Revision: Aufhebung wegen nicht ausgeführter Wiederherstellung der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 75/79
- Datum
- 10.04.1979
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO hat besondere Beweiskraft nicht nur für den Beschluss über den Ausschluss bzw. die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, sondern auch für dessen Ausführung.
Fehlt in der Niederschrift ein Vermerk über die Ausführung eines Beschlusses zur Wiederherstellung der Öffentlichkeit, ist der Verfahrensverstoß bewiesen und andere dienstliche Erklärungen sind ohne offensichtliche Lücke unberücksichtigt zu lassen.
Wird dadurch das rechtliche Gehör oder die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung beeinträchtigt, kann dies zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 6 StPO führen.
Bei Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; der neue Tatrichter kann sodann ergänzende Feststellungen, z.B. zu vermindeter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 75/79
in der Strafsache gegen den Bauingenieur Norbert Otto ███████ aus DO ███, geboren am ███ ███ 1943 in Oberbayern, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge aus § 169 GVG i.V.m. § 338 Nr. 6 StPO dringt durch.
Die Revision behauptet, in der Verhandlung vom 7. Juli 1978 sei nach einem Ausschluss der Öffentlichkeit deren Wiederherstellung zwar beschlossen, dieser Beschluss jedoch nicht ausgeführt worden; auch weiterhin sei deshalb in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt worden.
Diese Behauptung wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift, auf den sich die Revision beruft, bestätigt.
Danach wurde die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen S. [REDACTED] und Y. [REDACTED] ausgeschlossen. Nach Abschluss der beiden Vernehmungen heißt es im Protokoll:
*"Die Zeugin wurde entlassen. Beschluss: Öffentlichkeit wird wieder hergestellt. Die Auf Befragen des Vorsitzenden erklärte sich der Angeklagte. Es erging Beschluss: Die Hauptverhandlung wird unterbrochen und fortgesetzt am ...."* (Bl. 525, 526 d.A.).
Einen Vermerk darüber, dass der Beschluss über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ausgeführt, dass also tatsächlich in öffentlicher Sitzung weiter verhandelt worden ist, enthält die Niederschrift nicht. Damit ist der Verfahrensverstoß bewiesen. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des § 274 StPO gilt, gehört nicht nur der Beschluss über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, sondern auch dessen Ausführung (BGH bei Herlan, GA 1971, 34; BGH, Beschl. vom 19. April 1977 – 5 StR 191/77). Da auch keine offensichtliche Lücke der Verhandlungsniederschrift vorliegt, können die dienstlichen Erklärungen nicht berücksichtigt werden.
Das Urteil muss schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zur Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eingehendere Feststellungen zu treffen.
| Kirchhof | Willms | Mösl | |||
| Schumacher | Müller |