BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Beleidigung von Widerstandskämpfern und Juden verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 182/52
- Datum
- 08.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auswärtige Strafkammer nach § 78 GVG kann durch die Landesjustizverwaltung aufgehoben werden; die Zuweisung anhängiger bzw. zurückkehrender Verfahren richtet sich anschließend nach dem Geschäftsverteilungsplan.
Verweist das Revisionsgericht die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO „an das Landgericht“ zurück, entscheidet über die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts der Geschäftsverteilungsplan; eine Zurückverweisung an eine andere Kammer desselben Gerichts kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Eine Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr ist nach § 63 Abs. 2 GVG zulässig, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen der ursprünglichen Planung (etwa durch Nichtbesetzung einer vorgesehenen Vorsitzendenstelle) ändern und die Spruchkörper sonst nicht arbeitsfähig wären.
Die Strafprozessordnung gestattet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur gegenüber einzelnen Richtern, nicht gegenüber einem Gericht oder einer Kammer als solcher; ein pauschales Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Bezieht sich eine öffentliche Äußerung im politischen Meinungskampf erkennbar auf die Herabsetzungswirkung (Werturteil) bzw. verbreitet sie eine unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptung, kann der Schutz des § 193 StGB versagt sein, insbesondere wenn die Äußerung diskriminierende, vom Grundgesetz missbilligte Zwecke verfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 20. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bundestagsabgeordneten Wolfgang ██████ aus ██, █████████ Straße ███, geboren am ████████ in █████, in ███, wegen Beleidigung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Juli 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen öffentlicher Beleidigung in Tateinheit mit öffentlicher Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und mit öffentlicher ehrverletzender übler Nachrede zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat vierzehn Beleidigten die Befugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen.
Die Revision des Angeklagten rügt mehrere Verfahrensverstöße sowie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Verfahrensrügen.
1. Die Revision trägt vor, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Das verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen § 16 Satz 2 GVG.
Der Angeklagte ist am 15. Februar 1950 von der Strafkammer des Landgerichts Kiel bei dem Amtsgericht in Neumünster, in deren Bezirk der Tatort Einfeld lag, freigesprochen worden. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger ██████████████, █████, Dr. █, █ und █ hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts in Schleswig jenes erste Urteil am 12. Juli 1950 aufgehoben und die Sache „an das Landgericht in Kiel“ zurückverwiesen. In den Gründen des Urteils vom 12. Juli 1950 wird gesagt, es habe keine Veranlassung bestanden, gemäß § 354 Abs. 2 StPO ein benachbartes Landgericht mit der Verhandlung und Entscheidung zu beauftragen. Inzwischen hatte der Landesjustizminister von Schleswig-Holstein durch Erlass vom 6. Juli 1950 die Strafkammer Neumünster mit Wirkung vom 11. August 1950 aufgehoben. Die Sache gelangte infolgedessen an die 1. Strafkammer des Landgerichts Kiel, die nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 14. Dezember 1950 zuständig war.
Die Revision meint, zuständig sei die Strafkammer Neumünster gewesen. Sie habe zur Zeit des Revisionsurteils noch bestanden. Nach dem damals geltenden Geschäftsverteilungsplan sei sie auch zur Entscheidung in dieser Sache berufen gewesen. Das Revisionsurteil, das die Zurückverweisung an ein anderes Gericht ausdrücklich abgelehnt habe, sei deshalb so zu verstehen, dass die Sache an die Strafkammer Neumünster zurückverwiesen werden sollte. Die Justizverwaltung habe die Strafkammer nicht mitten im Geschäftsjahr und mit einer so kurzen Frist aufheben dürfen. Das sei auch gerade in der Absicht geschehen, den Angeklagten der Strafkammer zu entziehen, die ihn am 15. Februar 1950 freigesprochen hatte.
Auswärtige Strafkammern werden nach § 78 GVG durch Anordnung der Landesjustizverwaltung gebildet. Es versteht sich von selbst, wird anscheinend auch von der Revision nicht grundsätzlich bezweifelt, dass diese Vorschrift die Landesjustizverwaltung auch ermächtigt, eine solche Anordnung wieder aufzuheben. Dass bei der auswärtigen Strafkammer noch Sachen anhängig sind, braucht die Aufhebung nicht zu hindern. Denn sonst würde sich kaum ein Zeitpunkt finden lassen, zu dem die Strafkammer aufgehoben werden dürfte. Das gilt vor allem dann, wenn zu den „anhängigen“ Verfahren auch die aus der Rechtsmittelinstanz zurückkehrenden gerechnet werden. Vor welche Kammer diese anhängigen Sachen gelangen sollen, muss die Geschäftsverteilung regeln.
Ob eine auswärtige Strafkammer auch kurzfristig mitten im Geschäftsjahr aufgehoben werden kann, braucht nicht untersucht zu werden. Denn auf dieses Verfahren hatte das keinen Einfluss. Da die erneute Hauptverhandlung erst am 4. Juni 1951 beginnen konnte, hätte sie auch dann nicht vor der Strafkammer Neumünster stattgefunden, wenn diese erst zum Ende des Geschäftsjahres 1950 aufgehoben worden wäre. Das aber stand der Landesjustizverwaltung zweifellos zu.
