Revision verworfen: Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 483/57
- Datum
- 29.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 330a StGB ist auch anwendbar, wenn die Zurechnungsunfähigkeit durch Alkoholgenuss in Verbindung mit inneren, nicht von außen kommenden Umständen herbeigeführt wird.
Für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB genügt nicht allein das fahrlässige Herbeiführen des Rausches; zusätzlich muss der Täter wissen können und müssen, er könne im Rausch möglicherweise strafbare Ausschreitungen begehen.
Die Voraussehbarkeit der im Rausch möglichen Ausschreitungen kann sich in der Regel aus dem übrigen Urteilssachverhalt ergeben; besondere ausdrückliche Feststellungen sind nur in Ausnahmefällen erforderlich.
Die Vorschrift des § 330a StGB bemisst Schuld nicht ausschließlich am Vorsatz oder an der psychologischen Fahrlässigkeit gegenüber dem konkreten Erfolg; vorwerfbar ist auch das schuldhafte Sich-Berauschen, wenn dieses voraussehbar zu Gefährdungen führen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Mai 1957
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Regierungsinspektor Albert ██████ aus ███, geboren ██ 1898 in ███ (Ostpreußen), wegen Volltrunkenheit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, ████████████████ beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ bei der Veründung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Mai 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, indem er mit einer 10 Jahre alten Hilfsschülerin unzüchtige Handlungen vornahm.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Der von der Revision gerügte Widerspruch in den Feststellungen besteht nicht. Wenn es auf Seite 10 UA heißt, der genossene Alkohol sei für die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ursächlich gewesen, so ist dies ersichtlich nicht in dem Sinne gemeint, dass der Alkoholgenuss die einzige Ursache für die Zurechnungsunfähigkeit gewesen sei. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, dass nach der Überzeugung der Strafkammer der Alkoholgenuss in Verbindung mit der hochgradigen Arteriosklerose, an welcher der Angeklagte leidet, und in Verbindung mit einer dysphorischen Verstimmung und fehlendem Essen bewirkt hat, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand.
Die Anwendung des § 330a StGB ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben dem Alkoholgenuss die oben angeführten Umstände für die Zurechnungsunfähigkeit mitursächlich waren. Es handelt sich um Umstände, die nicht von außen kamen, sondern in der Person des Angeklagten lagen. Eine bei der Berauschung mitwirkende Ursache, die nicht von außen kommt, steht der Anwendung des § 330a StGB nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 196, 198; 4, 75, 75).
Zuzugeben ist der Revision, dass das Merkmal der Fahrlässigkeit in den Urteilsgründen nur formelhaft festgestellt wird.
Es heißt hierzu nur, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Vollrausch versetzt. Das kann indessen bei der hier gegebenen Sachlage den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Nach den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen war die Ehe des Angeklagten nicht glücklich, weil der Angeklagte „ab und an“ trank. Wenn er Alkohol zu sich nahm, konnte er nicht die Willenskraft aufbringen aufzuhören. Er zechte dann meistens zwei bis drei Tage. Während dieser Zeit konnte er wegen Appetitlosigkeit nicht essen. Bei einem Mann, der, wenn er einmal angefangen hat, Alkohol zu trinken, nicht aufhören kann und zwei bis drei Tage weitertrinkt, ohne zu essen, liegt es aber auf der Hand, dass er zumindest wissen kann und muss, der Alkohol werde ihn möglicherweise zurechnungsunfähig machen. Dass das Urteil letzteres nicht ausdrücklich sagt, bedeutet aus diesem Grunde keinen Rechtsfehler.
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es nun allerdings für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB nicht, dass der Täter sich fahrlässig durch Alkoholgenuss zurechnungsunfähig macht. Erforderlich ist weiterhin, dass er außerdem wissen kann und muss, er werde im Rausch möglicherweise irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen (vgl. BGH 5 StR 195/54 vom 22. Juni 1954 = VRS Bd. 7, 309; 5 StR 127/57 vom 7. Mai 1957 = BGHSt 10, 247).
