Revision verworfen: Abtreibung mit Todesfolge – keine Pflicht zum Gutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 553/68
- Datum
- 11.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Tatrichters, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 244 Abs. 2 StPO), besteht nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit oder auf Anregung der Verfahrensbeteiligten.
Die bloße Behauptung des Konsums von Psychopharmaka in Verbindung mit mäßigem Alkoholkonsum begründet nicht ohne weitere Feststellungen die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen der Zurechnungsfähigkeit.
Fehlende Ausfallerscheinungen sowie zielbewusste, geplante und sicher ausgeführte Tatausführung sprechen gegen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.
Für den Tatbestand der vollendeten Abtreibung ist das Überleben der Mutter nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Juli 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 553/68
in der Strafsache gegen Günter ███ aus ████████████, geboren ████████ 1942 in ████████████ wegen Abtreibung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Seibert, Dr., als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juli 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte (Sohn eines Arztes) injizierte seiner Freundin, die von ihm schwanger war, eine etwa siebenprozentige Silbernitratlösung in die Gebärmutter. Das führte zur beabsichtigten Abtötung der Leibesfrucht, aber auch zum Tod des Mädchens.
Die Strafkammer hat ihn wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Verfahrensbeschwerden
Die Revision behauptet, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass er es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten über die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat einzuholen. Zumindest hätte das Landgericht die anwesende Sachverständige über die Wirkung der vom Angeklagten eingenommenen Beruhigungstabletten (Librium) in Verbindung mit genossenen Alkohol befragen müssen.
Diese Rüge greift nicht durch; denn die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht (BGHSt 3, 169, 175) nicht verletzt. Der Angeklagte hat ausweislich des Akteninhalts behauptet, Librium eingenommen zu haben (HA Bd. I/ IV Bl. 12 Rs; Anklage S. 8; Prot. S. 6). Dieses Mittel gehört zu den Psychopharmaka (Tranquilizern), die eine leistungsgefährdende Übererregung dämpfen. Eine Behandlung mit einem derartigen Medikament kann in den ersten Tagen zu einer Verminderung der Aufmerksamkeit und des Reaktionsvermögens führen sowie zu einer Müdigkeit, die sich aber mit der Zeit verliert. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die Wirkung so stark ist, dass es z. B. jeden Kraftfahrer außerstande setzt, ein durchschnittliches Maß an Konzentration und Aufmerksamkeit aufzubringen. Aus dem Zusammenwirken eines Psychopharmakons mit Alkohol allein ist nicht ohne weiteres auf Fahruntüchtigkeit oder gar auf Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit zu schließen. Die Beurteilung des Zusammenwirkens hat sich nach dem Grad der Ausfallerscheinungen zu richten, soweit es sich nicht um eine bloße Schutzbehauptung handelt (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 260).
Der behauptete Alkoholgenuss bestand hier nach der Einlassung des Angeklagten lediglich aus „zwei Kognak“, die er vor seiner Abreise aus Langenfeld, also vor 20.00 Uhr und damit mindestens zwei Stunden vor der Tat getrunken hat (HA Bd. I IV Bl. 1, Bl. 8). Ferner will er nach dem Vorbringen der Revision zwei Tabletten Librium eingenommen haben (vgl. auch HA Bd. I/IV Bl. 12 R). Wegen dieses verhältnismäßig geringen Alkoholgenusses und des zeitlichen Abstandes zur Tat kann von einem Zusammenwirken zwischen Librium und Alkohol zur Tatzeit im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein, auch wenn der Angeklagte später müde gewesen sein sollte. Vor allem fehlt es aber nach den Urteilsfeststellungen an Ausfallerscheinungen beim Angeklagten. Er handelte vielmehr zielbewusst und sicher: er sterilisierte die Instrumente, füllte das Silbernitrat in ein Glas und goss abgekochtes Wasser darauf; er erprobte die Wirkung dieser Flüssigkeit auf der Hand und mit der Zunge; dann überzeugte er sich mit dem Gebärmutterspiegel, dass der Gebärmuttermund des Mädchens offenstand und spritzte schließlich die Lösung mittels eines Katheters ein (UA S. 4). Die Tatausführung entsprach dem Plan und den Vorbereitungshandlungen. Der Angeklagte hat die Abtreibung Tage zuvor mit seiner Freundin besprochen und festgelegt: er kaufte bereits am 5. November 1966 das später verwendete Silbernitrat; er suchte sodann in einem seinem Vater gehörigen medizinischen Werk nach Hinweisen über die Anwendung von Silbernitratlösung für Schwangerschaftsunterbrechungen und besorgte sich die entsprechenden Instrumente aus der Praxis seines Vaters (UA S. 3 f). Dieser Sachverhalt drängte die Strafkammer nicht dazu, einen Sachverständigen zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat einzuholen, zumal auch keiner der Prozessbeteiligten dies anregte.
Unter diesen Umständen bedurfte die Frage einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 StGB auch keiner besonderen Erörterung in den schriftlichen Urteilsgründen (BGH 5 StR 204/56 vom 3. Juli 1956).
Soweit die Revision beanstandet, dass der Tatrichter die anwesende Sachverständige, Frau Dr. Dr. Geldmacher von Mallinckrodt vom Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität Erlangen-Nürnberg nicht über die Wirkung der eingenommenen Beruhigungstabletten in Verbindung mit dem Alkoholgenuss befragt habe, ist die Aufklärungsrüge unstatthaft. Denn ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann im Allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126).
Die weitere Aufklärungsrüge, das Gericht habe keine Feststellung getroffen, ob die Abtötung der Leibesfrucht unmittelbar durch den Tod des Mädchens herbeigeführt wurde, da das Leben der Mutter eine notwendige Voraussetzung des Tatbestandes der Abtreibung sei, ist offensichtlich unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich einwandfrei, dass der Erfolg der Abtreibung – die Abtötung der Leibesfrucht – nicht eingetreten wäre, wenn der Angeklagte die Einspritzung der Silbernitratlösung unter-
lassen hätte. Denn das Landgericht führt aus:
„Die vom Angeklagten eingespritzte Lösung verursachte bei Sylvia ████████ akute Silbervergiftung, welche gegen 1.00 Uhr zum Tod Sylvia ██████ und zur Abtötung ihrer Leibesfrucht führte“ (UA S. 5). Entgegen der Ansicht der Revision gehört es auch nicht zum Tatbestand der vollendeten Abtreibung, dass die Mutter die Abtreibung überlebt (BGHSt 1, 278; 11, 15, 16 f).
II. Sachbeschwerde
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin lässt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.
Beim Strafausspruch hat die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert, dass zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung auch dann Gesetzeseinheit besteht, wenn die Körperverletzung den Tod der Verletzten zur Folge hatte. Der Täter ist zwar aus § 218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Jedoch darf in diesem Fall die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe (Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter drei Jahren) – vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB – nicht unterschritten werden (BGHSt 15, 345). Es beschwert aber den Angeklagten nicht, dass der Tatrichter hier diesen Grundsatz nicht berücksichtigt, ohne weiteres die Mindeststrafe erheblich unterschritten und auf eine Gefängnisstrafe von nur einem Jahr erkannt hat.
Pikart Loesdau Seibert Bundesrichter Pfeiffer Zipfel
kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben.
| Seibert | |