BGH: Verbotsirrtum bei Insolvenzantragspflicht (§ 84 GmbHG) und Fahrlässigkeit beim Offenbarungseid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 471/56
- Datum
- 26.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 81a GmbHG ist auch auf den Geschäftsführer einer GmbH anwendbar, selbst wenn sich die Geschäftsanteile in einer Hand vereinigen; die GmbH bleibt eine von ihrem Gesellschafter verschiedene juristische Person.
Für den Vorsatz nach § 81a GmbHG genügt das Bewusstsein der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der GmbH und das Wissen und Wollen unentgeltlicher Vermögensentnahmen zulasten der Gesellschaft.
Bei § 84 Abs. 1 GmbHG ist das Unrechtsbewusstsein zu prüfen; ein (entschuldbarer) Verbotsirrtum kann die Schuld ausschließen, ein verschuldeter Verbotsirrtum zur Strafmilderung führen.
Bei Straftatbeständen, deren Kenntnis nicht allgemein vorausgesetzt werden kann, bedarf es regelmäßig ausdrücklicher tatrichterlicher Feststellungen dazu, ob der Täter das Unrecht seiner Tat erkennen konnte.
Eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides setzt widerspruchsfreie Feststellungen dazu voraus, welche objektiv falschen Angaben der Täter bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können; fehlen solche Feststellungen, ist der Schuldspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf ███ sen. aus ███, geboren ███████████████ 1897 in ████, wegen Vergehens gegen § 81a I 1 GmbHG u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Rudolf ██ sen. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5. Juni 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Beschwerdeführer wegen
1.) Vergehens gegen § 84 Abs. 1 GmbHG, 2.) fahrlässigen Falscheides
verurteilt hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wie folgt verurteilt:
1.) wegen Vergehens gegen § 81a des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300 DM und einer Geldstrafe von 50 DM;
2.) wegen Vergehens gegen § 83 GmbHG in Verbindung mit § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu fünf Monaten Gefängnis;
3.) wegen Vergehens gegen § 84 Abs. 1 GmbHG zu einer Geldstrafe von 100 DM;
4.) wegen fahrlässigen Falscheides (Vergehens gegen § 163 StGB) an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 300 DM.
Die Gefängnisstrafe von fünf Monaten ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Strafrechts. Beide Rügen decken sich. Sie brauchen daher nicht gesondert erörtert zu werden.
I. Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 81a GmbHG.
Der Angeklagte war Mitbegründer und Geschäftsführer der ███ GmbH. Er hat alle solcher Lagerbestände, die der GmbH gehörten, für Rechnung seiner eigenen Firma ███ & Co ab August 1953 fortlaufend vorgekauft, ohne dass entsprechende Gutschriften erteilt worden sind (UA 11).
a) Die Revision ist der Auffassung, schon der äußere Tatbestand des § 81a GmbHG sei nicht erfüllt, weil der Angeklagte alleiniger Inhaber aller Geschäftsanteile gewesen sei, nachdem die beiden Mitgesellschafter ausgeschieden waren. Auf den Angeklagten als Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter einer sogenannten „Einmann“-Gesellschaft sei § 81a GmbHG nicht anwendbar.
Die Revision geht bei diesen Ausführungen schon in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Die Mitgesellschafter sind erst zum 31. Dezember 1953 ausgeschieden (UA 7). Die strafbaren Handlungen des Angeklagten begannen aber jedenfalls im August des gleichen Jahres (UA S. 16). Die dem Urteil zugrunde gelegten Taten können auch nicht über den 31. Dezember 1953 hinaus begangen worden sein. Ende November war im wesentlichen der Verkauf für die GmbH eingestellt worden (UA S. 7). Außerdem folgert die Strafkammer die Tatsache, dass der Angeklagte Waren der GmbH für seine eigene Firma verkauft hat, aus der zum 31. Dezember 1953 aufgestellten Bilanz (UA 16/17).
