Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung, Rückfall und Alkohol (Zurechnungsfähigkeit)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 204/56
Datum
03.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision lediglich die Strafhöhe und behauptet Verfahrensmängel sowie eine unzureichende Berücksichtigung alkoholbedingter Zurechnungsverminderung. Das BGH hält die Rügen für unbegründet: es fehlen konkrete Beweismittel, die das Landgericht hätte erheben müssen, und neue Tatsachen sind revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Bloßer Alkoholgenuss rechtfertigt ohne nähere Anhaltspunkte keine Erörterung nach § 51 Abs. 2 StGB. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO konkrete Beweismittel benennt, deren Herbeiführung dem Tatgericht hätte obliegen müssen.

2

Behauptungen im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO müssen sich aus der Sitzungsniederschrift oder sonstigen Akten ergeben; die Erwähnung von Trunkenheit in den Entscheidungsgründen allein begründet nicht, dass der Angeklagte ein entsprechendes Vorbringen gemacht hat.

3

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter frühere Strafen sowie persönliche Verhältnisse (z. B. Alter, körperliche Verfassung) in ihrer Gesamtschau berücksichtigen; die Entscheidungsgründe müssen nur die für die Zumessung bestimmenden Umstände angeben (§ 267 Abs. 3 StPO).

4

Eine besondere Erörterung der Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB in den schriftlichen Gründen ist nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen (z. B. erheblicher Alkoholkonsum, besondere Unverträglichkeit oder weitere besondere Umstände).

Vorinstanzen

Landgericht Bückeburg, 17. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Johannes ███ aus ███, geboren █████ 1929 in ███, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Johannes ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 17. April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte Johannes █████████ ist wegen schweren Diebstahls in einem Falle und wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen, sämtlich begangen im strafschärfenden Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil, mit der er sich nur gegen die Höhe der Strafe wendet, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Soweit die Revision eine Verletzung der dem Tatrichter von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts behauptet, gibt sie keine Beweismittel an, deren Herbeiziehung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen. Alle diese Rügen entsprechen daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Auch die angebliche Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO ist nicht ausreichend dargelegt worden. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Hauptverhandlung darauf berufen, dass die Taten in einem die Zurechnungsfähigkeit erheblich verminderten Zustande der Trunkenheit begangen worden seien, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe Anhaltspunkte.

In den Entscheidungsgründen ist zwar davon die Rede, der Angeklagte sei in zwei Fällen angetrunken gewesen; dies besagt jedoch nichts darüber, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung Behauptungen im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO aufgestellt hatte, die schon aus Verfahrensgründen eine ausdrückliche Stellungnahme des Tatrichters erforderlich gemacht hätten.

Da auch die Sitzungsniederschrift nichts ergibt, ist ein solcher Verfahrensverstoß nicht erwiesen.

Soweit sich die Verfahrensrüge mit der Sachrüge deckt, wird – wie auch hinsichtlich der Aufklärungsrügen – bei der sachlich-rechtlichen Erörterung darauf einzugehen sein.

2.) Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.

a) Mit Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Landgericht vor, es habe bei der Strafzumessung Tatbestandsmerkmale des § 244 StGB unzulässig verwendet. Art, Zahl und Höhe der Vorstrafen sind so bemerkenswert, dass der Tatrichter ihren Einfluss auf die neuen Strafen prüfen durfte und musste; mit den bloßen gesetzlichen Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, für die jede einschlägige Vorstrafe genügt, decken sie sich jedenfalls nicht. Im Übrigen werden die früheren Bestrafungen nicht für sich allein, sondern unter Hinweis auf das „jugendliche Alter“ und die „körperliche Konstitution“ des Angeklagten angeführt. Der behauptete Rechtsmangel liegt daher nicht vor.

b) Der neue Tatsachenvortrag der Revision zur Person des Angeklagten kann in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden.

Es stellt weder einen Verfahrensverstoß noch einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, wenn die Gründe eines Urteils nicht sämtliche denkbaren Strafzumessungserwägungen anführen. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO brauchen in den Entscheidungsgründen nur diejenigen Umstände angegeben zu werden, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.

c) Schließlich ergeben sich auch keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken daraus, dass die Strafkammer im Urteil die Frage einer etwaigen Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich behandelt hat.

Einer besonderen Erörterung dieser Frage in den schriftlichen Entscheidungsgründen bedarf es überhaupt nur dann, wenn die Umstände hierzu drängen. Solche Umstände sind nun aber nicht in allen Fällen schon darin zu finden, dass ein Angeklagter vor Begehung von Straftaten Alkohol getrunken hatte. Denn in der Regel wird der Genuss von Alkohol noch nicht ohne Weiteres auf eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB hindeuten. Es müssen vielmehr noch andere, besondere Umstände hinzutreten.

Solche Umstände waren beispielsweise, dass der Täter Alkohol in großen Mengen zu sich genommen hatte, dass er aus gesundheitlichen oder anderen Gründen (wie z. B. Übermüdung oder Erregung) Alkohol nur schlecht vertrug usw.

Hierfür bieten aber die Entscheidungsgründe keinen Anhalt. Im Falle des schweren Diebstahls hatte der Angeklagte vor der Tat zusammen mit drei weiteren Personen insgesamt drei Flaschen Wermutwein getrunken und war hierdurch „in etwas gehobene Stimmung“ geraten. Im Falle vier war der Angeklagte vor der Wegnahme des Ofens „angetrunken“ gewesen, hatte aber gleichwohl sein Moped bedienen und den eisernen Ofen sodann wegnehmen, fortschaffen und zerschlagen können. Nach den Feststellungen zu diesen beiden Verurteilungen hatte der Angeklagte also keine im Sinne des § 51 StGB wirklich erwähnenswerten Mengen von Alkohol getrunken. (In den beiden anderen Fällen ist im Urteil von Alkoholgenuss überhaupt keine Rede.)

Da die Entscheidungsgründe auch nichts ergeben, was auf eine besondere Unverträglichkeit des Angeklagten in Bezug auf Alkohol hinweisen könnte, brauchte sich die Strafkammer mit dem Gesichtspunkt etwaiger erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht auseinanderzusetzen.

Auch sonst sind keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel ersichtlich. Seine Revision musste deshalb entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts verworfen werden.

SarstedtSiemerBirker
SchmidtSchmitt

Zitiert von (3)