Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls wegen fehlenden Einbeziehungsbeschlusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 19/60
Datum
02.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts, das ihn u. a. wegen Rückfalldiebstahls und versuchter Notzucht verurteilte. Der BGH hob die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls auf, da ein nach § 266 Abs. 1 StPO erforderlicher Einbeziehungsbeschluss für die Nachtragsanklage fehlte, und stellte das Verfahren ein. Die übrige Revision wurde verworfen; die Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nachtragsanklage bedarf des nach § 266 Abs. 1 StPO erforderlichen Einbeziehungsbeschlusses; fehlt dieser, liegt eine Verfahrensvoraussetzung vor, deren Fehlen zur Einstellung des Verfahrens führt.

2

Das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung ist prozessual heilsam und kann auch vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, selbst wenn die Revision dies nicht gerügt hat.

3

In der Revision sind reine Tatsachenangriffe und unspezifizierte Angriffe auf das tatrichterliche Ermessen bei der Strafzumessung unzulässig.

4

Bei Vorbringen einer allgemeinen Sachrüge prüft der Revisionssenat das Urteil auf Rechtsfehler; das Fehlen eines solchen Rechtsfehlers führt zur Verwerfung der Revision insoweit.

5

Erlittene Untersuchungshaft ist auf das zu vollstreckende Strafmaß anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 28. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Egon ████ aus ██ █████ █████, geboren ████████ 1928 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. Oktober 1959 nebst den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit es den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls verurteilt; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt; 2. hinsichtlich der Gesamtstrafe, 3. hinsichtlich des Ehrverlusts.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die gesamte bis heute erlittene Untersuchungshaft wird auf die Zuchthausstrafe für die versuchte Notzucht angerechnet.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Ehrverlust an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Wegen des Rückfalldiebstahls ist das Verfahren nicht eröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft hat wegen dieser Tat zwar in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage erhoben; das Landgericht hat jedoch den nach § 266 Abs. 1 StPO erforderlichen Einbeziehungsbeschluss nicht erlassen. Es fehlt insoweit also an einer Verfahrensvoraussetzung. Dieser Fehler führt zur Einstellung des Verfahrens, obwohl die Revision ihn nicht rügt.

Was die Revision, abgesehen von der allgemeinen Sachrüge, ausführt, sind unzulässige Tatsachenangriffe und ebenfalls unzulässige Angriffe gegen das tatrichterliche Ermessen bei der Strafzumessung. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, einen Rechtsfehler jedoch nicht gefunden.

SarstedtSchmidtSiemer
KoffkaBörker

Zitiert von (3)