Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Beiordnung nach §397a StPO erstreckt sich auf Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 408/99
Datum
21.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus ein. Der BGH verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Er auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die Beiordnung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 S. 1 StPO in der Hauptverhandlung erstreckt sich auf die Revisionsinstanz, sodass ein PKH-Antrag der Nebenklägerin gegenstandslos ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie in der Sache keinen Erfolg hat.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die daraus entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

3

Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 S. 1 StPO in der Hauptverhandlung erstreckt sich auf die Revisionsinstanz.

4

Ist für die Nebenklägerin ein Beiordnungsanwalt bestellt, macht dies ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz gegenstandslos.

Vorinstanzen

Landgericht Cottbus, 17. Dezember 1998

Rubrum

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Die am 1. Dezember 1998 in der Hauptverhandlung erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz, sodass der Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99 –, zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 397a bestimmt; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

HarmsTepperwienRaum
BasdorfGerhardt

Zitiert (1)