Wenn das Urteil bei der Erörterung des Vergehens gegen § 81a GmbHG daher (UA S. 17) feststellt, in den Händen des Angeklagten hätten sich 19/20 der Stammanteile der GmbH befunden, so steht das nicht in Widerspruch zu den Feststellungen über das Ausscheiden der beiden Mitgesellschafter.
Dass die Rechtswidrigkeit des Handelns des Angeklagten nicht etwa dadurch berührt wird, dass er selbst Gesellschafter der benachteiligten GmbH war und die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile besaß, hat die Strafkammer unter Bezugnahme auf BGHSt 3, 32/397 zutreffend ausgeführt.
Im Übrigen wäre der Angeklagte auch als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH nicht zu einer Benachteiligung des Gesellschaftsvermögens befugt gewesen (BGH in GoldArch. 1954, EIT (380) 28a, auch bei Herlan GoldArch. 1954, HAspr. 75 = RGSt 42, 283; 72, 353/555/; RG HRR 1940, 1223).
Bayert trägt die Revision zutreffend vor, dass der alleinige Gesellschafter einer GmbH unter Umständen für die Gesellschaftsschulden mithaftet. Hieraus lässt sich aber nichts gegen die strafrechtliche Verantwortung des neben der GmbH den Gläubigern haftenden Gesellschafters folgern. Denn die zivilrechtliche Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs geht ausdrücklich davon aus, dass nach § 13 Abs. 2 GmbHG für die Verbindlichkeiten einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Auch die Gläubiger einer Einmann-GmbH können sich grundsätzlich nur nicht an den alleinigen Gesellschafter, sondern nur an das Gesellschaftsvermögen und sich alle Geschäftsanteile durch Abtretung in einer Hand vereinigen, bleibt die GmbH eine juristische Person und ist nicht mit ihrem alleinigen Gesellschafter identisch (BGH NJW 1957, 181).
Diese juristische Person wird durch ihren Geschäftsführer geschädigt, wenn ihre Pflichten gegenüber ihren Gläubigern vereitelt und gefährdet werden.
b) Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des § 81a GmbHG nicht zu beanstanden. Dazu gehört, dass der Angeklagte durch bewusst pflichtwidriges Handeln vorsätzlich das Vermögen der GmbH geschädigt hat (so 5 StR 102/54 vom 23.4.1954 im Anschluss an BGH LM Nr. 1 zu § 30 GmbHG).
Das hat die Strafkammer ausreichend dargelegt. Sie stellt fest, dass dem Angeklagten die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH bekannt war und dass er wusste, dass ihr durch seine Entnahmen Nachteile zugefügt wurden. Das hat er gewollt und gebilligt (UA 18).
Die Revision meint, dazu stehe es in unlösbarem Widerspruch, dass die Strafkammer dem Angeklagten geglaubt habe, er habe nicht die Absicht gehabt, die GmbH zu schädigen, weil er sich „mit ihr identifiziert haben möchte“.
Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen auf den ersten Blick gegen die Annahme der bewussten Schädigung und damit auch Pflichtwidrigkeit sprechen. Wie die weiteren Darlegungen der Strafkammer jedoch zeigen, soll hiermit nicht ausgedrückt werden, der Angeklagte habe die GmbH überhaupt nicht schädigen wollen, sondern er habe es nicht auf eine dauernde Schädigung der GmbH abgesehen. Dies ergibt sich aus folgendem: Er, der Angeklagte, habe nicht gewartet, bis er auf gesetzlichem Wege wieder die Verfügung über seine Stammeinlagen oder einen Teil davon erhalten habe, sondern habe eben im Interesse seiner eigenen Firma ██ & Co schon vorher sich die Werte der GmbH nutzbar gemacht und die GmbH ausgehöhlt (UA S. 18 unten). Wenn dem Angeklagten übrigens bewusst war, dass die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit war, so musste er notwendig das Bewusstsein und den Willen haben, die GmbH zu schädigen und damit pflichtwidrig zu handeln. Denn die Zuwendungen an seine Firma ██ & Co waren unentgeltlich.
II. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 83 GmbHG, § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO.
Soweit der Angeklagte wegen einfachen Bankrotts nach §§ 83 GmbHG, 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt worden ist, hat die Revision keine Einzelausführungen zum Schuldspruch gemacht. Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinerlei Rechtsfehler zutage gefördert. Das Rechtsmittel kann aber auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Beschwerdeführer sich im Einzelnen gegen die Strafzumessung wendet.
Es ist allerdings richtig, dass die Strafkammer bei der Erörterung, welche Strafe für das Vergehen des einfachen Bankrotts angemessen sei, nur folgendes ausgeführt hat: „Dieses Vergehen enthält nach Überzeugung des Gerichts den stärksten Unrechtsgehalt, es war erheblich schwerer zu beurteilen als die anderen Delikte. Fünf Monate Gefängnis erschienen notwendig, um den Angeklagten künftig von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten“ (UA S. 29). Diese Strafzumessungsgründe können jedoch nicht mit der Revision losgelöst von den eingangs der Strafzumessungsgründe allgemein getroffenen Feststellungen betrachtet werden. Außerdem waren gerade bei dieser Straftat auch die schon bei den Ausführungen zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen. Das Landgericht brauchte sie nicht noch einmal in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich zu wiederholen. Nimmt man insbesondere hinzu, was hier zur inneren Einstellung des Angeklagten zur GmbH und zu seiner Stellung als Geschäftsführer gesagt worden ist (UA 19), so sind die das Strafmaß bestimmenden Umstände im Urteil hinlänglich angegeben worden. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO, noch ein Verstoß gegen das sachliche Strafrecht vor.
III. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 84 Abs. 1 GmbHG.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nach § 84 Abs. 1 GmbHG bestraft, weil er nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH als deren Geschäftsführer den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hat. Die Revision hat zu dieser Verurteilung keine besonderen Ausführungen gemacht. Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen:
Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, „er habe die Vorschriften des GmbH-Gesetzes nicht gekannt“ (UA S. 24). Die Strafkammer kann ihm dies nicht widerlegen, meint jedoch, das stehe seiner Strafbarkeit nicht entgegen. Es handele sich dabei um einen „unbeachtlichen Strafrechtsirrtum“. Der Angeklagte habe die Zahlungsunfähigkeit der GmbH gekannt und auch gewusst, dass er als Geschäftsführer für die GmbH handeln müsse; er habe also vorsätzlich gehandelt.
Diese Ausführungen des Urteils berücksichtigen nicht, dass die Rechtsprechung des Reichsgerichts, nach der ein sogenannter Strafrechtsirrtum unbeachtlich war, seit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194 ff.) aufgegeben worden ist.
Nach der mit dem angeführten Beschluss einsetzenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt auch der entschuldbare Verbotsirrtum (Strafrechtsirrtum) die Schuld des Täters aus; der verschuldete gestattet eine Strafmilderung nach § 44 StGB. Es bedarf daher zu diesem Punkte noch der Feststellung, ob der Angeklagte auch das zu seiner Verurteilung erforderliche Unrechtsbewusstsein gehabt hat oder haben konnte.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. September 1952 (5 StR 208/52 bei Herlan GoldArch. 1953, 23) ausgeführt hat, sind Ausführungen in dieser Richtung zwar in der Regel bei allgemein bekannten Straftatbeständen entbehrlich. Dies gilt aber nicht bei Vorschriften wie der vorliegenden, deren Kenntnis nicht bei Jedermann vorausgesetzt werden kann.
IV. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides.