Das Oberlandesgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, vor welche Kammer des Landgerichts die Sache gelangen sollte. Es konnte die Sache entweder an das Landgericht Kiel oder gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes schleswig-holsteinisches Landgericht zurückverweisen. An eine andere Kammer desselben Gerichts kann eine Sache nur dann zurückverwiesen werden, wenn die Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht nicht möglich ist. Dieser Fall lag hier nicht vor. Das Oberlandesgericht stand also gar nicht vor der Frage, an welche Kammer es zurückverweisen wollte. Da es sich nicht veranlasst sah, ein benachbartes Landgericht mit dem Verfahren zu betrauen, konnte es die Sache also nur „an das Landgericht in Kiel“ schlechthin zurückverweisen; das hat es auch getan. Die Frage, an welche Kammer das Verfahren gelangen sollte, musste es dem Geschäftsverteilungsplan überlassen.
Der Geschäftsverteilungsplan vom 14. Dezember 1950 wies alle erstinstanzlichen Strafsachen aus den Amtsgerichtsbezirken Neumünster, Bad Bramstedt, Bordesholm und Nortorf der 1. Strafkammer zu. Diese Strafkammer war demnach für das vorliegende Verfahren „der gesetzliche Richter“ im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des § 16 Satz 2 GVG. Der Angeklagte ist also seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden.
2. Die Revision rügt, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Ihr Vorsitzender, der Landgerichtsdirektor Dr. Kehl, sei nicht vor Beginn des Geschäftsjahres, sondern erst am 15. Februar 1951 bestellt worden. Das verstoße gegen §§ 62, 63 GVG und müsse gemäß § 338 Ziff. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.
Als am 14. Dezember 1950 über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1951 beschlossen wurde, ging das Präsidium des Landgerichts davon aus, dass eine freie Direktorenstelle spätestens zum 1. Januar 1951 besetzt werden würde. Dem erwarteten Landgerichtsdirektor, im Geschäftsverteilungsplan als „Landgerichtsdirektor X“ bezeichnet, wurde der Vorsitz in der 1. Strafkammer übertragen. Die Stelle wurde jedoch nicht besetzt. Auf eine Anfrage des Landgerichtspräsidenten teilte der Landesjustizminister unter dem 7. Februar 1951 mit, die Stelle könne voraussichtlich nicht vor dem 1. April 1951 besetzt werden. Daraufhin beschloss das Präsidium am 12. Februar 1951, dem Landgerichtsdirektor ███████, der bis dahin zwei Zivilkammern vorgesessen hatte, den Vorsitz in der 1. Strafkammer zu übertragen.
Gegen dieses Verfahren sind keine Beanstandungen zu erheben. Nach § 63 Abs. 2 GVG kann die Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird. Die Lage, vor die das Präsidium infolge der unerwarteten Nichtbesetzung der Direktorenstelle gestellt wurde, steht einem Mitgliederwechsel gleich. Am 14. Dezember 1950 musste davon ausgegangen werden, dass vom 1. Januar 1951 ab ein „Landgerichtsdirektor X“ dem Gericht angehören würde. Nachdem diese Voraussetzung sich durch den Bescheid vom 7. Februar 1951 als unzutreffend erwies, waren die tatsächlichen Grundlagen, auf denen der Geschäftsverteilungsplan beruhte, andere geworden. Das Präsidium konnte nunmehr gar nicht umhin, für die 1. Strafkammer einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Denn der „Landgerichtsdirektor X“ war, wie sich nunmehr herausstellte, eine nicht vorhandene Person. Die 1. Strafkammer hatte also überhaupt keinen Vorsitzenden. Der Landgerichtsrat ████████ war nur zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt; nach § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG konnte er auch nicht ständiger Vorsitzender sein. Die 1. Strafkammer war deshalb in dieser Besetzung, wie sich für das Präsidium nunmehr herausstellte, überhaupt nicht arbeitsfähig. Jedes ihrer Urteile hätte auf entsprechende Verfahrensrüge gemäß § 338 Ziff. 1 StPO durch das Revisionsgericht aufgehoben werden müssen. Es wäre völlig unmöglich gewesen, diesen Zustand für das ganze Geschäftsjahr bestehen zu lassen. Eine Auslegung des § 63 Abs. 2 GVG, die zu einem solchen untragbaren Ergebnis führen würde, kann nicht richtig sein.
Die Revision meint, der Landgerichtsdirektor Dr. Kehl sei gerade mit Rücksicht auf das gegenwärtige Verfahren zum Vorsitzenden bestellt worden. Gewiss mag das Bevorstehen einer umfangreichen und schwierigen Hauptverhandlung für das Präsidium mitbestimmend gewesen sein, als es den gekennzeichneten Mangel der Geschäftsverteilung bereinigte. Das macht aber die neue Geschäftsverteilung nicht fehlerhaft. Der Landgerichtsdirektor █████ ████ wurde nicht nur für dieses Verfahren, sondern für das ganze Geschäftsjahr zum Vorsitzenden der 1. Strafkammer bestellt. Auch bei dem Beschluss über die Geschäftsverteilung, der vor Beginn des Geschäftsjahrs gefasst wird, sind oft schon einzelne Sachen bekannt, mit denen das Gericht im Laufe des Geschäftsjahrs voraussichtlich befasst werden wird. Dass dadurch ein unsachlicher Einfluss auf die Geschäftsverteilung entsteht, wird durch die Zusammensetzung des Präsidiums und durch die richterliche Unabhängigkeit seiner Entscheidungen zuverlässig verhindert. Dieselben Erwägungen gelten auch im vorliegenden Falle für den Präsidialbeschluss vom 12. Februar 1951.
