Treffer
BGH Urteil

BGH zu § 330a StGB: Inhalt von Vorsatz und Fahrlässigkeit beim Herbeiführen eines Rausches

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 195/54
Datum
22.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines Vergehens nach § 330a StGB verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Streitpunkt ist, welchen Inhalt Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit nach § 330a voraussetzen. Der Senat betont, dass es auf das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen ankommt, ob der durch den Rausch mögliche Begehung strafbarer Handlungen zu erwarten ist. Fehlt ein solcher Vorsatz, kommt nur fahrlässige Begehung in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich oder fahrlässig durch Genuss geistiger Getränke einen Rausch herbeiführt, der die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ausschließt.

2

Der für § 330a relevante Vorsatz oder die Fahrlässigkeit muss nicht eine Neigung zu im Rausch begangenen Straftaten umfassen, sondern dass der Täter weiß oder infolge Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er im Rausch möglicherweise strafbare Handlungen begehen wird.

3

Ein vorsätzliches Vergehen nach § 330a StGB setzt voraus, dass der Vorsatz sich darauf erstreckt, in dem herbeigeführten Rausch wegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen zu begehen; ist dies nicht feststellbar, kommt nur fahrlässige Tatbegehung in Betracht.

4

Bei Würdigung der Einlassungen und Strafzumessung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden, er bestreite eine Tat "wider besseres Wissen", wenn er glaubhaft macht, sich infolge starken Alkoholkonsums nicht zu erinnern.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ aus ██ ██, den Techniker Bruno █, dort geboren █████████████████, wegen Vergehens nach § 330a StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte trank am 21. Juli 1953 in der Zeit zwischen dem frühen Vormittag und 19:00 Uhr erhebliche Mengen Bier und Schnaps. Gegen 19:00 Uhr begegnete er der am █ 1942 geborenen Schülerin Dagmar ██ und der ██████████ geborenen Elke █████████. Er nahm beide Mädchen mit in seine Wohnung, zeigte ihnen dort seinen entblößten Geschlechtsteil und versuchte, die Hand der Elke █████████ an sein Glied zu führen. Das gelang ihm jedoch infolge des Widerstandes des Mädchens nicht. Da beide Mädchen Angst bekamen, verließen sie fluchtartig die Wohnung. Der Angeklagte befand sich zur Tatzeit infolge des zuvor genossenen Alkohols – sein Blutalkoholgehalt betrug zu dieser Zeit etwa 3‰ – in einem Zustand der Bewusstseinsstörung, in dem sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen aufgehoben war.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite geben zu rechtlichen Bedenken Anlass. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB schuldig gemacht. Das Urteil stellt hierzu fest, der Angeklagte habe genau gewusst, dass er durch die von ihm genossene erhebliche Alkoholmenge in einen Zustand geraten würde, der sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen aufhob. Diese Feststellung kann die Annahme eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB nicht ohne weiteres rechtfertigen.

§ 330a StGB erfordert der inneren Tatseite nach allerdings nicht, dass sich der Vorsatz des Täters oder dessen Fahrlässigkeit auch auf die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit verübte konkrete strafbare Handlung bezieht. Diese gehört nicht zum Tatbestand des Vergehens. Sie ist eine Bedingung der Strafbarkeit, die der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Täters nicht zu umfassen braucht. Damit ist jedoch die Frage nach dem Inhalt des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit, den § 330a StGB voraussetzt, noch nicht beantwortet.

Es wird die Auffassung vertreten, der Unrechtsgehalt des Vergehens nach § 330a StGB sei „durch den Tätertyp des im Rausch Gemeingefährlichen“ gekennzeichnet. Die Vorschrift wolle „die Allgemeinheit vor solchen Personen schützen, die im Rausch strafbare Handlungen begehen und sich damit als gefährlich für den Rechtsfrieden erwiesen haben“. Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssten sich daher auf „die Neigung“ beziehen, „im Vollrausch strafbare Handlungen irgendwelcher Art oder irgendwie geartete Ausschreitungen zu begehen“ (vgl. Kohlrausch-Lange, StGB 39./40. Aufl. § 330a Anm. III V; Welzel, Das deutsche Strafrecht 3. Aufl. § 66 II 1 b; OLG Celle in NdsRpfl 1950, 128; OLG Oldenburg in JZ 1951, 460). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil 4 StR 78/50 vom 12. April 1951 (BGHSt 1, 124) zu Recht als unrichtig abgelehnt. Sie entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 330a StGB.

Die Vorschrift verlangt ihrem Wortlaut nach, dass der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ausschließenden Rausch versetzt. Dass er die Neigung besitzen müsse, im Vollrausch strafbare Handlungen irgendwelcher Art oder irgendwie geartete Ausschreitungen zu verüben, sagt das Gesetz nicht. Es ist nun allerdings zuzugeben, dass der Begriff der Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB, der dem Strafrecht angehört, nur in Beziehung zu strafbaren Handlungen verstanden werden kann, die der Täter in einem solchen Zustand begeht. Daraus folgt jedoch für den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit im Sinne des § 330a keineswegs, dass sie sich auf eine Neigung des Täters beziehen müssen, im Vollrausch strafbare Handlungen oder Ausschreitungen zu begehen, sondern allenfalls, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit die Möglichkeit umfassen müssen, der Täter werde im Vollrausch strafbare Handlungen irgendwelcher Art verüben.

