Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in der Revision gegenstandslos

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 367/99
Datum
31.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz. Der Bundesgerichtshof erklärte den Antrag für gegenstandslos, weil die durch Beschluss des Landgerichts bestellte Beiständin weiterhin für die Revisionsinstanz wirkt. Damit ist eine gesonderte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos, wenn eine durch Gerichtsbeschluss bestellte Verteidigerin bzw. ein bestellter Beistand kraft dieses Beschlusses auch in der Revisionsinstanz fortwirkt.

2

Die Fortwirkung einer durch die Vorinstanz erfolgten Bestellung eines Beistands kann eine gesonderte Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in höheren Instanzen entbehrlich machen.

3

Der Bundesgerichtshof kann einen Antrag als gegenstandslos erklären, wenn der beantragte Rechtsschutz bereits durch eine bestehende anordnende Verfügung der Vorinstanz gewahrt ist.

4

Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer gesonderten PKH-Bewilligung ist der Fortbestand und die Wirksamkeit einer bereits vorgenommenen Beistandsbestellung maßgeblich.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1999

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin, N. H., vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluss des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99).

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