Gemäß diesem Beschluss war die 1. Strafkammer also ordnungsmäßig besetzt, insbesondere auch mit dem Landgerichtsdirektor Dr. Kehl als Vorsitzendem.
3. Die Revision macht geltend, dass gegen alle Mitglieder der Strafkammer, besonders aber gegen den Landgerichtsdirektor ██████ die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. Die Ablehnungsgesuche des Verteidigers seien mit Unrecht verworfen worden. Nach § 338 Ziff. StPO beruhe das angefochtene Urteil deshalb auf einer Verletzung des Gesetzes.
a) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Landgerichtsdirektor Dr. Kehl mit der Begründung abgelehnt, dass er erst im Laufe des Geschäftsjahres und nicht ohne Rücksicht auf die vorliegende Sache zum Vorsitzenden bestellt worden sei. Der Abgelehnte hatte sich dienstlich dahin geäußert, dass er sich nicht befangen fühle. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
Die Revisionsrüge ist unbegründet. Weder in dem Ablehnungsgesuch noch in der Revisionsbegründung ist irgendetwas vorgetragen worden, was auf die persönliche Befangenheit des Landgerichtsdirektors Dr. Kehl auch nur hindeuten könnte. Zu welchem Zeitpunkt und aus welchen Erwägungen Landgerichtsdirektor █████ ███ zum Vorsitzenden bestellt wurde, rechtfertigte weder für den objektiven Beurteiler noch auch nur für den Angeklagten die Besorgnis, dass er in der Sache voreingenommen sein könnte. Was das Ablehnungsgesuch und was die Revision hierzu vorträgt, würde auf jeden anderen Vorsitzenden, den das Präsidium am 12. Februar 1951 hätte auswählen können, ebenso zutreffen. Wäre der Präsidialbeschluss vom 12. Februar 1951 unterblieben, so wäre die Kammer nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Das Ablehnungsgesuch wäre also darauf hinausgelaufen, eine Verhandlung in dieser Sache für das Geschäftsjahr 1951 unmöglich zu machen. Auch bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für das nächste Geschäftsjahr wäre von vornherein bekannt gewesen, dass dieses Verfahren bevorstand. Es ist nicht ersichtlich, was das Präsidium hätte hindern können, die Kammer für das nächste Geschäftsjahr ganz ebenso zusammenzusetzen. Der Präsidialbeschluss war, wie dargelegt, fehlerfrei. Aus fehlerfreien Entscheidungen des Präsidiums kann sich nicht die Besorgnis ergeben, dass ein bestimmter Richter befangen sei.
b) Der Verteidiger hatte weiterhin die Strafkammer im ganzen als befangen abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist als unzulässig verworfen worden. Was die Revision hiergegen vorträgt, bezieht sich nicht auf die Frage, ob die Ablehnung zulässig war, sondern nur auf die Frage, ob sie begründet war.
Das Gesetz (§§ 24 ff. StPO) gestattet die Ablehnung eines Richters, nicht aber die Ablehnung eines ganzen Gerichts. Die vom Verteidiger vorgetragenen Ablehnungsgründe bezogen sich nicht auf einzelne Mitglieder der Strafkammer persönlich. Sie hätten auf jeden deutschen Richter gepasst. Es handelte sich also nicht um die Ablehnung jedes einzelnen Mitgliedes der Kammer für sich, sondern um die der Kammer selbst. Deshalb ist das Ablehnungsgesuch mit Recht als unzulässig verworfen worden.
4. Die Revision bemängelt die Behandlung eines Beweisantrages, mit dem der Verteidiger in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███ zu erschüttern gesucht hatte. Er hatte die drei Richter der früheren Strafkammer Neumünster, die an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen hatten, als Zeugen dafür benannt, dass ███ damals seine Aufzeichnungen über die Einfelder Rede des Angeklagten als wörtliche Wiedergabe bezeichnet habe. Dieser Beweisantrag ist abgelehnt worden, weil der Landgerichtspräsident die Aussagegenehmigung für die als Zeugen benannten Richter versagte. Die Revision meint, der Angeklagte habe erwarten können, dass das Beweisthema als wahr unterstellt werden würde. Mindestens hätte die Strafkammer den Sachverhalt weiter aufklären müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Beweisanträge können gemäß § 244 Abs. 3 StPO aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden, unter anderem dann, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist, sowie dann, „wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr“.
Hier ist der Beweisantrag aus dem erstgenannten Grunde, nämlich als unzulässig, abgelehnt worden. Der Angeklagte und die Verteidigung konnten also keinesfalls damit rechnen, dass die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden würde. Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf gerade deshalb eines mit Gründen versehenen Beschlusses (§ 244 Abs. 6, § 34 StPO), damit Angeklagter und Verteidiger sich für das weitere Verfahren darauf einrichten können. Hier war aus der Begründung des Beschlusses eindeutig zu ersehen, dass die Strafkammer das Beweisthema nicht als wahr unterstellen wollte.
Die Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision nicht erkennen lässt, auf welche weiteren Beweismittel und Tatsachen die Ermittlungen sich noch hätten erstrecken sollen. Vorhalt früherer Aussagen ist kein Beweismittel. Das angefochtene Urteil selbst ergibt nichts, was die Strafkammer zu weiterer Aufklärung hätte nötigen müssen. Den Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███, die der Beweisantrag hervorgehoben hatte, brauchte sie schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil sie an keiner Stelle Feststellungen gegen den Angeklagten nur auf die Bekundungen ███ gründete.