Die vom Senat abgelehnte Auffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck des § 330a StGB. Zweck der Bestimmung ist, die vom Berauschten der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren zu bekämpfen (RGSt 70, 159/160). Diese Gefahren drohen aber nicht nur von dem „Tätertyp des im Rausch Gemeingefährlichen“, der die „Neigung“ hat, „im Vollrausch strafbare Handlungen oder Ausschreitungen zu begehen“. Sie drohen in der Regel von jedem, dessen Einsichts- oder Hemmungsvermögen durch Alkoholeinwirkung ausgeschlossen ist. Die gegenteilige Auffassung verkennt, dass Straftaten, mag der Täter sie im normalen Zustand oder im Vollrausch verüben, keineswegs immer die Folge einer Neigung des Täters zu strafbaren Handlungen sind. Sie sind in vielen Fällen die bloße Folge äußerer Versuchungen, denen der Täter erliegt. Das unterscheidet gerade den Gewohnheitsverbrecher, der aus einem Hang zum Verbrechen strafbare Handlungen begeht, vom Gelegenheitsverbrecher. Für diese Fälle sind aber Einsichts- und Hemmungsvermögen von besonderer Bedeutung. Gerade der Täter, der beim Vorhandensein des normalen Einsichts- und Hemmungsvermögens äußeren Versuchungen widersteht, wird nicht selten unter im Übrigen gleichen Verhältnissen beim Fehlen des Einsichts- oder Hemmungsvermögens infolge Alkoholeinwirkung Versuchungen, die an ihn herantreten, erliegen. Hier liegt die Gemeingefährlichkeit des infolge Alkoholeinwirkung Zurechnungsunfähigen, auch wenn er nicht der „Tätertyp“ ist, der die „Neigung“ hat, „im Vollrausch strafbare Handlungen oder Ausschreitungen zu begehen“. Dass der Täter diesen Zustand vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, macht den Unrechtsgehalt seiner Tat aus. Die Anwendung des § 330a StGB auf den erwähnten „Tätertyp“ zu beschränken, würde bedeuten, dass der Zweck der Bestimmung, die von einem Berauschten der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren zu bekämpfen, nur unvollkommen erreicht würde. Hinzu kommt, dass, falls man der gegenteiligen Auffassung folgt, nach § 330a StGB praktisch nur bestraft werden könnte, wer schon einmal im Vollrausch eine strafbare Handlung begangen hat. Denn nur in diesem Falle wird sich in der Regel dem Täter nachweisen lassen, dass er sich einer Neigung, im Vollrausch strafbare Handlungen zu begehen, bewusst war oder hätte bewusst sein müssen. Die Anwendung des § 330a StGB in dieser Weise zu beschränken, ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbar.

Die oben aufgezeigte innere Beziehung des Begriffs der Zurechnungsunfähigkeit zur Begehung strafbarer Handlungen sowie der gleichfalls oben dargelegte Zweck der Bestimmung und der aus ihm folgende Unrechtsgehalt der Tat als einer vorsätzlich oder fahrlässig bewirkten Gefährdung der Allgemeinheit oder einzelner ergeben jedoch nach der Auffassung des Senats zwingend: Erforderlich, aber auch genügend ist, wenn der Täter weiß oder infolge Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er sich durch den Genuss geistiger Getränke in einen Rausch versetzt, in dem er wegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen wird. In der Regel wird der Täter, wenn nicht vorsätzlich, so doch jedenfalls fahrlässig in diesem Sinne handeln. Ob das zutrifft, hängt im Übrigen vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Täter kann hiernach wegen eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB nur bestraft werden, wenn sich sein Vorsatz auch darauf erstreckt hat, dass er in dem Rausch, in den er sich durch den Genuss geistiger Getränke versetzte, wegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen werde. Dass diese Voraussetzung hier gegeben sei, stellt das Urteil nicht fest. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. Lässt sich dem Angeklagten Vorsatz in diesem Sinne nicht nachweisen, kann er nur wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB bestraft werden.

Der Strafaussprach gibt ebenfalls zu rechtlichen Bedenken Anlass. Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe als strafschärfenden Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Hartnäckigkeit und freche Art seines Bestreitens auch nur der Möglichkeit nach jede Einsicht in das Verwerfliche seiner Handlungsweise habe vermissen lassen, dass er seine Tat wider besseres Wissen zu bagatellisieren versucht habe. Das ist unvereinbar mit der an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte sich nach seiner insoweit unwiderlegten Behauptung der Vorgänge infolge des starken Alkoholgenusses nicht erinnern kann. Wer sich einer im Rausch verübten Tat nicht erinnert, kann sie nicht „wider besseres Wissen“ zu bagatellisieren versuchen. Es kann ihm bei dieser Sachlage auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Tat auch nur der Möglichkeit nach bestreitet. Das ist sein gutes Recht.

Das Urteil muss wegen der aufgezeigten Mängel aufgehoben werden.

Die Sache mit Rücksicht auf die oben angeführte Entscheidung des 2. Strafsenats (BGHSt 1, 124) gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen, besteht kein Anlass. Die Entscheidung des 2. Strafsenats ist durch die Rechtsansicht bestimmt, dass zum Tatbestand des § 330a StGB nicht das Wissen des Täters darum gehört, dass er im Rausch zu Straftaten irgendwelcher Art neige. Von dieser Rechtsansicht weicht der erkennende Senat nicht ab.

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass die Mädchen den Geschlechtsteil des Angeklagten nur flüchtig angesehen haben. In diesem Fall würde der Angeklagte – was genügt – die Bedingung der Strafbarkeit, die das Vergehen des § 330a StGB voraussetzt, durch den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt haben.

SiemerSchmitt
SarstedtDr. Borker

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