Revision: 'Landesverräter' gegenüber Widerstandskämpfer als Beleidigung, nicht üble Nachrede
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 14/58
- Datum
- 06.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung (§186 StGB) und beleidigendem Werturteil (§185 StGB) ist maßgeblich, ob die Äußerung objektiv als Tatsachenbehauptung geeignet ist, die Ehre zu verletzen; politische oder weltanschauliche Werturteile sind regelmäßig keine Tatsachenbehauptungen.
Die Bewertung, ob eine behauptete Handlung eines Widerstandskämpfers als ‚Landesverrat‘ im ehrverletzenden Sinne anzusehen ist, richtet sich nach der rechtlichen und objektiven Betrachtung, nicht nach der subjektiven Absicht des Äußernden.
Die Umstände und die Beweggründe, aus denen Widerstandshandlungen begangen wurden, können diese Handlungen rechtfertigen und verhindern, dass die Bezeichnung ‚Landesverrat‘ eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung darstellt.
Das Revisionsgericht kann eine rechtsfehlerhafte rechtliche Einordnung des Tatbestands im Schuldspruch berichtigen; ist die Rechtsfolgenbewertung betroffen, muss der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Strafzumessung an das Tatgericht zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 13. September 1957
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung:
StGB §§ 185, 186
Rechtssatz: Wer einen Widerstandskämpfer „Landesverräter“ nennt, ist wegen Beleidigung, nicht aber wegen übler Nachrede strafbar.
5 StR 14/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dolmetscher Erwin ███ aus ███████, geboren am █████ in ████, Kreis ████████, wegen übler Nachrede u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter [REDACTED] als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 13. September 1957
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beleidigung des Bundestagspräsidenten D. Dr. Gerstenmaier verurteilt wird,
b) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Beleidigung, begangen gegen den Bundestagspräsidenten D. Dr. Gerstenmaier, nach den §§ 185, 186, 187a, 73 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Außerdem hat sie dem Beleidigten die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteils binnen vier Wochen nach Zugang einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils je einmal in vier näher bezeichneten Zeitungen bekanntzumachen.
Dem Urteil liegt folgender, von der Strafkammer festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der Mitglied der „Deutschen Gemeinschaft“ war, sprach in Januar 1957 in Versammlungen dieser Partei in Lengern bei Göttingen, Bad Sachsa und Hedemünden.
In der Versammlung in Lengern nannte er den Bundestagspräsidenten D. Dr. Gerstenmaier seinen „gemeinen Landesverräter“, in den beiden anderen Versammlungen einen „Landesverräter“. In Lengern fügte er hinzu, was D. Dr. Gerstenmaier im Krieg gemacht habe, sei Landesverrat gewesen. Er habe nämlich in Schweden im Auftrage oder im Rahmen der Ökumene Verhandlungen mit Vertretern der Feindmächte geführt, wobei sein Ziel gewesen sei, den Krieg zu beenden und den Nationalsozialismus zu beseitigen. In Bad Sachsa und Hedemünden äußerte er einmal, D. Dr. Gerstenmaier habe Landesverrat getrieben, ein andermal, was dieser getrieben habe, sei Landesverrat. Zur Begründung verwies er auf das Buch des früheren Botschafters von Hassel „Das andere Deutschland“ Seite 302. Dort heißt es nach den Feststellungen des Urteils:
„Sehr interessant in diesem Zusammenhang Unterhaltung von Roggenmüller (Gerstenmaier) in Schweden mit Geistlichen und ... über das heimliche Deutschland, zum Teil in [REDACTED].“
Die Strafkammer hat die Äußerung „gemeiner Landesverräter“ als Beleidigung (§ 185 StGB), die weiteren Äußerungen als fortgesetzte üble Nachrede (§§ 186, 187a StGB) beurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) richten sich gegen die Verurteilung wegen übler Nachrede. Sie greifen nicht durch.
Das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen D. Dr. Gerstenmaier ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden, ohne dass der Angeklagte oder sein Verteidiger widersprochen haben. Den Zeugen nochmals vernehmen zu lassen, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage ohne Beweisantrag nicht aufzudrängen. Die weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Anwendung des § 185 StGB auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art erkennen. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision greifen in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
Die Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne der §§ 186, 187a StGB hat dagegen keinen Bestand.
Die Vorschrift des § 186 StGB setzt der äußeren Tatseite nach u. a. voraus, dass der Täter in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet, die im Zeitpunkt ihrer Behauptung objektiv geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Bei der Prüfung, ob eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB oder ein beleidigendes politisches Werturteil im Sinne des § 185 StGB gegeben ist, kann es wesentlich darauf ankommen, welche politische oder weltanschauliche Grundhaltung einer Äußerung zugrunde liegt. Bei Anwendung dieses Maßstabes wird sich häufig ergeben, dass eine bei flüchtiger Betrachtungsweise als Tatsachenbehauptung erscheinende Äußerung ganz oder überwiegend ein politisches Werturteil ist (vgl. BGHSt 6, 159, 162).