5. Die Revision rügt die Ablehnung eines Beweisantrages, mit dem mehrere Zeugen dafür benannt worden waren, dass gewisse Gruppen von Widerstandskämpfern desertiert seien, Sabotage getrieben und mit dem Feinde konspiriert hätten. Die Strafkammer hat diesen Antrag als rechtlich unerheblich abgelehnt.
Das war er in der Tat. Der Angeklagte hatte sich mit der Behauptung verteidigt, dass er in seinen Reden zwei Gruppen von Widerstandskämpfern unterschieden habe: einmal solche, die mit dem Auslande konspiriert, im Inlande Sabotage getrieben und Fahnenflucht begangen hätten; zum anderen solche, die ihrer politischen Gesinnung wegen ins Konzentrationslager gebracht worden seien. Nur die erste Gruppe wolle er als „Lumpen und Vaterlandsverräter“ bezeichnet haben, nicht aber die Männer des 20. Juli 1944 und des Kreisauer Kreises. Das angefochtene Urteil stellt aber für die Revisionsinstanz bindend fest, dass er diese Unterscheidung nicht gemacht, sondern alle Widerstandskämpfer – und mit ihnen erkennbar auch die Männer des 20. Juli 1944 und des Kreisauer Kreises – „Lumpen“ und „Vaterlandsverräter“ genannt hat. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, ob andere Widerstandskämpfer, deren Beleidigung dem Angeklagten gar nicht zur Last gelegt ist, sich etwas haben zuschulden kommen lassen. Im Übrigen ist der Angeklagte insoweit nur wegen Beleidigung, nicht wegen übler Nachrede verurteilt worden. Die von ihm gebrauchten Ausdrücke waren einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich.
6. Die Revision beanstandet, dass ein weiterer Beweisantrag teilweise abgelehnt, teilweise übergangen worden sei, mit dem die Verteidigung hatte dartun wollen, dass auch einige Männer des 20. Juli 1944 Landesverrat im Sinne des damals geltenden Strafrechts begangen hätten. Das sollte durch Vernehmung einer Reihe von Zeugen sowie durch Verlesung aus Büchern von ███████, ███████████ und ███████████████████ werden; auch █ und ██ sollten als Zeugen vernommen werden.
a) Die Strafkammer hat den Beweisantrag, soweit er nicht auf die Vernehmung von █████████ und █████████████ gerichtet war, mit Recht als unerheblich abgelehnt. Denn der Angeklagte hat darin nicht behauptet, dass auch nur einer von denjenigen Widerstandskämpfern, die in diesem Verfahren Strafanträge gestellt haben, Landesverrat begangen hätten; was andere Widerstandskämpfer getan haben mögen, ist deshalb für dieses Verfahren unerheblich.
b) Der Antrag, ████████, ███ und ██████████████████████ als Zeugen zu vernehmen, ist nicht ausdrücklich beschieden worden. Das ist an sich ein Verfahrensverstoß. Das Urteil kann darauf aber nicht beruhen. Denn das Beweisthema war, wie soeben dargelegt, unerheblich. Es war für den Angeklagten und den Verteidiger auch ohne ausdrücklichen Beschluss ersichtlich, dass die Vernehmung von ██████ und ███████████ aus demselben Grunde unterblieb, aus dem das Gericht den Beweisantrag bei denselben Beweisbehauptungen hinsichtlich der übrigen Beweismittel ausdrücklich abgelehnt hatte.
7. Die Verteidigung hatte den Generalrichter a. D. ████ als Zeugen dafür benannt, dass eine große Anzahl von Widerstandskämpfern Landesverrat, unter anderem auch bezahlten Landesverrat getrieben hätten. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag als unerheblich abgelehnt, obwohl ████ an Gerichtsstelle anwesend war. Darin erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß in zweifacher Hinsicht.
a) Zunächst hält sie die Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag abgelehnt hat, für sachlich unrichtig. Insoweit gilt dasselbe wie für die vorigen Rügen.
b) Ferner meint die Revision, die Strafkammer hätte ████ gemäß § 245 Satz 1 StPO vernehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das, was in sein Wissen gestellt wurde, als erheblich ansah. Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach § 245 Satz 1 StPO müssen „sämtliche vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen“ vernommen werden. ████ war zwar erschienen, aber nicht vorgeladen. Von der Möglichkeit, ihn noch während der Hauptverhandlung zu laden, hat der Verteidiger keinen Gebrauch gemacht.
8. Der Verteidiger hatte beantragt, die tatsächlichen Feststellungen des aufgehobenen Strafkammerurteils zu verlesen. Das hat die Strafkammer abgelehnt, weil es auf die Verwertung aufgehobener Feststellungen hinauslaufe. Diese Ablehnung hält die Revision mit Unrecht für einen Verfahrensverstoß; es wäre im Gegenteil ein Verfahrensverstoß gewesen, wenn das Urteil verlesen und verwertet worden wäre. Denn dann wäre das neue Urteil nicht, wie das Gesetz es vorschreibt, ausschließlich auf die erneute Hauptverhandlung gegründet worden, sondern möglicherweise zum Teil auf die Ergebnisse der früheren Hauptverhandlung. Gerade damit das nicht geschehen kann, hebt das Revisionsgericht gemäß § 353 Abs. 2 StPO die tatsächlichen Feststellungen auf.