Der Angeklagte leistete am 27. Januar 1954 als Geschäftsführer der GmbH vor dem Amtsgericht in Hamburg den Offenbarungseid. Dieser Eid war nach Auffassung der Strafkammer objektiv falsch. Zunächst hatte der Angeklagte der Wahrheit zuwider angegeben, die GmbH habe keine Forderungen gegen die Firma ███ & Co. In Wirklichkeit waren wenigstens Forderungen in Höhe von 312,30 DM vorhanden. Falsch war das von dem Angeklagten abgegebene Vermögensverzeichnis weiter deswegen, weil drei an die Schwester des Angeklagten zur Sicherheit abgetretene Forderungen ███, RO und ███ nicht aufgeführt waren. Die Strafkammer hat dem Angeklagten nicht zu widerlegen vermocht, er habe geglaubt, „diese GmbH habe nicht mehr als die von ihm angegebenen Forderungen“. Die Strafkammer sagt noch ausdrücklich, der Angeklagte habe insoweit nicht fahrlässig gehandelt (UA S. 26 oben). Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte habe es an der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses fehlen lassen. Als er die ausdrücklich vorgesehene Spalte für „Forderungen, die zur Sicherheit an andere abgetreten sind“, mit „nein“ ausgefüllt habe. Das Landgericht ist überzeugt, dass hier kein Missverständnis des Angeklagten vorliege, sondern dass die falsche Ausfüllung eine Folge seiner Gleichgültigkeit gewesen ist. Schon bei geringer Aufmerksamkeit – so sagt das Landgericht – hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, dass er hier die an seine Schwester abgetretenen Forderungen der GmbH aufführen musste.
Dieser Vorwurf erscheint unvereinbar mit der vorhergehenden Feststellung, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, er habe geglaubt, die GmbH habe keine weiteren Forderungen als die von ihm angegebenen. Angegeben hatte der Angeklagte nur Außenstände von insgesamt sechs Kunden, zu denen die Schuldner der an seine Schwester abgetretenen Forderungen ███ (= ██?), RO und SO nicht gehörten (UA S. 8, 25). Glaubte der Angeklagte nun, dass der GmbH gegen die Genannten keine Forderungen zuständen, so konnte ihm auch nicht vorgeworfen werden, er habe fahrlässig die Angabe unterlassen, dass diese Forderungen an seine Schwester abgetreten waren. Denn auch die in der hierfür vorgesehenen Spalte anzugebenden „Forderungen, die zur Sicherung abgetreten sind“, müssen wirklich bestehen. Sicherungsabtretungen (künftiger Forderungen), die mangels geeigneter Forderungen nicht wirksam geworden sind, brauchen nicht ohne Weiteres angegeben zu werden.
Anders wäre es freilich, wenn der Angeklagte die drei in Betracht kommenden Forderungen eben deshalb nicht angegeben hätte, weil sie der GmbH wegen der Abtretung an seine Schwester nicht mehr zustanden, oder sich fahrlässigerweise insoweit nicht genügend unterrichtet hätte.
Insoweit bedarf der Sachverhalt noch der Aufklärung durch den Tatrichter.
Aus diesem Grunde muss das Urteil zu diesem Punkte aufgehoben werden, ohne dass auf die Einwendungen der Revision eingegangen zu werden braucht.
Im Übrigen fehlt es in dem Urteil an jeder Feststellung darüber, ob sich der Angeklagte auch hinsichtlich des ersten Teiles, in dem der Eid objektiv falsch ist, der Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.
V. Zur Rüge der Verletzung des § 74 StGB.
Die Revision meint, weil der Angeklagte wegen mehrerer selbständiger Handlungen verurteilt worden sei, hätte nach § 74 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Das ist falsch.
§ 74 StGB gilt nur für zeitige Freiheitsstrafen, die wegen Verbrechen oder Vergehen verwirkt sind. Hierzu gehören die nach § 27b StGB an sich verwirkten Freiheitsstrafen nicht (vgl. RGSt 59, 21).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
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