Revision verworfen: Verurteilung wegen Kindestötung und Versagung der Strafaussetzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 66/56
- Datum
- 27.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterscheidung zwischen direktem Vorsatz und bedingtem Vorsatz ist tatrichterliche Überzeugungssache; das Revisionsgericht überprüft die Tatsachenwürdigung nicht frei.
Die Vernehmung von nicht in der Anklageschrift bzw. in der Hauptverhandlung als erforderlich benannten Zeugen ist nicht zwingend; das Unterlassen begründet keinen Verfahrensfehler, wenn Staatsanwaltschaft und Parteien darauf verzichtet haben.
Für die Strafzumessung genügt es, wenn das Urteil die für die Strafe bestimmenden Gesichtspunkte nennt; es muss nicht sämtliche in Erwägung gezogenen Umstände vollständig wiedergeben.
Bei Entscheidungen über die Aussetzung der Strafvollstreckung in Tötungsdelikten ist ein strengerer Maßstab anzulegen; das Gericht darf jedoch mildernde Umstände, insbesondere das Verhalten nach der Tat, berücksichtigen.
Ein Geständnis kann für die Überzeugungsbildung erforderlich sein, wenn bestimmte Tatphasen ohne die Aussage des Angeklagten nicht aufklärbar sind.
Vorinstanzen
Schwurgericht Mainz, 26. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Telefonistin Margarete Katharina ██ █████████ aus █████, geboren am ███ 1928 in ███████ ██, wegen Kindestötung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Mainz vom 26. September 1955 werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung nach § 217 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihr die Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft beanstandet auch das Verfahren.
Die Angeklagte hat die Revision darauf beschränkt, dass sie nur die Aufhebung des Strafausspruchs, soweit ihr die Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist, und Zubilligung dieser Strafaussetzung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar die Aufhebung des Urteils nur beantragt, „soweit angefochten“; in der Revisionsbegründung greift sie aber auch die Annahme des Landgerichts als rechtlich fehlerhaft an, dass die Angeklagte nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Daher richtet sich ihre Revision auch gegen den Schuldspruch.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand lassen erkennen, dass nach seiner Überzeugung die Angeklagte ihre Hand in erster Linie zu dem Zweck auf Mund und Nase des Kindes presste, um zu verhindern, dass sein Schreien gehört wurde; hierbei erkannte sie, dass das Kind ersticken könne, und billigte diesen als möglich erkannten Erfolg. Die weitere Feststellung, dass sie diesen Erfolg auch herbeigewünscht habe, zwingt nicht zu dem Schluss, dass sie mit direktem Vorsatz tötete. Der Tatrichter vermochte die letzten Zweifel daran nicht zu überwinden, dass es der Angeklagten auf den Tod des Kindes angekommen sei, als sie ihm längere Zeit Mund und Nase zuhielt und zudrückte, sondern glaubte aus dem Zweck dieses Tuns sicher nur feststellen zu können, dass die Angeklagte das Kind am Schreien hindern wollte. Dass ihr die Vorstellung, dabei könne das Kind möglicherweise sterben, nicht unwillkommen war, ist vereinbar mit der Feststellung eines noch nicht zum unbedingten Tötungsentschluss gediehenen, d. h. bedingten Vorsatzes. Ob ihr Verhalten, insbesondere vor der Tat, wie die Revision meint, die Feststellung näherlegte, es sei ihr in der fraglichen Zeit nur oder in erster Linie auf den Tod des Kindes angekommen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen hat.
