Revision: Einstellung wegen fehlendem Eröffnungsbeschluss bei nachträglicher Anklage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 74/66
- Datum
- 27.04.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird durch eine nachträgliche besondere Anklage ein weiterer Fall in das Verfahren eingeführt, bedarf es eines Eröffnungsbeschlusses über dieses Hauptverfahren (§§ 203, 207 StPO).
Die Verlesung einer nachträglichen Anklage löst die Pflicht aus, einen Beschluss nach § 266 Abs. 1 StPO zu fassen; das Unterlassen dieses Beschlusses begründet ein prozessuales Verfahrenshindernis.
Fehlt der Eröffnungsbeschluss bzw. der nach § 266 Abs. 1 StPO erforderliche Entscheid, so ist der hiervon betroffene Verfahrensabschnitt einzustellen.
Eine auf einem solchen Verfahrenshindernis beruhende Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, und kann die Aufhebung der Gesamtstrafe sowie eine Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. Juli 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 74/66 in der Strafsache gegen den Kellner Paul Wolfgang ███ aus ████, geboren am ███████ ███ 1929 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. April 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juli 1965, auch hinsichtlich der Mitangeklagten Siegfried ███ ████ und ███████████████ mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit die Angeklagten im Fall II 13 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Falle II 13 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden insoweit der Staatskasse auferlegt.
III. Hinsichtlich der Aufhebung zu I b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang [REDACTED] kann dessen Verurteilung im Falle II 13 der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben, weil es in diesem Falle, der erst durch eine besondere Anklage in das Verfahren eingeführt wurde, an einem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 203, 207 StPO) fehlt und auch nach der Verlesung der nachträglichen Anklage in der Hauptverhandlung ein Beschluss nach § 266 Abs. 1 StPO nicht gefasst worden ist. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses und des einem Eröffnungsbeschluss entsprechenden Beschlusses nach § 266 Abs. 1 StPO begründet ein Verfahrenshindernis, das im angeführten Fall die Einstellung des Verfahrens erforderlich macht (RGSt 67, 59; BGH, Urt. v. 2. Februar 1960 – 5 StR 19/60 –). Da der gleiche Mangel sich auch zuungunsten der Angeklagten Siegfried ███ ████ und ██████████, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, ausgewirkt hat, ist die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf diese zu erstrecken (RGSt 68, 18). Das zwingt beim Beschwerdeführer und den genannten weiteren Angeklagten zur Aufhebung der Gesamtstrafen, über welche das Landgericht ebenso wie über die damit zusammenhängende Anordnung der Sicherungsverwahrung, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben wird.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten Wolfgang [REDACTED] offensichtlich unbegründet und deshalb zu verwerfen.
| Wilms | Balidus | Henning | |||
| Dotterweich | Wever |