So liegt es hier.
D. Dr. Gerstenmaier gehörte zum Kreise der Widerstandskämpfer. Das ist allgemein bekannt. Hiervon geht auch das Urteil der Strafkammer aus. Wer einen Widerstandskämpfer „Landesverräter“ nennt, kann dies aber nicht als Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB meinen (vgl. BGH NJW 1952, 1183 = 5 StR 182/52 vom 8. Mai 1952). Er äußert nur ein Werturteil.
Ob er dabei einen „Landesverräter“ oder „gemeinen Landesverräter“ nennt und ob er sich darauf beschränkt oder außerdem erklärt, was jener im Kriege gemacht oder getrieben habe, sei Landesverrat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die gegenteilige Rechtsansicht der Strafkammer beruht entscheidend auf der Auffassung, dass mit dem Vorwurf des „Landesverrats“ stets die tatsächliche Behauptung eines schimpflichen Verhaltens verbunden sei, weil dem Begriff des Landesverrats immer etwas Schimpfliches anhafte. Entsprechendes würde aber, wenn es zuträfe, auch von zahlreichen anderen Schimpfwörtern gelten müssen. Die Ansicht des Landgerichts entspricht zwar der Auffassung, von welcher der Angeklagte bei seinen Äußerungen ausgegangen ist und die er mit ihnen zum Ausdruck gebracht hat. Hierauf kommt es aber bei der Anwendung des § 186 StGB nicht an. Ob jemand in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet, die geeignet ist, diesen verdächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, bestimmt nicht die Auffassung des Täters, sondern das Recht. Nur auf die von der Rechtsordnung anerkannte Auffassung kommt es an. Diese Auffassung weiß aber sehr wohl zwischen einem Landesverrat und den in Rede stehenden Handlungen der Widerstandskämpfer zu unterscheiden. Sie sind durch die Umstände und die Beweggründe, aus denen sie begangen wurden, gerechtfertigt.
Ein „Landesverrat“, der einem Widerstandskämpfer vorgeworfen wird, ist daher keine ehrverletzende Tatsache im Sinne des § 186 StGB.
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, dass im vorliegenden Fall der Angeklagte teils ausdrücklich, teils durch den Hinweis auf die oben erwähnte Buchstelle Handlungen bezeichnet hat, durch die D. Dr. Gerstenmaier „Landesverrat“ begangen haben soll. Die bezeichneten Handlungen können, für sich betrachtet, aus den bereits dargelegten Gründen nicht als ehrverletzende Tatsachen im Sinne des § 186 StGB angesehen werden. Dass der Angeklagte sie trotzdem „Landesverrat“ nennt, beruht allein auf seinem politischen, durch nationalsozialistische Gedankengänge bestimmten Werturteil. Nur dieses beleidigende politische Werturteil hat er mit seinen Äußerungen zum Ausdruck gebracht.
Zugegeben werden muss allerdings, dass es damals auch Leute gegeben hat, die aus Gewinnsucht oder anderen eigennützigen Beweggründen „landesverräterische“ Handlungen begangen haben. Dass D. Dr. Gerstenmaier aus Beweggründen dieser Art gehandelt hätte, hat jedoch der Angeklagte mit seinen Äußerungen weder ausdrücklich noch stillschweigend behauptet. Eine solche Behauptung hat auch die Strafkammer den Äußerungen nicht entnommen.
Die Strafkammer hat hiernach zu Unrecht angenommen, dass der Angeklagte durch die in Rede stehenden Äußerungen fortgesetzte üble Nachrede im Sinne der §§ 186, 187a StGB begangen habe. Der Angeklagte hat sich hierdurch nur der fortgesetzten Beleidigung nach § 185 StGB schuldig gemacht.
Diese Beleidigung und die Beleidigung, die er nach der insoweit rechtlich zutreffenden Auffassung der Strafkammer durch die Äußerung „gemeiner Landesverräter“ verübt hat, sind eine einheitliche Beleidigung.
Das Revisionsgericht kann den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Der Strafausspruch muss aufgehoben werden.
Die Strafe für die einheitliche Beleidigung zu bemessen, ist Sache des Tatrichters.
Die von seinem früheren Urteil abweichende rechtliche Beurteilung der Tat durch das Revisionsgericht hindert ihn nicht, die gleiche Strafe wie damals zu verhängen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Schmidt | Dr. Koffka | ||
| Sarstedt | Siemer |