Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholeinfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 14/57
- Datum
- 12.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat im Urteil die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens zu erörtern, wenn feststellbar ist, dass der Beschuldigte vor der Tat größere Mengen Alkohol zu sich genommen hat oder aus besonderen Gründen auch kleine Mengen nur schlecht verträgt.
Fehlt eine ausdrückliche Erörterung der alkoholbedingten Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit, kann dies den Strafausspruch aufheben, auch wenn der Schuldspruch selbst nicht berührt wird.
Die Verlesung einer kommissarischen Vernehmung ist zulässig, wenn die Bekundungen der verlesenen Zeugin durch unabhängige Beweisanzeichen bestätigt sind und die Verteidigung der Verlesung nicht widersprochen oder die erneute Anhörung beantragt hat.
Neues tatsächliches Vorbringen in der Revision ist unzulässig und bleibt außer Betracht bei der sachlich-rechtlichen Nachprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 11. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus █████, den Motorenschlosser Fritz ███, geboren am ██████ 1916 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11. Oktober 1956 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ist wegen schweren und wegen einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und erhebt sachlich-rechtliche Einwendungen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.) Die Aufklärungsrügen sind unbegründet.
a) Dem Tatrichter musste sich die Notwendigkeit nicht aufdrängen, die Zeugin MC in der Hauptverhandlung nochmals zu hören. Denn die Richtigkeit ihrer Bekundungen wurde durch unabhängige Beweisanzeichen bestätigt. Der Angeklagte hatte nämlich über die Herkunft des bei ihm vorgefundenen Schlüssels wechselnde Behauptungen aufgestellt (Autoschlüssel, Schlüssel des Untermieters ██████, zur Aufbewahrung gegebener Schlüssel der Frau ███ – vgl. UA S. 8 –). Unter diesen Umständen konnte sich die Strafkammer mit der kommissarischen Vernehmung der Hauptbelastungszeugin begnügen, zumal die Verteidigung der Verlesung der Zeugenaussage nicht widersprochen und keinen Antrag auf Anhörung der Frau MC vor dem Landgericht gestellt hat.
b) Die Feststellung, dass der Angeklagte vor der Polizei zunächst ausgesagt hatte, der bei ihm vorgefundene Schlüssel gehöre seinem Untermieter ███, hat die Strafkammer entgegen der Behauptung der Revision nicht auf Grund der Bekundungen der Frau ██████ getroffen. Denn die Niederschrift der kommissarischen Vernehmung dieser Zeugin enthält keine solche Aussage (das polizeiliche Protokoll übrigens auch nicht). Wenn aber die Bekundungen der Frau ███ als Grundlage der Urteilsfeststellungen zu diesem Sachverhalt ausscheiden, kann hierfür die eigene Einlassung des Angeklagten in Betracht kommen (vgl. UA § 8 unten). Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung den Wechsel seiner Verteidigung vor der Polizei selbst zugegeben haben. Dann aber brauchte der Tatrichter hierüber nicht auch noch von Amts wegen die beteiligten Polizeibeamten zu hören, da der von diesen gefertigte Vermerk von gleichem Inhalt ist (vgl. Bl. 46 d. A.) und weil die Verteidigung Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt hat.
2.) Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs lässt keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Das neue tatsächliche Vorbringen der Revision ist unzulässig.
3.) Mit Recht rügt der Beschwerdeführer aber, dass der Tatrichter die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur unzureichend geprüft habe.
a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor dem Einbruchsdiebstahl in einer Gaststätte zunächst einige „Rezepte“ getrunken und ist dann in ein anderes Lokal gegangen, wo er ebenfalls nicht unerhebliche Mengen von Alkohol zu sich genommen hat (UA S. 4). Dann ist er schließlich noch in eine andere Gastwirtschaft (Schwibisch) in der ██ ████████ gegangen. Über die Menge des hier von ihm getrunkenen Alkohols enthält das angefochtene Urteil keine Angaben.
In Bezug auf den anderen (einfachen) Diebstahl stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte „zur Zeit der Tat einen Blutalkoholgehalt von 2,07‰ hatte (UA 8).
Zur Straffrage, insbesondere zur strafrechtlichen Bedeutung des Alkoholeinflusses, sowie zur Frage der Zurechnungsfähigkeit überhaupt, wird in den Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt:
„Bei der Strafzumessung war zu Ungunsten des Angeklagten ██ zu berücksichtigen, dass ihn auch die bisher erhaltenen Freiheitsstrafen von zum Teil nicht unbedeutender Höhe nicht davon abzuhalten vermochten, sich erneut an fremdem Eigentum zu vergreifen. Trotz erheblicher Bedenken glaubte die Strafkammer jedoch, weil seine bisher verbüßte schwerste einschlägige Freiheitsstrafe nicht höher als sechs Monate liegt, ihm noch einmal mildernde Umstände zubilligen zu sollen, um ihn diesmal noch vor dem Zuchthaus zu verschonen. Allein die Tatsache, dass er bei den Straftaten nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss stand, hätte ihn sonst nicht vor dem Zuchthaus bewahren können, selbst wenn man annimmt, dass er durch Fehlschläge in seinen beiden Ehen und Differenzen mit seiner Freundin Betäubung im Alkohol suchte und es sich darüber hinaus bei dem Angeklagten Totzke um einen Menschen handelt, der abartig in seiner Wesensart ist, – bei dem die Abartigkeiten aber noch keinen Krankheitswert von erheblichem Umfange erreichen, der Angeklagte ██ mithin für seine Taten voll verantwortlich ist.“
b) Hieraus ergibt sich, dass der Tatrichter die Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht im Zusammenhang mit den Auswirkungen des genossenen Alkohols geprüft hat, obwohl im Urteil hervorgehoben wird, dass der Angeklagte „bei beiden Straftaten nicht unerheblich unter Alkoholeinfluss“ gestanden hat.
aa) Im Hinblick auf die Feststellungen über das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach den beiden Taten, im Falle des einfachen Diebstahls auch noch wegen der festgestellten Blutalkoholmenge, scheidet nun zwar die Möglichkeit einer rauschbedingten Unzurechnungsfähigkeit aus. Durch das Fehlen ausdrücklicher Erörterungen hierzu wird der Schuldspruch im vorliegenden Falle also nicht betroffen (auch die Revision erhebt den Mangel nur im Zusammenhang mit der Straffrage).
bb) Keinen Bestand kann jedoch der Strafausspruch haben. Wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat, muss sich der Tatrichter mit der Möglichkeit einer erheblichen Verminderung von Einsichts- oder Hemmungsvermögen stets dann im Urteil auseinandersetzen, wenn ein Angeklagter vor Begehung der Tat Alkohol in großen Mengen zu sich genommen hatte oder wenn er aus bestimmten Gründen kleine Mengen nur schlecht vertrug (vgl. u. a. BGH 5 StR 204/56 vom 3. 7. 1956; 5 StR 352/55 vom 28. 2. 1956). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
Das Landgericht wird deshalb über die Strafe nochmals verhandeln und entscheiden und dabei unter besonderer Berücksichtigung der Alkoholeinwirkung darlegen müssen, ob der Angeklagte voll zurechnungsfähig war oder nicht. Wegen der Rechtsgrundsätze, die hierbei zu beachten sind, sei u. a. auf BGHSt 1, 384 f. und RGSt 67, 149 hingewiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Sarstedt | Schmidt | Borker |