Revision aufgehoben wegen unterlassener Prüfung von Beihilfe vs. Täterschaft (BtM)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 183/80
- Datum
- 15.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn die Feststellungen eine nur untergeordnete Mitwirkung beim Betäubungsmittelgeschäft nahelegen, muss das Urteil auch die Möglichkeit der Beihilfe prüfen; unterbleibt diese Prüfung, ist die Verurteilung als Täter zu beanstanden.
Zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe ist maßgeblich, ob der Beteiligte die Tat wesentlich beherrscht oder lediglich unterstützende Tätigkeit leistet; bloßes Warten und Übergeben bei Signal kann Beihilfe begründen.
Eine Verurteilung wegen Täterschaft setzt Feststellungen voraus, die das Tatbild eines Täters tragen; ist dies nicht der Fall, gebietet der Grundsatz der rechtlichen Klarheit die Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Prüfung.
Unterlassenes Ausführen der gebotenen Prüfpflichten des Tatvorwurfs rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Studenten Necdet █████ aus ████, geboren am ███ 1953 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Studenten Celal ██████ aus ██████, geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das angefochtene Urteil wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten ████ als Täter eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei nicht. Der Angeklagte ████ hatte erst am 2. Juli 1979 erfahren, dass der Mitangeklagte ██████ sich an Heroingeschäften beteiligte. Um von diesem ein Darlehen zur Tilgung sowie aus „Neugierde seiner drückenden Schulden“ zu erhalten, dass er ihn „bei dem und Freundschaftsgefühl“ sagte er ihm zu, 1979 helfen wollte“.
Sein Heroingeschäft am frühen Abend des 4. Juli des Übergabeortes. Seine Aufgabe sollte es sein, in der Nähe mit dem Heroin so lange zu warten, bis ███ ihm ein Zeichen gab. Der Angeklagte verhielt sich entsprechend diesem Plan und trat erst dann an den Personenkraftwagen heran, in dem das Heroingeschäft von ██████ abgewickelt wurde, und übergab diesem die Plastiktüte mit dem Heroin, als dieser ihm das verabredete Zeichen gab (UA S. 11/12). Eine weitere Tätigkeit dieses Angeklagten stellt das Landgericht nicht fest.
Unter diesen Umständen durfte es sich nicht damit begnügen, die Tat des Angeklagten ████ lediglich unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft zu würdigen. Nach den Feststellungen spielte der Angeklagte bei der Abwicklung des Heroingeschäfts nur eine untergeordnete Rolle und wollte dem Angeklagten ██████ nur „helfen“. Er war lediglich deshalb an dem Geschäft interessiert, weil ███ ihm in Aussicht gestellt hatte, bei dessen günstiger Entwicklung ein Darlehen zu gewähren. Das Landgericht hätte unter diesen Umständen erörtern müssen, ob der Angeklagte gegebenenfalls nur Gehilfe der von dem Mitangeklagten █████████ begangenen Tat war (vgl. zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe bei unerlaubtem Handeltreiben BGH NJW 1979, 1259).
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Die Revision des Angeklagten ██████ erweist sich als offensichtlich unbegründet.
| Horstkotte | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 153/86 · 24.06.1986BtMG-Handeltreiben: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe bei bloßer Zahlstellen- und Botentätigkeit
- BGH · 2 StR 331/93 · 21.07.1993Prüfung von Mittäterschaft vs. Beihilfe bei Betäubungsmittelhandel fehlte – Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 534/81 · 25.03.1982Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen