Revision erfolgreicher: Anordnung der Polizeiaufsicht wegen Gefängnisstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 194/63
- Datum
- 18.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Polizeiaufsicht setzt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung voraus; bei Diebstahl ist sie nur neben einer auf Zuchthaus erkannten Strafe zulässig (vgl. § 248 StGB).
Auch bei Versuchstaten ist Polizeiaufsicht nur dann zulässig, wenn im Urteil auf Zuchthaus erkannt worden ist (§ 45 StGB).
Die bloße Umwandlung einer gesetzlich zwingend anzunehmenden Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe (etwa nach §§ 44 Abs. 3 Satz 2, 21 StGB) führt nicht dazu, dass im Sinne des § 248 StGB auf Zuchthaus erkannt worden ist.
Ein selbständiger, abtrennbarer Teil des Straferkenntnisses kann Gegenstand der Revision sein, so dass die Revision auf diesen Teil beschränkt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 8. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ als ██ (014d), den Arbeiter Hermann █, dort geboren ███████████ 1937, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 8. Februar 1963 dahin geändert, dass die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich lediglich gegen den Ausspruch zugunsten des Angeschuldigten über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. Dies ist ein selbständiger, abtrennbarer Teil des Straferkenntnisses, so dass das Rechtsmittel hierauf beschränkt werden durfte (RGSt 42, 5, 31).
Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision hat auch Erfolg. Neben der erkannten Gefängnisstrafe war nach klarer Vorschrift der §§ 38, 243, 45 StGB nicht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht zu erkennen. Eine solche Anordnung kann nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen. Gemäß § 248 StGB ist lediglich neben der wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe die Verhängung von Polizeiaufsicht zulässig; gleiches gilt bei der Versuchsstrafe (§ 45 StGB). Es muss also jeweils auf Zuchthausstrafe „erkannt“ worden sein. Ohne Bedeutung ist demnach, ob in den Entscheidungsgründen zunächst eine Zuchthausstrafe eingesetzt worden ist. Wird diese auf Grund zwingender Vorschrift der §§ 44 Abs. 3 Satz 2, 21 StGB in Gefängnisstrafe verwandelt und im Urteilsspruch dementsprechend eine Gefängnisstrafe verhängt, so ist nicht im Sinne des § 248 StGB auf Zuchthaus „erkannt“ worden (RGSt 11, 158 ff.).
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 1/71 · 02.03.1971Revision verworfen: Polizeiaufsicht als Sicherungsmaßregel (§ 2 Abs. 4 StGB)
- BGH · 1 StR 564/69 · 13.01.1970Revision verworfen: Beweisantrag, Wahrunterstellung und Verlesung nach § 251 StPO
- BGH · 1 StR 496/67 · 14.11.1967Revision: Entfernung der Polizeiaufsicht und Teilaufhebung des Strafauspruchs bei fortgesetztem Betrug