Das stellt das Urteil nicht ausdrücklich fest. Auch dies kann indessen den Bestand des Urteils nicht gefährden. Wie der Senat bereits in dem Urteil BGHSt 10, 247, 251 ausgeführt hat, versteht sich diese Voraussehbarkeit in aller Regel derart von selbst, dass im Allgemeinen davon abgesehen werden kann, vom Tatrichter besondere Urteilsfeststellungen hierüber zu verlangen. Einer der Fälle, in denen es ihrer ausnahmsweise bedarf, liegt hier nicht vor. Der bloße Umstand, dass die im Rausch verübte Tat dem Angeklagten persönlichkeitsfremd war, begründet keinen solchen Ausnahmefall. Das ist bei Rauschtaten oft der Fall.
Gegen die Rechtsansicht des Senats sind neuerdings von Heinitz (JR 1957, 347 ff.) Bedenken geltend gemacht worden. Sie geben dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsansicht zu ändern.
Der Senat kann nicht der Auffassung beitreten, dass das Vergehen des § 330a StGB ein „konkretes Gefährdungsdelikt“ sei, bei dem sich der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit auch auf eine Neigung des Täters erstrecken müsse, im Rausch mit Strafe bedrohte Handlungen bestimmter Art (und zwar der jeweils in Rede stehenden Art) zu verüben. Die Gründe hierfür hat der Senat bereits in seinem oben angeführten Urteil vom 22. Juni 1954 dargelegt. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Ergänzend sei hierzu noch folgendes bemerkt: Es mag zwar Menschen geben, denen die Neigung fehlt, im Rausch mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Es gibt aber wohl kaum jemanden, der von sich mit Sicherheit behaupten kann, dass er zu diesen Menschen gehöre. Neigungen können sehr wohl unbewusst sein und es auch mehr oder minder lange Zeit bleiben, bis sie eines Tages bei irgendeiner Gelegenheit in Erscheinung treten. Es ist daher davon auszugehen, dass im Allgemeinen jeder Erwachsene, wenn auch nicht weiß, so doch jedenfalls damit rechnen kann und muss, er sei von Neigungen der angeführten Art nicht frei. Hierzu kommt, dass Rauschtaten keineswegs immer die Folge einer Neigung des Täters sind, im Rausch Taten dieser Art zu verüben. Die Gefährlichkeit eines Volltrunkenen wird nicht selten dadurch begründet, dass er trotz Fehlens einer Neigung zu Rauschtaten bestimmter Art äußeren Versuchungen erliegen kann, denen er im nüchternen Zustand nicht erliegen würde, oder dass ihm Nachlässigkeiten oder Unvorsichtigkeiten unterlaufen können, die ihm im nüchternen Zustand nicht unterlaufen würden, dass er durch Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit einen Brand oder ein Verkehrsunglück verursacht, bei dem zahlreiche Menschen ums Leben kommen.
Auch dies weiß in der Regel jeder Erwachsene oder muss es jedenfalls wissen. Diese Fälle von der Anwendung des § 330a StGB auszunehmen, erscheint nicht angängig. Die gegenteilige Auffassung würde im Übrigen zur Folge haben, dass § 330a StGB nahezu bedeutungslos wäre. Denn wer dazu neigt, im Rausch Straftaten bestimmter Art zu begehen und sich dieser Neigung bewusst ist, weiß in der Regel auch oder kann und muss in der Regel jedenfalls damit rechnen, dass er im Rausch möglicherweise die Straftat verüben wird, die er dann tatsächlich begeht. In den meisten dieser Fälle ist der Täter aber unter dem Gesichtspunkt der sogenannten actio libera in causa aus der Strafvorschrift zu bestrafen, gegen die er durch die Rauschtat verstoßen hat. Der Vorschrift des § 330a StGB bedarf es hier nicht. Sie würde dann nur noch auf die Fälle Anwendung finden können, in denen der Täter unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa hinsichtlich der Rauschtat fahrlässig gehandelt hat, diese als solche aber nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist. Dass Sinn und Zweck der Vorschrift nur wäre, die Lücke auszufüllen, die sich bei der Anwendung der actio libera in causa ergibt, kann nicht anerkannt werden.
