Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 571/52
Datum
29.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel. Verfahrensrügen werden größtenteils zurückgewiesen; formale Mängel im Eröffnungsbeschluss und Protokoll sind nicht entscheidungserheblich. Das Urteil wird jedoch aufgehoben, weil das Gericht nicht geprüft hat, ob beim Angeklagten Unrechtsbewusstsein oder ein (unverschuldeter) Verbotsirrtum vorgelegen haben könnte. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die ordnungsgemäße Vertretung von Richtern ist nach §§ 66 ff. GVG zulässig; ein Verstoß gegen § 16 Satz 2 GVG liegt nicht vor, wenn Vertreter gesetzeskonform bestellt wurden.

2

Eine unvollständige Wiedergabe des Vorsatzes im Eröffnungsbeschluss begründet nur dann eine Aufhebungsfolge, wenn hieraus eine Beschränkung der Verteidigung oder eine materielle Rechtsfolgenänderung folgt.

3

Als unbeachtlich gelten Protokollrügen, die lediglich das Fehlen formaler Vermerke monieren, sofern aus dem Protokollinhalt (z. B. Angabe einer Unterbrechungsdauer) die Fortsetzung der Verhandlung ersichtlich ist.

4

Bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs hat das Gericht Feststellungen zum einheitlichen Vorsatz zu treffen; das Fehlen solcher Feststellungen ist nur aufhebungsrelevant, soweit hierdurch materielle Folgen (z. B. Anwendung einer Straffreiheitsregel) betroffen sind.

5

Wenn der Unrechtsgehalt einer Strafnorm nicht allgemein bekannt ist, muss das Urteil darlegen, ob der Täter Unrechtsbewusstsein hatte oder ob ein Verbotsirrtum (gegebenenfalls unverschuldet) vorgelegen haben kann; bleibt eine solche Prüfung aus, ist das Urteil aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Hermann H. (______ geboren am █████ 1912 in ███, wohnhaft in ███, ██ Straße ██, wegen Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung pp. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung und das Angestelltenversicherungsgesetz zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Er hat Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von über 10.000,— DM nicht an die VAB abgeführt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.

1.) Die Verfahrensrügen schlagen nicht durch.

a) Die Revision erblickt zunächst eine Verletzung des § 16 Satz 2 GVG darin, dass das Verfahren nicht von denselben Richtern eröffnet worden ist, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben. Die Revision meint, es könne kein Richter, als diejenigen, nicht angehen, dass drei andere die das Verfahren eröffnet haben, ein Urteil über den Angeklagten sprechen könnten. Die Rüge ist unbegründet. Jeder Richter kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 66 ff. GVG) vertreten werden. Im Übrigen ergibt die vom Landgerichtspräsidenten eingeholte dienstliche Äußerung, dass für alle am Eröffnungsbeschluss beteiligten Richter die Notwendigkeit einer Vertretung vorlag und die in der Hauptverhandlung mitwirkenden Richter gem. §§ 66 ff. GVG ordnungsmäßig zum Vertreter bestellt waren.

b) Soweit die Revision eine Verletzung des § 207 StPO geltend macht, ist es allerdings richtig, dass der Eröffnungsbeschluss insofern die gesetzlichen Merkmale des § 533 RVO nicht vollständig wiedergibt, als in ihm nicht erwähnt ist, dass der Angeklagte die Arbeitnehmeranteile „vorsätzlich“ vorenthalten hat. Da es sich hierbei jedoch nicht um einen wesentlichen Mangel handelt, könnte dieser nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn der Angeklagte hieraus eine Beschränkung der Verteidigung hergeleitet und das Gericht einen hierauf gestützten Vertagungsantrag zu Unrecht abgelehnt hätte.

c) Offensichtlich unbegründet ist ferner die Verfahrensrüge, ausweislich der Verhandlungsniederschrift sei das Gericht nach Abschluss der Vernehmung des Zeugen Gassmann nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Nach der Vernehmung des Zeugen sei die Hauptverhandlung unterbrochen worden. Es fehle aber ein Vermerk über die Fortsetzung der Verhandlung, sodass sich aus der Sitzungsniederschrift nicht die Anwesenheit des Gerichts bei den weiteren Verhandlungsabschnitten ergebe. Die Rüge stellt sich als unbeachtliche Protokollrüge dar. Im Übrigen ergibt sich schon sprachlich aus dem Begriff der „Unterbrechung“, noch dazu unter Angabe der Dauer der Unterbrechung, dass hiernach die Verhandlung fortgesetzt worden ist. Derartige „Rügen“ sollten von Anwälten nicht erhoben werden.

d) Als unbeachtliche Protokollrüge stellt sich weiterhin auch dar, was die Revision unter Berufung auf §§ 250, 273 StPO vorträgt. Auf die übrigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil sie mit der sachlichen Rüge zusammenfallen.

2.) Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

a) Mit Recht hat die Strafkammer allerdings die äußeren Voraussetzungen der §§ 533, 1494 RVO, 705 AVG als vorliegend erachtet. Soweit im Urteil ausgeführt ist, der Angeklagte habe sich nicht darauf berufen können, seine Einkünfte hätten zur Zahlung des vollen Lohnes und der Beiträge zur VAB nicht ausgereicht, steht dieses ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes.

b) Auch hinsichtlich des von der Strafkammer festgestellten Vorsatzes sind insoweit Bedenken nicht zu erheben. Mit Recht beanstandet es die Revision, dass im erkennenden Teil des Urteils der Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens verurteilt worden ist, während hierzu in den Urteilsgründen keinerlei Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des einheitlichen Vorsatzes getroffen worden sind. Hierauf kann sich die Revision des Angeklagten jedoch deshalb nicht berufen, weil der Angeklagte auch durch eine fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges nicht beschwert wäre. Dieses wäre freilich dann anzunehmen, wenn unter Umständen bei Annahme von Tatmehrheit für einen Teil der Einzelhandlungen, nämlich den vor dem 15. September 1949 begangenen, das Straffreiheitsgesetz 1949 anzuwenden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn auch hinsichtlich der vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Einzelhandlungen wäre das Vergehen des Angeklagten noch nicht beendet gewesen, da er auch inzwischen die vorenthaltenen Beträge nicht bezahlt hat, die Verpflichtung zur Abführung auch nicht aus anderen Gründen entfallen ist.

c) Mit Recht vermisst die Revision in dem angefochtenen Urteil jedoch Ausführungen darüber, ob der Angeklagte auch das zu seiner Verurteilung erforderliche Unrechtsbewusstsein gehabt hat oder haben konnte. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. September 1952 (5 StR 208/52) ausgeführt hat, sind Ausführungen in dieser Richtung zwar in der Regel bei allgemein bekannten Straftatbeständen entbehrlich. Dies gilt aber nicht bei Vorschriften, wie den vorliegenden, deren Kenntnis nicht bei jedermann vorausgesetzt werden kann. Zwar mag durchweg bekannt sein, dass Beträge einzubehalten und abzuführen sind. Hieraus ergibt sich aber noch nicht das Unrechtsbewusstsein im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194). Die Kenntnis, dass man seine Schulden bezahlen muss, genügt in dieser Beziehung nicht. Das Urteil musste daher aufgehoben werden. Die Strafkammer wird nunmehr unter Anwendung der in dem genannten Beschluss niedergelegten Grundsätze zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte in einem Verbotsirrtum befunden hat und ob dieser unverschuldet war.

d) Bei der Strafzumessung erscheint es nicht unbedenklich, zum Nachteil des Angeklagten die Gefährdung in Betracht zu ziehen, die für die Versicherungsansprüche der Arbeitnehmer allgemein entsteht. Denn diese Gefährdung bildet den Grund der Strafbarkeit.

SchmidtDr. KoffkaSiemer
SarstedtDr. Arndt

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