Bewährungsablehnung bei versuchter Unzucht mit Kind: Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 52/55
- Datum
- 23.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer ist nicht verpflichtet, einen Sachverständigen zu hören, wenn sie die streitige Frage (z. B. mögliche Entwicklungsschädigung eines normal entwickelten Kindes) ohne sachverständige Hilfe selbst beurteilen kann.
Die Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Vollstreckung der Strafe kann sich aus Abschreckungsgründen rechtfertigen, insbesondere bei gehäuften gleich gelagerten Straftaten im Bezirk.
Ein genereller Ausschluss der Strafaussetzung zur Bewährung bei Sittlichkeitsverbrechen ist unzulässig; der Tatrichter muss den Einzelfall prüfen und sich die Möglichkeit offenhalten, in Ausnahmen Bewährung zu gewähren.
Die Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung ist ermessensgebunden; die Revisionsprüfung beschränkt sich darauf, ob der Tatrichter sein pflichtgemäßes Ermessen überschritten hat.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg (Lahn), 23. November 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den berufslosen Eberhard Graf D. █████████ aus ███, ███ (Bayern), geboren am █████ in ███ ███, Krs. ███████████████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg (Lahn) vom 23. November 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung eines Mädchens unter 14 Jahren zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise auf die Ablehnung der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge: Hier macht die Revision geltend, das Landgericht habe dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt und der Bestimmung des § 244 Abs. 2 StPO zuwidergehandelt, dass es den zur Begutachtung des Angeklagten zugezogenen Sachverständigen Professor Langelüddecke nicht auch darüber gehört habe, ob die Tat des Angeklagten auf die Entwicklung des Kindes Inge B. C. nachteiligen Einfluss ausgeübt habe. Die Vernehmung des Professors Langelüddecke habe sich dem Gericht aufdrängen müssen, bevor es zu Ungunsten des Angeklagten – wie dies im Urteil geschehen sei – die Möglichkeit unterstellte, dass durch die Tat bei dem noch kleinen Kind nachhaltigere seelische Schäden hervorgerufen worden seien.
Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Strafkammer die Möglichkeit einer Entwicklungsschädigung bei einem normal entwickelten Kind selbst beurteilen kann und nicht verpflichtet ist, sich hierbei der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen.
II. Die Sachrüge: Die Revision vertritt die Ansicht, das Landgericht habe den § 23 StGB dadurch verletzt, dass es zu Unrecht ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung bejaht und deshalb die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt habe.
Das Landgericht hat, nachdem es festgestellt hat, dass der Angeklagte seiner Persönlichkeit nach sowie auf Grund seines Vorlebens die Gewähr für ein zukünftig gesetzmäßiges und geordnetes Leben bietet, dargelegt, dass hier das öffentliche Interesse die Vollstreckung der erkannten Strafe erfordere. Dieses ergebe sich allein aus der Häufung gleicher oder ähnlicher Taten im Bezirk der erkennenden Strafkammer, vor der im laufenden Geschäftsjahr bereits zwanzig Sittlichkeitsverbrecher verurteilt worden seien, die sich an Kindern vergriffen hätten. Um für die Zukunft andere von derartigem Tun abzuschrecken, reiche die bloße Verhängung von Strafen nicht aus, vielmehr sei es erforderlich, die erkannten Strafen auch tatsächlich zu vollstrecken. Dies sei ebensosehr auch zur Sühne der Tat erforderlich.
Die Strafkammer hat also hier das öffentliche Interesse damit begründet, dass die Vollstreckung der Strafe aus Abschreckungsgründen notwendig sei. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung anderer möglicher Rechtsbrecher ist anerkannter Zweck des staatlichen Strafens. Die gemeingefährliche Zunahme bestimmter Straftaten, wie das Landgericht für die Sittlichkeitsverbrechen in seinem Bezirk festgestellt hat, kann es rechtfertigen, ein öffentliches Interesse am Vollzug der erkannten Strafe zu bejahen (BGHSt 6, 125 [126]).
Andererseits ist allerdings nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art, z. B. bei Sittlichkeitsdelikten, grundsätzlich und ohne Rücksichtnahme auf den Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen (BGHSt 6, 298 [299]). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht in fast allen Fällen von Sittlichkeitsverbrechen eine Strafaussetzung ablehnt, solange es die Frage der Aussetzung im Einzelfall prüft und erkennen lässt, dass es sich die Möglichkeit frei hält, in Einzelfällen anders zu entscheiden (BGHSt 6, 298 [300]; 5 StR 217/54 vom 15. Juni 1954).
Im vorliegenden Fall kann der Formulierung des Landgerichts aber nicht entnommen werden, dass es schlechthin für alle Verbrechen der Unzucht an Kindern eine Strafaussetzung ausschließen will, was rechtsfehlerhaft wäre. Das ergibt sich aus der anschließenden Darlegung, die Verbüßung der Strafe sei auch zur Sühne der Tat erforderlich, die in Einklang damit steht, dass die Strafkammer die Tat des Angeklagten als „nicht geringfügig“ bezeichnet, sondern sie „wegen ihrer Einzelheiten und der darin zum Ausdruck gekommenen Intensität des Willens des Angeklagten als durchaus erheblich“ ansieht.
Im Übrigen muss der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung vorliegt. Das Revisionsgericht kann und darf nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat. Das ist aber hier nicht erkennbar, so dass die getroffene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist.
| Maaß | Dr. Koeniger | Dr. Wiefels | |||
| Jagusch | Wirtzfeld |