Zuzugeben werden muss, dass § 330a StGB bei der vom Senat vertretenen Rechtsansicht mit dem System eines Schuldstrafrechts dann nicht vereinbar ist, wenn man unter Schuld nichts anderes versteht als Vorsatz oder Fahrlässigkeit mit Bezug auf den vom Recht missbilligten Erfolg. Aber ein solcher Schuldbegriff liegt der Vorschrift des § 330a StGB nicht zugrunde.
Die Vorschrift verlangt vom Rechtsgenossen, sich entweder nicht zu betrinken oder wenigstens im Rausch nichts Verbotenes zu tun. Das ist schon deshalb nicht zu viel verlangt, weil sich niemand betrinken muss. Es ist allgemein bekannt, dass der Rausch eine abstrakte Gefährdung für zahlreiche Rechtsgüter bedeutet. Wenn das Gesetz die strafrechtliche Verantwortung dafür, dass die Gefährdung nicht zur Verletzung wird, dem Trinkenden auferlegt, so mag es sich damit von einem Schuldbegriff entfernen, wie er für andere Straftaten entwickelt worden ist. Indessen ist längst erkannt worden, dass die strafrechtliche Schuld nicht im Vorsatz und im psychologischen Element der Fahrlässigkeit besteht, sondern als Vorwerfbarkeit zu diesen inneren Vorgängen hinzutreten muss. Dieser Schuldbegriff schließt es nicht aus, jemandem auch einen Erfolg zum Vorwurf zu machen, auf den sich weder sein Vorsatz noch seine Fahrlässigkeit bezogen. Der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 10, 259 hat diesen Gedanken für die Strafzumessung ganz allgemein ausgesprochen. Der Rauschtäter unterscheidet sich von anderen Zurechnungsunfähigen dadurch, dass er „für die Tat etwas kann“, wie der Große Senat diesen Gedanken ausdrückt. Dem rechtlich denkenden Menschen schlägt das Gewissen wegen dessen, was er im Rausch angerichtet hat. Dadurch unterscheidet er sich vom Geisteskranken, und daran knüpft der vom Recht erhobene Schuldvorwurf an. Der Beschluss des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 2, 194, 200 sieht den inneren Grund des Schuldvorwurfs darin, „dass der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden“. Dann kann man den Vorwurf sehr wohl auch darauf gründen, dass ein Mensch, der im Rausch etwas Verbotenes tut, sich dieser Fähigkeit vorsätzlich oder fahrlässig beraubt hat, obwohl er damit rechnete oder rechnen musste, dass er in diesem Zustand irgendwelche mit Strafe bedrohte Handlungen begehen könne. Das ist im Sinne des richtig ausgelegten § 330a StGB seine „Schuld“, ohne Rücksicht auf ein System, in dem ein solcher Schuldbegriff keinen Platz zu haben scheint. Das System macht hier den Fehler, einen zusammengehörenden Lebensvorgang – Rausch und Tat – sachwidrig zu trennen. Nur so kommt es in die Lage, den Rausch als „nicht verboten“ und die Tat als „nicht verschuldet“ anzusehen. Damit setzt es sich außerstande, den Rausch und die Rauschtat richtig zu beurteilen. In Wahrheit ist ein Rausch, der zu Straftaten führt, verboten, und eine Rauschtat ist „verschuldet“ (im Sinne der Vorwerfbarkeit), wenn der Rausch verschuldet und für den Täter voraussehbar war, dass er zu irgendwelchen Ausschreitungen strafbarer Art führen könne.
Es ist auch nicht mit § 267 StPO unvereinbar, wenn in dem angeführten Urteil des Senats vom 7. Mai 1957 gesagt wird, es könne im Allgemeinen davon abgesehen werden, vom Tatrichter besondere Feststellungen darüber zu verlangen, dass der Angeklagte wusste oder wissen musste, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Das bedeutet nur, dass jene Feststellungen nicht unbedingt ausdrücklich getroffen zu werden brauchen, sich vielmehr in der Regel ohne Weiteres aus dem übrigen Inhalt des Urteils entnehmen lassen. Auch sonst wird nicht selten in dieser Weise auf den Zusammenhang des Urteils zurückgegriffen.
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