9. Die Revision rügt, dass die Strafkammer es abgelehnt habe, den Gerichtsarzt als Sachverständigen darüber zu hören, welche Gesundheitsschädigungen der Angeklagte durch einen Überfall im Bundestagsgebäude erlitten habe. Auch diese Rüge ist unbegründet.
a) Der Verteidiger hatte nicht beantragt, den Gerichtsarzt als Sachverständigen zu hören, sondern nur, das ärztliche Gutachten über die Folgen des Überfalls vom 10. März 1950 zu verlesen. Diesen Antrag hat die Strafkammer als unzulässig abgelehnt, und zwar nach § 256 Abs. 1 StPO schon deshalb mit Recht, weil in dem Antrag eine schwere Körperverletzung behauptet worden war.
b) Die Strafkammer hat es aber auch – obwohl dies nicht beantragt war – ausdrücklich abgelehnt, den Gerichtsarzt zu vernehmen, weil sie das Beweisthema als unerheblich ansah. Auch diese Begründung trifft zu. Es konnte auf die Beurteilung der am 29. Juli und 26. November 1949 begangenen Taten keinen Einfluss haben, was dem Angeklagten am 10. März 1950, also vier Monate nach Erlass des ersten Strafkammerurteils, von dritter Seite widerfahren ist.
10. Der Verteidiger hatte beantragt, den Kommentator des Berliner Rundfunks, von █████████, sowie den Verfasser einer KPD-Broschüre „Kuriere, Spitzel, Spione“, █, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die in dieser Broschüre enthaltenen Angaben über den Nebenkläger von ████████ der Wahrheit entsprechen. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil von █████████ unerreichbar sei. Er sei nicht bereit, sich in den Westzonen vernehmen zu lassen; in der Ostzone könne er nicht vernommen werden, weil es einer Gegenüberstellung mit von ████████ bedürfe, dem eine Fahrt in die Ostzone nicht zugemutet werden könne. Außerdem sei von █████████ infolge seiner politischen Stellung und mit Rücksicht auf den Charakter der KPD-Druckschrift ein völlig ungeeignetes Beweismittel.
Der Aufenthalt von █ habe sich nicht ermitteln lassen.
Mit Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung dieses Beweisantrages.
a) Nach § 250 StPO müssen Zeugen grundsätzlich in der Hauptverhandlung vernommen werden. Sie sind also im Geltungsbereich dieser Vorschrift – unerreichbar, wenn sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht gezwungen werden können. Das war bei von █████████ der Fall. Allerdings darf nach § 251 Abs. 1 Ziff. 2 StPO die Vernehmung des Zeugen durch die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls ersetzt werden, wenn dem Erscheinen des Zeugen Hindernisse entgegenstehen. Voraussetzung dafür ist aber, dass dem Gericht die Verlesung als Ersatz der Vernehmung bei Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht ausreichend erscheint. Das war hier nicht der Fall. Die Strafkammer hat erwogen, dass die Vernehmung vor einem ersuchten Richter bei der besonderen Lage dieses Falles nur dann die Vernehmung in der Hauptverhandlung ersetzen könne, wenn eine Gegenüberstellung mit von ████████ möglich wäre. Diese Erwägung hält sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Ermessens.
b) Auch den Zeugen █ hat die Strafkammer mit Recht als unerreichbar angesehen. Der Polizeipräsident von Berlin hatte ihn weder in den Westsektoren noch im Ostsektor der Stadt ermitteln können. Nicht einmal die Anschrift seiner Angehörigen hatte ausfindig gemacht werden können. Die Ermittlungen hatten zu der Vermutung geführt, dass █ in eine Strafanstalt der Ostzone verschleppt worden sei. Diese Vermutung wird auch schon durch den Inhalt seiner Broschüre nahegelegt. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer weitere Versuche, █ zum Zwecke einer Vernehmung zu erreichen, als völlig aussichtslos ansehen.
11. Schließlich rügt die Revision, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, den Zeugen von ████████ darüber zu vernehmen, dass er bei seiner letzten Vernehmung in der Hauptverhandlung eine bestimmte Aussage gemacht habe. Die Rüge ist unbegründet. Tatsachen, die sich als ein Teil der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst abgespielt haben, können nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sein, denn das Gericht kennt sie aus eigener Wahrnehmung. Der Antrag war daher unzulässig.
Sachbeschwerde.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde kämpfen in weitem Umfange nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer an. Sie sind insoweit für das Revisionsgericht unbeachtlich, weil es an diese Beweiswürdigung gebunden ist. Das gilt insbesondere von den Angriffen der Revision gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██. Wenn die Revision hierzu sagt, das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung die Grenzen seines Ermessens verletzt, so verkennt sie, dass es keine Frage des Ermessens, sondern eine Frage der tatrichterlichen Überzeugung ist, ob und was einem Zeugen geglaubt oder nicht geglaubt wird. Dem Revisionsgericht, das den Zeugen nicht sieht und hört, steht es nicht zu und kann es nicht zustehen, dem Tatrichter hier Grenzen zu ziehen, wie das bei Ermessensfragen möglich ist. Im Übrigen scheint die Revision aber auch zu verkennen, eine wie unbedeutende Rolle die Bekundungen des Zeugen ████████ bei der Beweiswürdigung des Landgerichts ganz offensichtlich gespielt haben. Die Strafkammer hebt die Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit selbst ausdrücklich hervor. So stützt das angefochtene Urteil denn auch an keiner Stelle irgendwelche Feststellungen allein auf die Aussage dieses Zeugen. In den entscheidendsten Punkten geht die Beweiswürdigung vielmehr von den eigenen Angaben des Angeklagten aus.
