Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung über Wiederherstellung der Öffentlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 153/89
Datum
25.04.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verfahrensweise des Landgerichts nach zeitweiliger Ausschließung der Öffentlichkeit zur Erstattung eines Gutachtens. Das Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Feststellung der Wiederherstellung der Öffentlichkeit eine wesentliche Förmlichkeit i.S.v. § 273 Abs. 1 StPO ist und im Protokoll zu dokumentieren war. Da das Protokoll diese Feststellung nicht enthält, wird das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass die Öffentlichkeit nach einer zeitweiligen Ausschließung wiederhergestellt worden ist, gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten i.S.v. § 273 Abs. 1 StPO.

2

Fehlt im Sitzungsprotokoll die dokumentierte Feststellung über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, begründet dies einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 6 StPO führt.

3

Die Sitzungsniederschrift kann den Vortrag stützen, dass die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt wurde; sie ist insoweit Beweis für den vorgebrachten Verfahrensrügenvorwurf (§ 274 StPO).

4

Die Feststellungspflicht über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gilt auch dann, wenn die Ausschließung nur „für die Dauer der Erstattung des Gutachtens" angeordnet wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 11. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 153/89

BESCHLUSS in der Strafsache gegen █

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 11. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der erhobenen Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht hatte in der Sitzung vom 9. November 1988 „für die Dauer der Erstattung des Gutachtens“ der Sachverständigen die Öffentlichkeit nach § 171b GVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass die Öffentlichkeit nach der Erstattung des Gutachtens nicht wieder hergestellt worden sei. Dieser Vortrag wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO gehört die Feststellung, dass die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. April 1977 – 5 StR 191/77, bei Holtz MDR 1977, 810). Da das Protokoll eine solche Feststellung nicht enthält, erweist sich die Verfahrensrüge als begründet. Damit unterliegt das Urteil gemäß § 338 Nr. 6 StPO der Aufhebung.

KnoblichGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (1)