Revision aufgehoben: Zurückverweisung bei Mängeln in Feststellungen zu Konkurs- und GmbH-Straftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 208/52
- Datum
- 04.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, soweit sie einen bloßen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung darstellt.
Nach § 83 GmbHG finden die strafrechtlichen Vorschriften der Konkursordnung auf Geschäftsführer einer GmbH entsprechende Anwendung.
Die Strafbarkeit des Unterlassens der Insolvenzanmeldung (§§ 84 i.V.m. § 64 GmbHG) setzt die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit voraus; bloße Überschuldung genügt nicht.
Bei Straftatbeständen, deren Strafbarkeit nicht allgemein bekannt ist, muss das Gericht im Urteil darlegen, ob der Täter das erforderliche strafrechtliche Unrechtsbewusstsein hatte.
Bei der Neubildung einer Gesamtstrafe sind die der früheren Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen zugrunde zu legen; eine frühere Gesamtstrafe darf nicht ohne Berücksichtigung der Einzelstrafen als direkte Grundlage dienen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Alfred ██████████, geboren am ███ 1894 in ███, wohnhaft in ███, ███straße ███, wegen Konkursverbrechens usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 21. August 1952 in der Sitzung am 4. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12. Februar 1951 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Konkursverbrechens in Tateinheit mit Vergehen gegen das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und wegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung (RVO) und das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) verurteilt worden. Unter Einbeziehung einer durch Urteil des Schöffengerichts Hannover am 7. Juli 1950 erkannten Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis ist gegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis festgesetzt worden und auf eine Geldstrafe von 500,- DM (ersatzweise weitere 25 Tage Gefängnis) erkannt worden. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden, auch die in dem Urteil des Schöffengerichts Hannover ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft ist aufrechterhalten geblieben.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
Soweit die Verfahrensrüge beanstandet, dass das Gericht dem Zeugen ███ Glauben geschenkt habe, liegt ein unzulässiger Angriff gegen die allein dem Tatrichter überlassene freie Beweiswürdigung vor. Der übrige Vortrag zur Verfahrensrüge erweist sich in Wahrheit als sachliche Rüge.
II.
Auf die sachliche Rüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft.
1. Konkursverbrechen und -vergehen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Voraussetzungen für eine Verletzung der §§ 239 I Nr. 1 und Nr. 2 und 241 KO als erfüllt angesehen.
a) Die Verletzung des § 241 KO ist zutreffend darin gesehen worden, dass sich der Angeklagte in seiner Eigenschaft als allein vertretungsberechtigter und von dem Verbot des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer durch den Vertrag vom 21. Juli 1949 für seine Privatforderungen gegen die GmbH ███ die Summe der Stammeinlage der Hamburger Filiale der ███ zurückübertrug und sich ferner zur Sicherung andernorts das gesamte Inventar der GmbH übereignen ließ. Dies geschah, obwohl der Angeklagte, wie fehlerfrei festgestellt ist, am 21. Juli 1949 jedenfalls die Zahlungsunfähigkeit der GmbH kannte, die zur Eröffnung des Konkursverfahrens geführt hat. Gemäß § 83 GmbHG findet § 241 KO auf den Angeklagten als Geschäftsführer Anwendung.
b) Nach Eröffnung des Konkursverfahrens verkaufte der Angeklagte einen Laborschrank der GmbH und verbrauchte den Erlös von 75,- DM für sich. Der Angeklagte hat also ein Vermögensstück der GmbH beiseite geschafft. Es ist in Verbindung mit § 83 GmbHG zu Recht der Tatbestand des § 239 I Nr. 1 KO als erfüllt angesehen.
c) Auch gegen die Verurteilung wegen Verbrechens gemäß §§ 239 I Nr. 2 KO, 83 GmbHG sind an sich Bedenken nicht zu erheben. Insoweit ist gegen den Angeklagten festgestellt, dass er eine nur gegen ihn als Privatmann gerichtete Forderung des Maurermeisters ██ ███ über 3.598,95 DM in einem laufenden Zivilprozess als Forderung der GmbH bezeichnete, die im dann folgenden Konkurs geltend zu machen sei. Außerdem meldete er ein Akzept, das er an ██ über den Gesamtbetrag von 2.361,19 DM gegeben hatte, im Konkurs der GmbH unter der Rubrik „laufende Akzepte“ an. Es handelt sich also um eine in § 239 I Nr. 2 KO unter Strafe gestellte Vergrößerung der Schuldmasse durch die GmbH.
Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, dass nicht fehlerfrei festgestellt sei, es habe sich um eine Privatschuld des Angeklagten gehandelt, da er als Geschäftsführer der GmbH den zu der Forderung des █████ führenden Auftrag an diesen gegeben habe. Die behaupteten Widersprüche sind in den Ausführungen des Landgerichts nicht vorhanden. In Wahrheit laufen die Ausführungen der Revision darauf hinaus, aus den Feststellungen der Strafkammer müsse nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine Privatschuld gehandelt habe. Das ist aber nicht entscheidend. Es genügt, dass die Schlussfolgerungen des Landgerichts möglich sind. Daran ist kein Zweifel.
2. Vergehen gegen das GmbHG.
a) Der Angeklagte ist zunächst wegen Vergehens gegen § 84 in Verbindung mit § 64 GmbHG verurteilt worden. Hiernach wäre der Angeklagte strafbar, wenn er nicht spätestens 3 Wochen nach Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der GmbH den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hätte. Dieser Antrag ist am 4. August 1949 gestellt. Die Strafkammer geht davon aus, dass spätestens Anfang Juni 1949 der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt habe. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Feststellungen nicht fehlerfrei getroffen worden sind. Das Landgericht legt entscheidendes Gewicht auf die Tatsache, dass der Angeklagte am 7. Juni 1949 von den Kartoffelverwertungsfirmen ein Schreiben erhalten hatte, in dem diese die Abnahme und Bezahlung der zum größten Teil hinter dem Rücken des Angeklagten bestellten großen Menge Kartoffelflocken verlangten. Nach dem ganzen Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich hieraus wohl, dass die GmbH überschuldet war und der Angeklagte dies erkennen musste. Entscheidend ist aber nicht die Kenntnis der Überschuldung, sondern die der Zahlungsunfähigkeit, die trotz Überschuldung nicht vorzuliegen braucht. So wie schon vorher die GmbH auf Kredite angewiesen war, konnte der Angeklagte auch noch nach dem 7. Juni 1949 mit der Möglichkeit rechnen, auch fernerhin weitere Kredite zu erhalten. Jedenfalls war er nach den Urteilsfeststellungen sofort bemüht, mit Hilfe einer Landesbürgschaft einen größeren Bankkredit zu bekommen. Solange diese Verhandlungen noch schwebten, konnte nicht unbedingt von einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH gesprochen werden. Der Angeklagte konnte bis zum Scheitern der Kreditverhandlungen der Annahme sein, es handle sich nur um eine zu behebende Zahlungsstockung. Der Zeitpunkt des Scheiterns der Kreditverhandlungen ist aber im Urteil nicht festgestellt. Sonach lässt sich bisher auch nicht feststellen, dass der Angeklagte nicht spätestens 3 Wochen nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hat. Die Voraussetzungen des § 84 in Verbindung mit § 64 GmbHG sind somit nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt worden.
b) Die Strafkammer erblickt ferner in allen bisher erörterten Einzelfällen gleichzeitig eine Untreue gemäß § 81a GmbHG, der der Angeklagte als Geschäftsführer der GmbH vorsätzlich zu deren Nachteil gehandelt habe. Dies ist nur im Fall II. 1a) zutreffend und zwar fällt hier das Vergehen gemäß § 81a GmbHG mit dem Vergehen nach § 241 KO tateinheitlich zusammen (vgl. RG in JW 39, 552). Dagegen lässt sich in den übrigen Fällen die Annahme einer Untreue nach § 81a GmbHG nicht aufrechterhalten. In dem Unterlassen des Konkursantrages (II 2a) liegt kein Nachteil der GmbH vor. Neben der Verurteilung nach § 239 I Nr. 1 und 2 KO (Fälle II 1b und c) kommt eine Untreue nach § 81a GmbHG ebenfalls nicht in Frage.
c) Weil das Landgericht sämtliche erörterten Fälle als eine natürliche Handlungseinheit gewertet hat, müssen die unter II 2a) und b) aufgezeigten Rechtsverletzungen insgesamt zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagte wegen Konkursverbrechens oder -vergehens und wegen Vergehens gegen das GmbHG verurteilt worden ist.
3. Vergehen gegen die RVO und das AVAVG.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 533, 1492 RVO, § 270 AVAVG ist ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die genannten Strafvorschriften der RVO gelten gemäß § 1493 Nr. 3 RVO für den Angeklagten als Geschäftsführer einer GmbH. Ob neben dem Angeklagten etwa der eine oder der andere seiner Angestellten strafrechtlich verantwortlich ist, braucht nicht erörtert zu werden. Auch wenn diese Stellvertreter im Sinne des § 534 RVO gewesen sein sollten, ist der Angeklagte neben ihnen nach § 534 II Nr. 1 RVO strafbar. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Zuwiderhandlung mit Wissen des Angeklagten geschehen ist. Dasselbe ergibt sich aus §§ 272, 273 AVAVG für die Verfehlung nach diesem Gesetz. Da weiterhin festgestellt ist, dass die auf die Angestellten entfallenden Beitragsteile der einbehaltenen Beiträge nicht abgeführt worden sind, hat der Angeklagte durch die mit seinem Wissen unterlassene Abführung von Versicherungsbeiträgen diese Beitragsteile vorenthalten (vgl. RGSt 50, 134). Wenn die Revision geltend macht, dass ein zweifelsfreier genauer Zeitpunkt hätte festgestellt werden müssen, ab wann der Angeklagte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beitragsteile nicht abgeführt worden seien, so kann dem nicht beigetreten werden. Es ist nicht erforderlich, wenn der genaue Zeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, so durfte die Strafkammer sich mit der Mindestfeststellung zu Gunsten des Angeklagten begnügen, dass die Kenntnis jedenfalls einige Monate vor der Konkurseröffnung vorgelegen habe.
Somit sind zwar gegen die Bejahung des höheren Tatbestandes und des Vorsatzes des Angeklagten keine Bedenken vorhanden. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen darüber, ob der Angeklagte auch das zu seiner Verurteilung erforderliche Unrechtsbewusstsein gehabt hat oder haben konnte. Ausführungen in dieser Richtung sind zwar in der Regel bei allgemein bekannten Straftatbeständen entbehrlich. Dies gilt aber nicht bei einer Vorschrift wie der vorliegenden, deren Kenntnis nicht bei jedermann vorausgesetzt werden kann. Zwar mag es sein, dass durchweg bekannt ist, dass die einbehaltenen Beiträge abgeführt werden müssen. Hieraus ergibt sich aber noch nicht die Kenntnis der Tatsache, dass das Vorenthalten auch strafrechtlich geahndet wird. Auch kann nicht gesagt werden, dass jedermann ohne Rücksicht auf die Kenntnis der Strafbestimmungen das strafrechtlich bedeutsame Unrechtsbewusstsein seiner Handlung haben muss. Im vorliegenden Fall hätte es besonderer Ausführungen in dieser Hinsicht schon deshalb bedurft, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils noch im Juli 1951 mit der ███ einen Sicherungsübereignungsvertrag über einen Betrag von 2.600,- DM geschlossen hat, ohne dass es zu einem Strafverfahren gekommen ist. Aus diesem Grunde war das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Vergehens gegen §§ 533, 1492 RVO, § 270 AVAVG verurteilt worden ist.
4. Bildung der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hätte das Urteil auch noch hinsichtlich der Gesamtstrafe der Aufhebung unterlegen. Denn wie sich aus dem erkennenden Teil des Urteils ergibt, handelt es sich bei der in die Strafzumessung einbezogenen Strafe des Schöffengerichts in Hannover um eine Gesamtstrafe. Bei der erneuten Gesamtstrafenbildung hätte daher das Landgericht nicht von der früheren Gesamtstrafe, sondern von den dieser zugrundeliegenden Einzelstrafen ausgehen müssen.
Sarstedt Dr. Koffka Waschow Schmidt Siemer
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 563/56 · 16.01.1957Revision teilweise stattgegeben — Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Betrug und Konkursanmeldung
- BGH · 5 StR 471/56 · 26.02.1957BGH: Verbotsirrtum bei Insolvenzantragspflicht (§ 84 GmbHG) und Fahrlässigkeit beim Offenbarungseid
- BGH · 5 StR 571/52 · 29.01.1953Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens aufgehoben und zurückverwiesen