Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 6 StPO) nicht gegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 303/99
Datum
07.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sei trotz Beschlusses nicht wiederhergestellt worden. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück, da die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Widersprüchliche Protokollvermerke mindern die Beweiskraft (§ 274 StPO), dienstliche Äußerungen belegten jedoch die tatsächliche Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Sind Sitzungsprotokollvermerke in sich widersprüchlich, entfällt die vom Protokoll nach § 274 StPO vermittelte besondere Beweiskraft und dem Revisionsgericht steht der Freibeweis offen.

3

Die Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 6 StPO) ist nicht bereits wegen fehlender oder lückenhafter Protokollvermerke begründet; weitere dienstliche Äußerungen oder Umstände können die tatsächliche Wiederherstellung der Öffentlichkeit nachweisen.

4

Widerlegende dienstliche Äußerungen, denen sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegensetzt, können die Annahme einer Verfahrensverletzung ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 4. Dezember 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Die Revision macht geltend, in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 1998 sei der Gerichtsbeschluss, mit dem die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden sollte, nicht ausgeführt worden. Es sei auch an den Folgetagen ausweislich fehlender anderslautender Protokollvermerke die Öffentlichkeit nicht tatsächlich wiederhergestellt worden. Dies sei erst am Hauptverhandlungstag vom 20. November 1998 geschehen.

Ausweislich des Protokolls vom 20. November 1998 verkündete der Vorsitzende an diesem Tage folgenden Beschluss: "Für die Vernehmung der" ... "wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, gem. § 172 Ziff. 4 GVG ...". Folgt man diesem Protokollvermerk, ist also davon auszugehen, dass zuvor öffentlich verhandelt worden war.

Damit ist das Sitzungsprotokoll offenkundig in sich widersprüchlich, mit der Folge, dass die besondere Beweiskraft nach § 274 StPO entfällt (BGHSt 17, 220, 222; zuletzt Beschl. des Senats vom 22. Juni 1999 - 1 StR 193/99) und dem Revisionsgericht der Freibeweis eröffnet ist. Der Fall liegt also anders als bei BGH, Beschl. vom 19. April 1977 - 5 StR 191/77 -, zitiert bei KK-Engelhardt, 4. Aufl., § 274 StPO, Rdn. 10, wo sich eine derartige Lücke gerade nicht aus dem Protokoll selbst ergeben hatte.

Die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, zu denen der Beschwerdeführer sich inhaltlich nicht geäußert hat, lassen - worauf schon in der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts zutreffend hingewiesen wurde - keinen Zweifel daran, dass die Öffentlichkeit unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses vom 21. Oktober 1998 auch tatsächlich wiederhergestellt worden war.

Der von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist damit nicht gegeben.

SchaferWahlSchomburg
BruningBoetticher
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