Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – PKH für Nebenklägerin als Beistandsbestellung (§397a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 223/99
Datum
31.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin wegen sexuellen Missbrauchs ein. Der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und entscheidet über die Kosten des Rechtsmittels. Das Gericht wertet die vom Landgericht bewilligte Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin als Bestellung eines Beistands nach §397a Abs.1 Satz 2 StPO i.V.m. §§395,182 StGB, die instanzübergreifend wirkt; die Vollendung des 16. Lebensjahrs macht den Antrag nicht gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlichen Gründe vorliegen.

2

Die vom Landgericht einer Nebenklägerin bewilligte Prozesskostenhilfe kann vom Revisionssenat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach §397a Abs.1 Satz2 StPO (n.F.) i.V.m. §395 Abs.1 Nr.1 Buchst. a, §182 StGB gewertet werden.

3

Eine als Beistand bestellte anwaltliche Vertretung wirkt – anders als die Regelung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §397a Abs.2 StPO n.F. i.V.m. §119 ZPO – über die jeweilige Instanz hinaus.

4

Die nachträgliche Vollendung des 16. Lebensjahres der Nebenklägerin macht eine bereits zu Verfahrenszwecken bewilligte Beistandsbestellung für das Revisionsverfahren nicht gegenstandslos.

5

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; ihm können die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Neuruppin, 7. Dezember 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozesskostenhilfe für die im Dezember 1998 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i. V. m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 182 StGB aus. Diese wirkt – nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO n. F. i. V. m. § 119 ZPO über die jeweilige Instanz hinaus (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Es bleibt folglich für die Beistandsbestellung hier bedeutungslos, dass die Nebenklägerin vor der erneuten – indes überflüssigen und als gegenstandslos zu wertenden – Antragstellung im Revisionsverfahren mittlerweile das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

Zitiert von (6)