Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in der Revision gegenstandslos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 367/99
- Datum
- 31.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, wenn eine durch Gerichtsbeschluss bestellte Verteidigerin bzw. ein bestellter Beistand kraft dieses Beschlusses auch in der Revisionsinstanz fortwirkt.
Die Fortwirkung einer durch die Vorinstanz erfolgten Bestellung eines Beistands kann eine gesonderte Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in höheren Instanzen entbehrlich machen.
Der Bundesgerichtshof kann einen Antrag als gegenstandslos erklären, wenn der beantragte Rechtsschutz bereits durch eine bestehende anordnende Verfügung der Vorinstanz gewahrt ist.
Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer gesonderten PKH-Bewilligung ist der Fortbestand und die Wirksamkeit einer bereits vorgenommenen Beistandsbestellung maßgeblich.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, N. H., vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluss des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99).
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