelten Grundsätzen zu beenden. Da der Schuldspruch indessen – mit den aufgezeigten Einschränkungen – bestehen bleibt, ist ein Abbruch des Verfahrens und eine Einstellung aus rechtsstaatlichen Gründen noch nicht angezeigt. Zwar führt die Aufhebung des Strafausspruchs zu einer erneuten Hauptverhandlung, die eine weitere zeitliche Verzögerung und eine erneute Belastung des Beschwerdeführers darstellt. Da der verbleibende Verhandlungsbedarf aber überschaubar ist, erschien dies auch unter Bedacht auf das verfassungsrechtliche Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer noch vertretbar. Allerdings muss die von der Justiz zu vertretende Verfahrensverzögerung von viereinhalb Jahren, die eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten nach § 347 Abs. 2 StPO darstellt, zu einer deutlichen und angemessenen Berücksichtigung bei der Strafzumessung führen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Verfahrensverzögerung 5). Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG 2 BvR 1072/94 – Beschluss vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 6. September 1994 – 5 StR 228/94) zu beachten haben.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Angeklagte habe sich dem Verfahren durch Flucht entzogen, so dass er durch Verfahrensverzögerungen nicht beschwert sei. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat dargelegt, dass er sich seit Anfang Dezember 1990 – im Einvernehmen mit dem Angeklagten – mit zahlreichen Anfragen und Schreiben an die verschiedenen beteiligten Justizorgane um eine Förderung des Verfahrens zu erwirken und bei der Rekonstruktion der verlorenen Akten behilflich zu sein bemüht hat. Nach zwei Jahren führten diese Bemühungen zur Aufhebung des Haftbefehls, weil die rekonstruierten Akten ebenso wie die Originalakten mittlerweile nicht mehr auffindbar waren. Es bedurfte zahlreicher weiterer Schreiben, bis die Akten schließlich eher zufällig – Anfang Februar 1994 in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vom Abteilungsleiter aufgefunden wurden. Trotz der Anordnung vordringlicher Bearbeitung geriet die Akte erneut ein halbes Jahr außer Kontrolle, bis sie am 30. August 1994 schließlich dem Generalbundesanwalt zugeleitet wurde. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Flucht des Angeklagten kurz vor Verkündung des Urteils eine abweichende Beurteilung bei der Frage gebieten sollte, inwieweit der staatliche Strafanspruch sich durch vermeidbare Verzögerungen der Justizverwaltung reduzieren kann.
Der Senat hat das Verfahren nach § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nunmehr an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.
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