1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer am 29. Juli 1949 in einer Wahlrede in Testensee geäußert, der Nationalsozialismus habe Unerhörtes für das deutsche Volk getan. Lumpen und Deserteure hätten versagt und nicht deutsche Sieger. Die Selbstanklage in den Büchern von v. ████, ██ und ██ beweise, dass Deutschland unterminiert worden sei.
Nach seiner Wahl zum Bundestagsabgeordneten hielt der Angeklagte am 26. November 1949 eine Rede in Einfeld. Er knüpfte dabei an Ausführungen des Abgeordneten Dr. Schumacher an, der am 21. September 1949 vor dem Bundestag gesagt hatte, die deutschen Kräfte des Widerstandes und die deutschen Opfer des Faschismus gehörten zu den wenigen außenpolitischen Aktiven des deutschen Volkes. Gegen diese Auffassung wandte sich der Angeklagte mit den Worten: „Das können wir nicht dulden, denn das waren Vaterlandsverräter und Lumpen; ich bedanke mich für diese Vaterlandsverräter!“
Die Strafkammer legt diese Äußerungen – für das Revisionsgericht bindend – dahin aus, dass der Angeklagte damit auch – und gerade – die Männer des 20. Juli 1944 und des Kreisauer Kreises gemeint habe, und zwar ohne Ausnahme. Sie folgert das einmal daraus, dass der Angeklagte von einer „Selbstanklage“ bekannter Teilnehmer des 20. Juli 1944 (von ████████████, █████████) gesprochen hat, und zum anderen daraus, dass der Angeklagte unmöglich habe annehmen können, Dr. Schumacher wolle Leute, die aus eigennützigen Beweggründen Landesverrat begangen haben, als Aktiven der deutschen Außenpolitik bezeichnen. Diese Beweiswürdigung lässt keinen Denkfehler erkennen.
Das Urteil erblickt in den Äußerungen nicht die Behauptung greifbarer Tatsachen, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich waren, sondern ein kränkendes Werturteil. Es stellt fest, dass der Angeklagte sich dessen auch bewusst gewesen sei. Selbst wenn er zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hätte, schütze ihn das nicht vor Strafe, weil die beleidigende Absicht aus der Form seiner Äußerungen hervorgehe.
Die Strafkammer sieht in diesen Äußerungen daher eine Beleidigung (§ 185 StGB) der Widerstandskämpfer ██████████ und ███████, die Strafantrag gestellt haben, sowie eine Verunglimpfung (§ 189 StGB) des Andenkens der verstorbenen Widerstandskämpfer ███████, ██████, von █████████████████, von ██, ████, ██, ████, von Haeften und ██████, deren Ehegatten und Kinder Strafantrag gestellt haben.
Ein Rechtsfehler ist darin nicht zu erkennen.
Der Ausdruck „Vaterlandsverräter“ ist seiner Form nach eine Beleidigung. Er konnte dem Zusammenhang nach keinesfalls so verstanden werden, als solle damit nur gesagt sein, die Widerstandskämpfer oder einige von ihnen hätten den Tatbestand der damals geltenden Vorschriften über Landesverrat verwirklicht. Das ist offenkundig und wird von niemandem bestritten. Die Annahme, dass jemand heute einen Widerstandskämpfer nur deshalb als einen „Vaterlandsverräter“ bezeichnen könnte, um diese banale und allgemein bekannte Tatsache mitzuteilen, wäre völlig abwegig.
Kein Widerstandskämpfer hat sich auf Handlungen beschränkt, die unmittelbar darauf abzielten, Hitler seiner Gewalt zu berauben. Davon hat der Angeklagte nicht gesprochen, deshalb hatte das Landgericht keinerlei Veranlassung, darauf einzugehen. Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe die Begriffe des Hochverrats und des Landesverrats miteinander vermengt, ist daher grundlos.
Andere Widerstandskämpfer haben es in ihrem Kampf gegen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft als erforderlich angesehen, auch ausländische Hilfe in Anspruch zu nehmen und dem Auslande bei seinen Kämpfen gegen Hitler zu helfen. Sie haben „Landesverrat“ in demselben Sinne und in derselben Gesinnung begangen, wie etwa Yorck mit der Konvention von Tauroggen „Landesverrat“ begangen hat, gewiss auch nach ähnlichen inneren Kämpfen. Freilich hatten sie nicht den gleichen Erfolg. Das aber berechtigt niemanden, sie als „Landesverräter“ oder noch deutlicher – als „Vaterlandsverräter“ zu beschimpfen. Die hergebrachte Vorstellung, dass der versuchte Landesverrat „ein gemeiner Frevel“, der vollendete aber „ein unsterblich Unternehmen“ und „aller Ausgang ein Gottesurteil“ sei, versagt vor diesen geschichtlichen Ereignissen. Die Widerstandsbewegung hatte zwar nicht den erstrebten Erfolg. Die von ihr angegriffene Gewalt ist aber kurz darauf völlig zusammengebrochen. Der geschichtliche Ausgang hat daher den Konflikt hier nicht gelöst. Schon deshalb kann die Frage der Rechtmäßigkeit nicht einfach nach dem Erfolge beantwortet werden. Mit Recht hebt das Landgericht hervor, dass die meisten Widerstandskämpfer aus uneigennütziger, lauterer Gesinnung gehandelt haben. Wer sie heute „Landesverräter“ oder „Vaterlandsverräter“ nennt, kann das deshalb nicht im Sinne einer Tatsachenbehauptung, sondern nur als ein kränkendes Werturteil meinen.
