Treffer
BGH Beschluss

Bewilligung von Prozesskostenhilfe als gegenstandslos wegen Bestellung eines Beistands (§397a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 612/99
Datum
09.02.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Streitpunkt war, ob hierfür noch ein eigener Bewilligungsakt erforderlich ist. Der BGH erklärt den Antrag für gegenstandslos, weil die zuvor vom Landgericht bewilligte Prozesskostenhilfe als Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO auszulegen ist. Diese Bestellung wirkt über die Instanz hinaus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung kann als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand im Sinne des § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO ausgelegt werden.

2

Die Bestellung eines Beistands nach § 397a StPO wirkt über die jeweilige gerichtliche Instanz hinaus.

3

Liegt bereits eine wirksame Bestellung eines Beistands für den betreffenden Verfahrenszweck vor, ist ein nachträglicher Antrag auf Bewilligung weiterer Prozesskostenhilfe für denselben Zweck als gegenstandslos zu erklären.

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2000 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gegenstandslos.

Gründe

Die vom Landgericht bewilligte Prozesskostenhilfe für die von Januar bis März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i. V. m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99 –; Beschluss vom 31. August 1999 – 1 StR 367/99 –; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 397a Rdn. 17).

HarmsNackRaum
HagerTepperwien

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