Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht ausgeführter Wiederherstellung der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 191/77
- Datum
- 19.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Beschluss, die Öffentlichkeit wiederherzustellen, und dessen tatsächliche Ausführung gehören zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO gilt.
Ergibt die Sitzungsniederschrift, dass nach einem Wiederherstellungsbeschluss weiterhin nichtöffentlich verhandelt wurde und fehlt ein Vermerk über die Ausführung, ist der Verfahrensverstoß als bewiesen anzusehen.
Dienstliche Erklärungen außerhalb der Niederschrift können eine dokumentierte Formellücke nur dann beseitigen, wenn eine offensichtliche Lücke der Niederschrift vorliegt.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel bei der Wiederherstellung der Öffentlichkeit, der das Urteil insgesamt erfasst, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
In der erneuten Hauptverhandlung sind vom Tatrichter zu den verfahrens- und tatbezogenen Feststellungen insbesondere klare Aussagen zur Frage eines möglichen Verbotsirrtums und dessen Vermeidbarkeit zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 22. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Sozialpädagogen Rolf-Dieter ███, geboren █████████ 1941 in [REDACTED], wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. April 1977 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
„Die Rüge aus § 169 GVG i. V. mit § 338 Nr. 6 StPO dringt durch.
Die Revision behauptet, in der Verhandlung vom 21. Oktober 1976 sei nach einem Ausschluss der Öffentlichkeit deren Wiederherstellung zwar beschlossen, dieser Beschluss jedoch nicht ausgeführt worden; auch weiterhin sei deshalb in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden.
Diese Behauptung wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift, auf den sich die Revision beruft, bestätigt. Dort heißt es nach dem beschlossenen Ausschluss der Öffentlichkeit: ‚Der Zuhörerraum wurde geräumt. Es wurde in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt.‘ Die Sitzungsniederschrift weist dann den Beschluss ‚Die Öffentlichkeit wird wiederhergestellt. Es soll in öffentlicher Verhandlung weiterverhandelt werden.‘ Einen Vermerk darüber, dass dieser Beschluss ausgeführt, dass also tatsächlich in öffentlicher Sitzung verhandelt wurde, enthält die Niederschrift jedoch nicht. Damit ist der Verfahrensverstoß bewiesen.
Zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des § 274 StPO gilt, gehört nicht nur der Beschluss über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, sondern auch dessen Ausführung (BGH 3 StR 102/69 vom 8. Oktober 1969 bei Herlan in GA 1971, 34). Da auch kein offensichtliche Lücke der Verhandlungsniederschrift vorliegt, können die anderslautenden dienstlichen Erklärungen nicht berücksichtigt werden.
Das Urteil muss deshalb schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar im ganzen; der Verfahrensmangel erfasst das Urteil nicht nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils, sondern insgesamt.
In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, was die Verurteilungen wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung betrifft, eindeutige und nähere Feststellungen zu treffen, insbesondere zur Frage etwaigen Verbotsirrtums und dessen Vermeidbarkeit (vgl. BGH in NJW 1976, 1949).“
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
| Sarstedt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Herrmann | Schuster |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 153/89 · 25.04.1989Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung über Wiederherstellung der Öffentlichkeit
- BGH · 1 StR 303/99 · 07.07.1999Revision verworfen: Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 6 StPO) nicht gegeben
- BGH · 2 StR 75/79 · 10.04.1979Revision: Aufhebung wegen nicht ausgeführter Wiederherstellung der Öffentlichkeit