In einem der Bücher, die der Angeklagte seinen Zuhörern zu lesen empfahl, wird berichtet, dass der General █ vor dem Westfeldzug Holland von dem bevorstehenden Angriff durch Hitler unterrichtet hat (Fabian von Schlabrendorff, „Offiziere gegen Hitler“, 4. Aufl. 1951, S. 104). Der Verfasser fährt fort: „Wer das Landesverrat nennt, der frage sich, ob der Angriff wirklich im deutschen Interesse war oder ob es nicht – auf weite Sicht gesehen – für Deutschland besser ist, dass ein Deutscher sich zu einer solchen Großtat aufgeschwungen hat, nachdem sein Vaterland in die Tyrannei eines Landsmannes gefallen war. Wer das Landesverrat nennt, der frage sich auch, ob nicht durch die Befolgung aller staatlichen Befehle in der Zeit Hitlers die Allgehorsamen mehr Werte des religiösen und des nationalen Lebens vernichtet haben, als durch den ‚Landesverrat‘ der Widerstandsbewegung erhalten und gerettet werden konnten.“ Auf diesen Gesichtspunkt kommt es hier an. An einer fachjuristischen Erörterung, ob ein solches Verhalten die Tatbestandsmerkmale der damals geltenden, von Hitler erlassenen Vorschriften über Landesverrat erfüllte, hat heute in Deutschland kaum jemand Interesse, am wenigsten ein Wahlredner und seine Zuhörer. Dem Landgericht ist daher durchaus zuzustimmen, wenn es den Umständen und der Form dieser Äußerung entnimmt, dass der Angeklagte nicht Tatsachen behaupten, sondern ein kränkendes Werturteil zum Ausdruck bringen wollte.
Gewiss hat es auch Leute gegeben, die um der Bezahlung willen oder aus anderen eigennützigen Gründen militärische Geheimnisse verraten haben. Auch das ist offenkundig. Von solchen Leuten war aber gar nicht die Rede. Der Angeklagte bekämpfte ja eine Äußerung des Abgeordneten Dr. Schumacher, der die deutschen Kräfte des Widerstandes außenpolitische Aktiven des deutschen Volkes genannt hatte. Mit Recht führt das Landgericht aus, dass Dr. Schumacher nicht etwa die bezahlten Spione gemeint haben könne. Das Urteil stellt fest, dass auch der Angeklagte die von ihm bekämpfte Äußerung nicht so missverstanden hat. Deshalb lag eine ausgesprochene Beschimpfung der anständigen Widerstandskämpfer eben darin, dass der Angeklagte sie mit verdächtlichen Spionen in einen Topf warf. Hätte er – wie er jetzt behauptet – einen Unterschied zwischen beiden Gruppen gemacht, so wäre völlig unerfindlich, welchen Sinn seine Ausführungen gegenüber denen von Dr. Schumacher überhaupt haben konnten. Daraus konnte das Landgericht mit Recht schließen, dass sie nur einen beleidigenden Sinn haben sollten.
In der Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der Nebenkläger die Frage aufgeworfen, ob der Angeklagte nicht auch Tatsachen behauptet habe, die geeignet seien, die Widerstandskämpfer verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dieser Frage konnte der Senat nicht nachgehen. Der Angeklagte ist, soweit es sich um seine Äußerungen über die Widerstandskämpfer handelt, nur wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt worden. Er ist nicht dadurch beschwert, dass er nicht auch wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB verurteilt worden ist. Da nur der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt hat, ist der Senat mit dieser Frage nicht befasst.
Mit Recht sieht das angefochtene Urteil nicht eine Personengesamtheit, sondern die einzelnen Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 und des Kreisauer Kreises als beleidigt an. Diese Gruppen sind dazu hinreichend fest umrissen.
2. Der Angeklagte verlas bei seiner Rede in Einfeld weiterhin folgende Sätze aus der Rede des Abgeordneten Dr. Schumacher vom 21. September 1949:
„Die Hitlerbarbarei hat das deutsche Volk durch Ausrottung von sechs Millionen jüdischer Menschen entehrt. An den Folgen dieser Entehrung werden wir unabsehbare Zeiten zu tragen haben. Das deutsche Volk stünde heute besser da, wenn es diese Kräfte des jüdischen Geistes und der jüdischen Wirtschaftspotenz bei dem Aufbau eines neuen Deutschland in seinen Reihen haben würde.“
Dazu bemerkte der Angeklagte dem Sinne nach: „Wir können Deutschland allein aufbauen, dazu brauchen wir die Juden nicht.“
Hierin erblickt die Strafkammer eine Beleidigung der heute in Deutschland lebenden Juden. Sie hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass deren Zahl sich auf nur noch etwa 30.000 belaufe. Sie ist der Auffassung, damit sei der Kreis der beleidigten Personen hinreichend abgegrenzt. Dem ist zuzustimmen.
