Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen fehlender Täuschungsabsicht und Verjährung; Verstoß gegen Art.6 MRK

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 415/94
Datum
21.12.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft teilweise die Revisionen und hebt Verurteilungen in den Fällen IV 2, 3 und 10 auf, da für diese Fälle kein hinreichender Tatsachenvortrag zur betrügerischen Nichtzahlung des Gehalts vorliegt und die alleinige Zurechnung des Aktienverkaufs verjährt sein kann. Weiter stellt der Senat eine Verfahrensverzögerung im Sinne von Art.6 Abs.1 MRK fest und verpflichtet das Revisionsgericht zur diesbezüglichen Prüfung und Berücksichtigung bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs müssen die täuschenden Handlungen und der darauf bezogene Vorsatz durch konkrete, substantiiert festgestellte Tatsachen belegt sein.

2

Lässt sich nach den Feststellungen nur die betrügerische Erlangung von Zahlungen für wertlose Aktien zuordnen und sind diese Zahlungen vor Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgt, tritt Verfolgungsverjährung ein und eine Verurteilung ist nicht mehr möglich.

3

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob nach Verkündung des Urteils eingetretene Verfahrensverzögerungen gegen Art.6 Abs.1 EMRK verstoßen (Prüfungspflicht entsprechend § 354a StPO).

4

Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; ist die verhängte Strafe indessen bereits außergewöhnlich milde, kann auf weitergehende Aufhebung verzichtet werden.

5

Die Aufhebung einzelner Schuldsprüche kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge haben, wenn die Voraussetzungen für die Gesamtstrafe dadurch entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Juli 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 415/94 vom 21. Dezember 1994 in der Strafsache gegen ██ Hermann aus Bad ██ v.d.H., geboren am ███ 1930 in ██████████ Erhard Hermann ███ aus ███████████████, geboren am ██ 1937 in ███████████████ He ██ aus ██ Ursula Marion Helga ███, geboren am ██ 1937 in ██, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Theune, Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Richter am Bundesgerichtshof Athing als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ und Rechtsanwalt ██████████ aus █████ für den Angeklagten ████, Rechtsanwalt ██████████ aus ██ für den Angeklagten ███, Rechtsanwältin ███████ aus ███ für die Angeklagte ███████ als Verteidiger, Justizsekretärin ███ in der Verhandlung, Justizangestellte ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten █████ I. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 1992 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten 2. ihres Rechtsmittels zu tragen. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und II. ███ wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit die Angeklagten in den Fällen IV 2, 3 und 10 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, b) im Ausspruch über die gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat die Angeklagte ██████ wegen Betrugs in 11 Fällen, den Angeklagten ███ wegen Betrugs in 25 Fällen und den Angeklagten ██ wegen Betrugs in 31 Fällen und Verletzung der Konkursantragspflicht verurteilt. Die Revision der Angeklagten █████████ gegen dieses Urteil ist unbegründet. Die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ██ führen nur zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen IV 2, 3 und 10 der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

II. 1. Die Angeklagten ███ und ██ wurden unter anderem deswegen wegen Betrugs verurteilt, weil sie Mitarbeiter für leitende Positionen der Firma █████ AG einstellten, wobei es ihnen darum ging, die an dem Erhalt einer neuen Stellung Interessierten zum Kauf von Inhaberaktien der Firma ████ AG zu bewegen, die entgegen den Zusicherungen der Angeklagten nahezu wertlos waren. Den Aktionären wurde jederzeitige Rücknahme der Aktien durch die ████ AG zugesichert. Das Landgericht hat dieses Vorgehen fehlerfrei als Betrug zu Lasten der neuen Mitarbeiter bewertet, die Inhaberaktien der Firma ████ kauften. Einen Betrugsschaden hat es aber auch insoweit bejaht, als den neu eingestellten Mitarbeitern das vereinbarte Gehalt nicht gezahlt wurde. In den Fällen IV 2 und 3 der Urteilsgründe erhielten die Mitarbeiter ███████ und ███ jun. das ihnen vertraglich zustehende Gehalt indessen – wenn auch mit Verzögerungen – vollständig ausgezahlt. Deshalb ist die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei Abschluss der Arbeitsverträge nur ein Interesse an dem Verkauf der Inhaberaktien gehabt und ihre vertraglichen Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen nicht erfüllen wollen, in diesen Fällen nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Dies nötigt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen IV 2 und 3 der Urteilsgründe insgesamt. Eine Beschränkung des Schuldumfangs auf den betrügerischen Verkauf der Inhaberaktien kommt nicht in Betracht. Kann den Angeklagten nämlich nur die betrügerische Erlangung der Zahlungen für die wertlosen Aktien angelastet werden, so waren diese Taten verjährt. Im Falle IV 2 der Urteilsgründe erhielten die Angeklagten den Betrag in Höhe von 150.000 sfr. für die Aktien noch vor dem 5. Juli 1982 und im Falle IV 3 ist nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen, dass die Zahlung des gleichen Betrages an die Angeklagten ebenfalls noch vor dem 7. Juli 1982 erfolgte. Damit waren diese Taten bereits vor dem 7. Juli 1982 beendet gewesen. Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB wäre dann noch vor Verkündung des Urteils in vorliegender Sache vom 7. Juli 1992 eingetreten.

2. Fall IV 10 der Urteilsgründe

A) Der Zeuge D. wurde auf Veranlassung der Angeklagten am 13. August 1984 als Geschäftsführer der Firma ████ eingestellt, nahm diese Tätigkeit auf eigenen Wunsch jedoch nicht auf, sondern bestand auf einer lediglich freiberuflichen Mitarbeit als Unternehmensberater. Diese Tätigkeit stellte er Ende Oktober des gleichen Jahres von sich aus ein. Er hatte Aktien der ████ AG im Nennwert von 100.000 DM übernommen und dafür 120.000 DM bezahlt. Dieser Betrag wurde aber durch eine Grundschuld dinglich abgesichert und im Mai 1985 zurückgezahlt. Gehaltsforderungen hat der Zeuge D. nicht mehr. Nach diesen vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Zeuge durch die Übernahme der Aktien – zu deren Rücknahme die ████ AG auf Verlangen des Zeugen verpflichtet war – einen Schaden erlitten hat. Konnte der Zeuge seinen Anspruch auf Rückerwerb der Aktien durch die ████ AG deshalb ohne Schwierigkeiten durchsetzen, weil dieser Anspruch durch eine Grundschuld ausreichend abgesichert war, so erlitt er durch den Kauf der Aktien jedenfalls keinen Schaden in Höhe von 120.000 DM (vgl. auch BGH in wistra 1992, 142).

III. Die Aufhebung der Schuldspruche in den Fällen IV 2, 3 und 10 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Von einer Aufhebung der weiteren verhängten Einzelstrafen und des gegen die Angeklagte ███████, deren Revision im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, ergangenen Rechtsfolgenausspruchs hatte der Senat abzusehen.

IV. 1. Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre und drei Monate nach Urteilsverkündung vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit der Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise weiter verzögert worden (vgl. auch BGHSt 35, 137; BGH, Urt. v. 6. September 1994 – 5 StR 228/94 und Beschluss v. 11. Oktober 1994 – 5 StR 546/94).

a) Diesen Umstand muss der Senat auf die zulässige Revision eines Angeklagten von Amts wegen berücksichtigen (§ 354a StPO entsprechend). Der Angeklagte selbst kann ihn nicht rügen, weil er sich erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels verwirklicht hat. Unberücksichtigt bleiben darf er nicht, weil die Europäische Menschenrechtskonvention zwingendes Recht darstellt und ihren Geltungsanspruch nicht auf die Zeit bis zum Urteilserlass begrenzt. Die hiernach notwendige Anpassung des Revisionsrechts an die Gebote der MRK führt zu einer von einer Rüge unabhängigen Prüfungspflicht des Revisionsgerichts. Das Revisionsgericht ist zur Wahrnehmung dieser Aufgabe in der Lage, weil es das Datum der angefochtenen Entscheidung ohnehin zur Kenntnis nimmt. Es kann die Erfüllung der Aufgabe auch nicht auf Fälle beschränken, in denen das Urteil oder der Rechtsfolgenausspruch aus anderen Gründen – eventuell nur gegen einen von mehreren Beschwerdeführern – aufgehoben werden muss.

b) Der seit der Verkündung des angefochtenen Urteils verstrichene Zeitraum ist hier unangemessen lang. Der Senat braucht nicht zu untersuchen, auf welchen Gründen die Verzögerung im Einzelnen beruht; es genügt die Feststellung, dass diese Gründe im Bereich der Justiz liegen und die Ermittlungen des Senats keine Umstände ergeben haben, welche der Verzögerung ihre Bedeutung nehmen. Arbeitsüberlastung eines Staatsanwalts ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich (BGH, Beschl. v. 21. Juli 1994 – 1 StR 396/94).

2. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ausdrücklich festzustellen und bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2, Verfahrensverzögerung 3, 6, 7). Im vorliegenden Falle hat jedoch der neue Tatrichter im Hinblick auf die außerordentliche Milde der verhängten Einzelstrafen die Möglichkeit, dem Verstoß gegen Art. 6 MRK bei der Bemessung der gegen die Angeklagten ██ und ████ festzusetzenden Gesamtstrafe ausreichend zu berücksichtigen. Das rechtfertigt es, bei diesen Angeklagten von einer weitergehenden Urteilsaufhebung abzusehen. Der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot betrifft zwar auch das Verfahren gegen die Angeklagte ████████. Die gegen sie verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr ist jedoch so milde, dass ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im Übrigen insoweit fehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.

NiemöllerJahnkeGollwitzer
TheuneAthing
BGH: Teilaufhebung wegen fehlender Täuschungsabsicht und Verjährung; Verstoß gegen Art.6 MRK — Themis