Treffer
BGH Urteil

Revision: Entfernung der Polizeiaufsicht und Teilaufhebung des Strafauspruchs bei fortgesetztem Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 496/67
Datum
14.11.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs in vier Fällen verurteilt; Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft führten zur teilweisen Änderung. Der BGH hob den Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht auf, weil dieser bei Betrug nicht vorgesehen ist. Ferner hob er den Strafauspruch insoweit auf, als keine gesetzlichen Geldstrafen festgestellt worden waren, und verwies zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen Betrugs ist der ausdrückliche Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nicht vorgesehen und somit nicht rechtswirksam anzuordnen.

2

Unterbleibt die Verhängung gesetzlicher Geldstrafen entgegen der einschlägigen Vorschrift, führt dies nur dann zur Aufhebung der Freiheitsstrafen, wenn die Nichtverhängung die Bemessung der Freiheitsstrafen beeinflusst hat.

3

Bei Bildung oder Auflösung einer Gesamtstrafe fallen bereits festgesetzte Nebenstrafen, Nebenfolgen sowie Maßnahmen der Sicherung und Besserung fort; das die Gesamtstrafe bildende Gericht hat diese neben der Gesamtstrafe neu festzusetzen.

4

Wechselwirkungen zwischen Geld- und Freiheitsstrafen können eine Aufhebung des gesamten Strafauspruchs erforderlich machen; ist jedoch erkennbar, dass die Unterlassung der Geldstrafen die Freiheitsstrafen nicht beeinflusste, bleibt die Freiheitsstrafe in der Regel bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 12. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans geboren ████ ███████████ in ███████████, in Haft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hilpner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Juni 1967 wird auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft dahin geändert, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht entfällt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bei den vier Fällen wegen Betrugs im Rückfall nicht auch auf Geldstrafen erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in vier Fällen verurteilt und auf folgende Einzelstrafen erkannt: ein Jahr sechs Monate Zuchthaus, ein Jahr zwei Monate Zuchthaus, ein Jahr Zuchthaus, ein Jahr Zuchthaus.

Es hat ihn unter Einbeziehung der Gefängnisstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 1964 (22 Ds 237/64) und des Amtsgerichts München vom 14. Dezember 1964 (45 Ds 27/64) sowie der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 1965 (45 Ks 2/65) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe (zwei Jahre und zehn Monate Zuchthaus) zu einer neuen Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt sowie ferner u. a. auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

II. 1. Die Revision des Angeklagten richtet sich lediglich gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Das Rechtsmittel konnte hierauf beschränkt werden (RGSt 42, 30, 31; 42, 241 ff.; BGH 5 StR 194/63 vom 18. Juni 1963). Es hat auch Erfolg; denn bei der Verurteilung wegen Betruges ist der Ausspruch der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nicht vorgesehen (§§ 38, 263, 264 StGB).

2. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich – ebenfalls erfolgreich – gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht. Sie beanstandet ferner zutreffend zum Strafaussprach, dass entgegen § 264 StGB keine gesetzlichen Geldstrafen ausgesprochen sind. Bei der Bemessung dieser beiden Strafen werden sich wegen Wechselwirkungen im Allgemeinen nicht ausschließen lassen, so dass regelmäßig eine Aufhebung des gesamten Strafaussprachs in Frage kommt (BGH 5 StR 101/65 vom 27. April 1965).

Hier ergibt aber die Höhe der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe, dass die Nichtverhängung der Geldstrafen auf die Freiheitsstrafen keinen Einfluss hatte. Denn das Landgericht hat in zwei Fällen des Betrugs im Rückfall jeweils auf die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt und in den anderen beiden Fällen diesen Mindestbetrag nicht wesentlich (ein Jahr und sechs Monate sowie ein Jahr und zwei Monate) überschritten. Es hat den Angeklagten unter Einbeziehung früher erkannter Freiheitsstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Zuchthaus zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Für eine Aufhebung der Freiheitsstrafen besteht demnach kein Anlass.

Aus § 76 StGB i. V. m. § 79 StGB ergibt sich, dass Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung, die neben den für die Bildung der Gesamtstrafe in Betracht kommenden Einzelstrafen bereits festgesetzt sind, fortfallen und dass das Gericht, das die Gesamtstrafe bildet, neben ihr die Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung und Besserung neu festzusetzen hat (RGSt 75, 212, 213; BGHSt 14, 381, 383). Das gleiche gilt bei der Auflösung einer Gesamtstrafe und Einbeziehung der erkannten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe (BGH 1 StR 255/64 vom 21. Juli 1964). Den Urteilsgründen (UA S. 40) ist zu entnehmen, dass die Strafkammer trotz der unglücklichen Formulierung des Satzes („hat es sein Bewenden“) hier so verfahren ist.

LoesdauPfeiffer
SeibertPikart
Revision: Entfernung der Polizeiaufsicht und Teilaufhebung des Strafauspruchs bei fortgesetztem Betrug — Themis