Revision verworfen; Beiordnung nach §397a StPO erstreckt sich auf Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 408/99
- Datum
- 21.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie in der Sache keinen Erfolg hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die daraus entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 S. 1 StPO in der Hauptverhandlung erstreckt sich auf die Revisionsinstanz.
Ist für die Nebenklägerin ein Beiordnungsanwalt bestellt, macht dies ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe in der Revisionsinstanz gegenstandslos.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 17. Dezember 1998
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Die am 1. Dezember 1998 in der Hauptverhandlung erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auch auf die Revisionsinstanz, sodass der Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin gegenstandslos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99 –, zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 397a bestimmt; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).
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