Revision gegen Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 78/50
- Datum
- 12.10.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 330a StGB setzt voraus, dass sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig durch Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in einen Rausch versetzt, der ihn unfähig macht, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Eine Strafvorschrift, die die Gefährdung durch selbstverschuldete Volltrunkenheit sanktioniert, ist nicht per se mit dem Schuldprinzip unvereinbar, wenn der Gesetzgeber den Schutz der Allgemeinheit vor den von Enthemmung ausgehenden Gefahren bezweckt und der Täter das Risiko der Enthemmung in Kauf nimmt.
Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen Urteilsgründe die für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Tatsachen angeben; es genügt, wenn die wesentlichen Feststellungen für die Beurteilung der Schuld getroffen sind.
Eine Sachrüge ist unbegründet, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen das gesetzliche Tatbestandsbild erfüllen und das Tatgericht die Beweiswürdigung erkennbar vorgenommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht in ███, 12. Oktober 1950
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ███ vom 12. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte, der unbestrafte und bisher unbescholtene Anreißer ███ aus ███, geboren am ███ 1902 in ███, hat sich wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu verantworten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 12. April 1950 in ███ in betrunkenem Zustand eine Frau auf der Straße belästigt und dabei versucht, sie zu einem geschlechtlichen Verkehr zu zwingen. Er hat sich dabei in einem Zustand der Volltrunkenheit befunden, der ihn unfähig machte, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Gründe
I. Die Verfahrensbeschwerde der Revision, das Urteil enthalte keine ausreichende Begründung der Verurteilung, ist unbegründet. Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass das Landgericht die Aussage des Sohnes des Angeklagten, der als Auszubildender bei ihm beschäftigt war, gewürdigt hat. Die Urteilsgründe müssen zwar nach § 267 Abs. 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, auf die die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten beruht. Das Landgericht hat jedoch die wesentlichen Feststellungen getroffen, die für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten erforderlich sind.
II. Die Sachrüge der Revision ist ebenfalls unbegründet. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen des Landgerichts des Vergehens der Volltrunkenheit (§ 330a StGB) schuldig gemacht. Die Vorschrift des § 330a StGB setzt voraus, dass sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in einen Rausch versetzt, der ihn unfähig macht, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sich in einem solchen Zustand befunden hat.
Die Vorschrift des § 330a StGB ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie gegen das Schuldprinzip verstößt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren bezweckt, die von einem Trinker ausgehen, der sich in einen Zustand versetzt, in dem er nicht mehr in der Lage ist, die Folgen seines Tuns zu überblicken. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass übermäßiger Alkoholgenuss die Hemmungen beseitigt und zu Handlungen führen kann, die dem Täter in nüchternem Zustand fremd wären. Der Gesetzgeber hat daher mit Recht angenommen, dass jeder, der sich in einen solchen Zustand versetzt, die Gefahr von Ausschreitungen in Kauf nimmt und sich deshalb strafbar macht.
III. Die Revision ist daher zu verwerfen.
Abweichende Meinung:
Sonstiges:
Rechtsmittelbelehrung:
Vorinstanzen:
Landgericht ███ - Urteil vom 12. Oktober 1950 - ███ Vers. ███