Bewilligung von Prozesskostenhilfe als gegenstandslos wegen Bestellung eines Beistands (§397a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 612/99
- Datum
- 09.02.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung kann als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand im Sinne des § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgelegt werden.
Die Bestellung eines Beistands nach § 397a StPO wirkt über die jeweilige gerichtliche Instanz hinaus.
Liegt bereits eine wirksame Bestellung eines Beistands für den betreffenden Verfahrenszweck vor, ist ein nachträglicher Antrag auf Bewilligung weiterer Prozesskostenhilfe für denselben Zweck als gegenstandslos zu erklären.
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gegenstandslos.
Gründe
Die vom Landgericht bewilligte Prozesskostenhilfe für die von Januar bis März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i. V. m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99 –; Beschluss vom 31. August 1999 – 1 StR 367/99 –; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 397a Rdn. 17).
| Harms | Nack | Raum | |||
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