Gerade die verbrecherische nationalsozialistische Verfolgung der Juden hat dazu beigetragen, dass sie nunmehr eine deutlich umrissene Gruppe bilden. Wenn heute jemand abfällig über „die Juden“ spricht, dann ist im Allgemeinen anzunehmen, dass er eben den Personenkreis meint, gegen den sich die nationalsozialistische Judenverfolgung richtete. Daran kann vor allem dann kein Zweifel sein, wenn – wie hier – diese Äußerungen gerade an die „Ausrottung von sechs Millionen jüdischer Menschen“ durch Hitler anknüpfen.
Die Äußerung ist auch ehrenkränkend, zumal in einem solchen Zusammenhang. Sie ist der Versuch einer Schönfärbung der nationalsozialistischen Untaten gegen die Juden. Gerade weil der Angeklagte damit den angeführten Sätzen seines politischen Gegners widersprach, gewinnen seine Worte den Sinn, er wolle jene Untaten nicht so stark missbilligen. Darin aber liegt eine Verächtlichmachung der Juden.
Mit Recht spricht die Strafkammer dem Angeklagten den Schutz des § 193 StGB ab, weil er nicht berechtigte, sondern durch Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verbotene Interessen verfolgt habe.
3. In der Einfelder Rede richtete der Angeklagte scharfe Angriffe gegen die SPD. Dabei behauptete er, „dass zum Beispiel Herr von ████████ Landesverbandsvorsitzender der SPD in Bayern, Major in englischen Diensten gewesen ist“. Die Strafkammer stellt fest, dass diese Behauptung unwahr ist. Sie führt aus, dass die behauptete Tatsache, wenn sie wahr wäre, den Nebenkläger von ████████ in der deutschen Politik unmöglich machen würde. Sie lasse ihn des Vertrauens unwürdig erscheinen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedürfe. Darüber sei auch der Angeklagte sich im Klaren gewesen. Auf den Schutz des § 193 StGB könne er sich deshalb nicht berufen, weil ihm Leichtfertigkeit zur Last falle. Sie liege darin, dass er sich bei der Verbreitung einer derart ehrenrührigen Behauptung auf eine kommunistische Hetzschrift gegen die SPD („Kuriere, Spitzel, Spione“) und – nach seiner Behauptung – auf ein Flugblatt, verlassen habe, von dem er nicht einmal angeben könne, von welcher Partei es stamme. Da von ████████ ein prominentes Mitglied einer gegnerischen Partei sei, da der Angeklagte außerdem mit von ███ im Bundestag gesessen habe, hätte er sich mindestens zunächst mit der SPD ins Benehmen setzen müssen.
Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision trägt vor, von ████████ habe nach den Feststellungen der Strafkammer während des Krieges in englischen Diensten gestanden. Damit sei der Wahrheitsbeweis erbracht, jedenfalls für den wesentlichen Kern der kränkenden Äußerung. Ob von ████████ Major oder was er sonst gewesen sei, mache keinen Unterschied aus.
Diese Auffassung ist völlig abwegig. Die Behauptung, ein Deutscher sei während eines Krieges zwischen Deutschland und England „Major in englischen Diensten“ gewesen, kann ohne weiteren Zusatz, so wie der Angeklagte sie aufgestellt hatte, nur dahin verstanden werden, er habe in einem feindlichen Heere Kriegsdienst genommen und die Waffen gegen sein eigenes Volk getragen. Diesen Sinn gewinnt eine solche Äußerung vor allem dann, wenn sie erkennbar zur Herabsetzung eines anderen vorgetragen wird. Das war hier der Fall. Denn der Angeklagte stellte diese Behauptung in den Rahmen einer allgemeinen Kritik an seinen politischen Gegnern.
In Wahrheit war von ████████ weder Major gewesen, noch hatte er sonst Kriegsdienst getan. Vielmehr hatte er vor deutschen Gefangenen und vor deutschen Rundfunkhörern deutsche, gegen den Nationalsozialismus gerichtete Aufklärungsarbeit geleistet. Die Engländer hatten ihm diese Arbeit ermöglicht, ohne auf den Inhalt seiner Vorträge und Sendungen Einfluss zu nehmen; praktisch hatten sie nicht einmal eine Zensur ausgeübt. Nur in diesem stark eingeschränkten Sinne hat er „in englischen Diensten“ gearbeitet. Dieser wirkliche, in keiner Weise ehrenrührige Sachverhalt enthält nichts von dem, was der unbefangene Hörer sich vorstellen muss, wenn einem Deutschen nachgesagt wird, er sei während des Krieges „Major in englischen Diensten“ gewesen.
Die Strafkammer erblickt in der Äußerung des Angeklagten mit Recht eine öffentliche entwürdigende üble Nachrede im Sinne des § 1 des VIII. Teils Kap. III der Vierten Notverordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. I S. 274). Diese Bestimmung ist zwar inzwischen aufgehoben und durch § 187a StGB ersetzt worden (Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951 Art. II Ziff. 6 und Art. VII Ziff. 1). Die Äußerung des Angeklagten erfüllt aber auch den Tatbestand des § 187a StGB. Denn es handelt sich um eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person. Sie ist öffentlich, in einer Versammlung begangen und zwar aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhingen. Sie ist auch geeignet, das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich zu erschweren.
Die Mindeststrafe beträgt, wie nach der NotVO vom 8. Dezember 1931, so auch nach § 187a StGB n. F. drei Monate Gefängnis.
4. Auch die Strafzumessung sowie die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis ist frei von Rechtsirrtum.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |
Zitiert von (4)
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