2. Die Aufklärungsrüge wird darauf gestützt, dass das Schwurgericht sich nicht mit dem Verzicht der Prozessbeteiligten auf die Vernehmung der „als Zeugen benannten Kriminalbeamten“ habe abfinden dürfen; durch diese Vernehmung würde das Gericht nämlich erfahren haben, dass die Angeklagte sich erst dann zur Tat bekannt habe, als sie bereits überführt worden, nämlich durch die fachgerechte Obduktion der Kindesleiche die Tat offenkundig geworden sei. Somit sei ihre Überführung auch ohne ihr Geständnis allein durch den eindeutigen Obduktionsbefund in Verbindung mit dem Verhalten der Angeklagten vor, bei und nach der Geburt möglich gewesen. Dabei wird zunächst übersehen, dass die Angeklagte bei der Geburt allein war und ihr Verhalten in diesem für die Tatausführung selbst wichtigsten Zeitabschnitt im einzelnen nur durch ihr Geständnis aufgeklärt werden konnte. Dass ferner für die Überzeugung des Schwurgerichts, es handle sich um eine nicht sonders schwere, sondern bedingt vorsätzliche Tötung, Obduktionsbefund und das sonstige Beweisergebnis nicht ausgereicht haben, sondern das hinzutretende Geständnis der Angeklagten nötig war, kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Im Übrigen hatte die Staatsanwaltschaft die beiden Kriminalpolizeibeamten weder in der Anklageschrift noch in der Hauptverhandlung als Zeugen dafür benannt, dass die Angeklagte sich erst zur Tat bekannt habe, als sie schon überführt war. Nach alledem musste sich dem Schwurgericht ihre Vernehmung umso weniger aufdrängen, als sich die Anklagebehörde in der Hauptverhandlung ausdrücklich und uneingeschränkt damit einverstanden erklärt hatte, dass diese Zeugen überhaupt nicht vernommen würden.
3. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist den Strafzumessungsgründen des Urteils auch nicht zu entnehmen, dass das Schwurgericht verkannt hat, was Grundlage der Strafzumessung ist. Nach feststehender Rechtsprechung braucht der Tatrichter nicht sämtliche Umstände in den Urteilsgründen zu erwähnen, die er bei der Strafzumessung in Erwägung gezogen hat, sondern nur diejenigen, die für die Strafe bestimmend gewesen sind. Dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung nur an die Milderungsgründe gedacht, sie nicht gegen die Schwere der Tat abgewogen und dabei nicht die von der Revision der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Gesichtspunkte berücksichtigt habe, ist dem Gesamtinhalt des Urteils nicht zu entnehmen und wird durch die allerdings knappe Begründung ausgeschlossen, die das Schwurgericht dafür gibt, dass es die Mindeststrafe nicht für ausreichend hält. Entgegen der Meinung der Revision war es auch zulässig, dass der Tatrichter das Verhalten der Angeklagten nach der Geburt strafmildernd berücksichtigte, weil es „eine kriminelle Veranlagung ausschließe“.
Damit wird offensichtlich auch der Tatsache gedacht, dass die Angeklagte sich am Tage nach der Geburt mit der Kindesleiche in die Universitätsklinik begab, was alsbald den Verdacht der Kindestötung auf sie lenkte. Das konnte den Tatrichter ohne Rechtsfehler zu der Bewertung veranlassen, dass die Angeklagte nicht der Typ einer kaltblütigen Mörderin, sondern der einer lebensuntüchtigen und hilflosen „Täterin“ sei, die in der Vorstellung „einer völligen Ausweglosigkeit“ handelte (UA 8).
II. Auch die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht ist nicht, wie die Revision meint, davon ausgegangen, dass bei Kindestötungen die Aussetzung der Strafvollstreckung stets zu versagen sei; daran lässt der vorletzte Satz der Urteilsgründe keinen Zweifel. Dass weiter gesagt wird, bei Tötungsverbrechen sei für die Entscheidung nach § 23 StGB ein strenger Maßstab geboten, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1954 5 StR 217/54). Dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe lässt sich noch entnehmen, dass der Tatrichter bei Anlegung dieses Maßstabes den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung getragen hat, als er das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejahte. Dabei durfte er auch den Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung mehr in den Vordergrund stellen, als dies bei der Verletzung anderer Rechtsgüter angebracht sein mag.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Revision der Angeklagten zu verwerfen.
Dr. Dotterweich Senatspräsident Dr. Baldus Werner ist in Urlaub und an der Unterschrift verhindert.
| Hoepner | Dr. Dotterweich | ||
| Menges |