Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nichtaussetzung der Strafe bei fahrlässigem Tötungsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 217/54
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu drei Monaten Gefängnis verurteilt; das Landgericht hat die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Das Revisionsgericht verwirft die Revision und hält die Entscheidung zur Vollstreckung aufgrund des öffentlichen Interesses für tatrichterliches Ermessen. Es prüft nur auf Rechtsfehler und sieht keine Verletzung rechtlichen Gehörs oder Ermessensfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass mit künftigem Wohlverhalten gerechnet werden kann; fehlt diese Voraussetzung, kommt eine Prüfung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung nicht mehr in Betracht.

2

Selbst wenn künftiges Wohlverhalten zu erwarten ist, kann das öffentliche Interesse an der Vollstreckung einer Aussetzung der Strafe gem. § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB entgegenstehen; diese Abwägung liegt im Ermessen des Tatrichters.

3

Das Revisionsgericht beschränkt sich bei der Kontrolle der Ermessensausübung auf die Prüfung von Rechtsfehlern; es darf das Ermessen nicht durch eigene Wertung ersetzen.

4

Die Aufstellung einer tatrichterlichen 'Grundregel' (z. B. grundsätzliches Bejahen der Vollstreckung bei tödlichen Verkehrsunfällen) ist zulässig, sofern Ausnahmen offenbleiben und kein Ermessensfehler vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 19. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauklempner ██████████ ███ aus ████, geboren am ██ ████ in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 19. Februar 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Das angefochtene Urteil lehnt es ab, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vor; jedoch erfordere das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe. „Grundsätzlich“ müsse bei tödlichen Verkehrsunfällen der Schuldige die Strafe antreten. Ausnahmesgründe, wie sie an sich denkbar wären, lägen hier nicht vor. Weder den Getöteten noch einen Dritten treffe eine Mitschuld. Der Unfall und seine Folgen seien auch nicht auf eine Verkettung ganz besonders unglücklicher Umstände zurückzuführen.

Die Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass die Strafe nicht ausgesetzt worden ist. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Zu Unrecht meint die Revision, das Landgericht habe die Frage nach dem künftigen Wohlverhalten des Angeklagten nicht berücksichtigt. Das Urteil lässt keinen Zweifel daran, dass die Strafkammer dem Angeklagten zutraut, er würde sich auch ohne Strafverbüßung in Zukunft straffrei führen. Die Urteilsgründe bringen das zum Ausdruck, indem sie „die persönlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2 StGB)“ bejahen.

Die Revision irrt aber, wenn sie darin den „tragenden Gesichtspunkt der §§ 23 ff. StGB“ erblickt. Dass mit künftigem Wohlverhalten gerechnet werden kann, ist nur eine der unerlässlichen Voraussetzungen für die Strafaussetzung. Liegt sie nicht vor, so kommt es auf die Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung nicht mehr an. Die Frage nach diesem öffentlichen Interesse kann somit überhaupt nur in solchen Fällen aufgeworfen werden, in denen das Wohlverhalten auch ohne Vollstreckung zu erwarten ist. Deshalb kann die Erwartung, dass der Täter sich in Zukunft straffrei halten werde, für sich allein niemals dagegen ins Feld geführt werden, dass im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB das öffentliche Interesse die Vollstreckung erfordere.

Ob dies der Fall ist, muss der Tatrichter nach seinem Ermessen beurteilen. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Ermessensentscheidung ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

Ein solcher Rechtsirrtum wäre es, wenn das Landgericht geglaubt hätte, schlechthin bei jeder fahrlässigen Tötung oder auch bei jedem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang das öffentliche Interesse an der Vollstreckung bejahen zu müssen. Eine solche Verallgemeinerung hat der Gesetzgeber nicht gewollt; sonst hätte er sie in die Vorschrift selbst aufgenommen. Das meint aber die Strafkammer auch nicht, wenn sie das öffentliche Interesse an der Vollstreckung für solche Fälle „grundsätzlich“ bejahen will. Damit schafft sie sich vielmehr nur eine „Grundregel“ für die Handhabung ihres Ermessens, von der sie eine Reihe von Ausnahmen zulassen will. Einige solcher denkbarer Ausnahmefälle führt sie selbst an. Diese Art der Anwendung einer sehr allgemein gehaltenen Gesetzesvorschrift liegt durchaus im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.

Ebensowenig ist es ein Rechtsfehler, dass die Strafkammer im Zusammenhang mit der Lage gerade dieses Einzelfalles das öffentliche Interesse an der Vollstreckung vor allem aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer bejaht. Die Urteilsausführungen zu diesem Punkt stimmen durchaus mit der allgemeinen Erfahrung überein.

Vergeblich behauptet die Revision demgegenüber, dass andere Gerichte weniger streng seien. Jeder Tatrichter hat Ermessensfragen nach seinem eigenen Ermessen zu beurteilen.

Das Revisionsgericht kann die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht dadurch herbeiführen, dass es in diese Ermessensfreiheit eingreift. Das steht ihm nicht zu.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerDr. Börker
SarstedtSchmitt

Zitiert von (3)