Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen möglichem versuchten Mordes und Zurückverweisung an das Schwurgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 168/62
Datum
08.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte fuhr einen Polizeibeamten rücksichtslos an, um seine Fahrt ohne Führerschein fortzusetzen; das Tatgeschehen lässt den Verdacht des versuchten Mordes zu. Weiterhin stellte der Senat klar, dass bei bereits begonnener Amtshandlung § 113 StGB vor § 114 StGB gilt. Die Verweisung erfolgte wegen hinreichenden Tatverdachts nach § 203 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die polizeiliche Amtshandlung bereits begonnen, führt die Vereitelungshandlung typischerweise zur Anwendung von § 113 StGB (Widerstand), nicht zu § 114 StGB (Beamtennötigung); § 113 geht dem § 114 als Spezialnorm vor.

2

Die Vorrangstellung des § 113 vor § 114 ergibt sich aus den Tatbestandsmerkmalen und wird nicht dadurch aufgehoben, dass § 114 strengere Strafdrohungen enthält oder nachträglich verschärft worden ist.

3

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkennt und diesen billigend in Kauf nimmt, um sein Ziel (z. B. Flucht) zu erreichen.

4

Ergibt sich aus den Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht des versuchten Mordes, ist die Sache gemäß den Vorschriften über die Verweisung an das Schwurgericht (insb. §§ 270, 395 StPO, § 80 GVG) weiterzuleiten.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 19. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Maurer Heinz ██████, geboren ██████ 1938, wegen Beamtennötigung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig,

am 11. August 1961 in Wolfenbüttel

1. versucht zu haben, den Polizeioberwachtmeister ██ zu töten, um eine andere Straftat, nämlich sein Fahren ohne Führerschein, zu verdecken und zugleich ihre Fortsetzung zu ermöglichen;

durch dieselbe Handlung dem genannten Beamten, der zur Vollstreckung von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen war, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt Widerstand geleistet zu haben,

indem er den Polizeibeamten, der ihn hindern wollte, mit dem Kraftwagen wegzufahren, und seine Personalien festzustellen beabsichtigte, durch rücksichtsloses Weiterfahren in lebensgefährlicher Weise abschüttelte, um nicht wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft zu werden,

Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den §§ 211, 43, 113, 43, 44, 73 StGB.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die polizeiliche Amtshandlung, die der Angeklagte vereiteln wollte, hatte schon begonnen, als er sein Fahrzeug in Gang setzte und sich des Polizeibeamten durch die bedrohliche Art seines Weiterfahrens entledigte. Die Feststellungen geben auch keinen Anhalt dafür, dass er durch sein Verhalten etwa zugleich eine spätere Wiederholung der Amtshandlung verhindern wollte. Er hatte daher, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht wegen Beamtennötigung nach § 114 StGB, sondern nur wegen Widerstands nach § 113 StGB verurteilt werden dürfen (BGH NJW 1953, 672).

Erst nach dem Erlass dieser Entscheidung vom 20. Februar 1953 ist zwar der § 114 Abs. 3 StGB mit der Strafdrohung für besonders schwere Fälle durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) eingefügt worden. Dadurch hat sich aber nichts daran geändert, dass § 113 StGB als Sondervorschrift dem § 114 StGB vorgeht. Dieses Verhältnis beider Bestimmungen folgt aus ihren Tatbeständen und ist unabhängig von den Strafdrohungen, die ohnehin in § 114 StGB strenger sind als in § 113 StGB.

Das Urteil muss daher gemäß dem Antrag der Bundesanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Der Senat verweist die Sache nicht an die Strafkammer, sondern an das Schwurgericht zurück.

Wie das Landgericht feststellt, fuhr der Angeklagte, um den Polizeioberwachtmeister ██ ██████████████████ mit zunehmender Geschwindigkeit auf eine enge Tordurchfahrt zu. Unmittelbar vor ihr zog er seinen Kraftwagen scharf nach links. ██ geriet dadurch in Gefahr, zwischen der geöffneten Tür des Fahrzeugs und der Wand des Torbogens eingequetscht zu werden, und konnte sich nur durch rechtzeitiges Beiseitespringen retten (UA S. 4, 6). Der Angeklagte „hat, wie die Fahrweise zeigt, in Kauf genommen, dass der Polizeibeamte mindestens verletzt werden konnte“ (UA S. 6).

Mit dem Wort „mindestens“ lässt das Urteil offen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Dies tat er, wenn er die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkannte, diesen jedoch billigend in Kauf nahm, d. h. sein Entweichen auf alle Fälle erzwingen wollte, selbst wenn der Polizeibeamte dadurch ums Leben kommen sollte. Nach den Feststellungen des Urteils verfolgte er mit seiner Flucht den Zweck, eine Straftat, nämlich sein Fahren ohne Besitz eines Führerscheins, zu verdecken und zugleich die Fortsetzung dieses Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu ermöglichen. Seine Einlassung, „er sei kopflos gewesen“, lässt die Strafkammer nicht gelten (UA S. 5, 6).

Es besteht gegen ihn der Verdacht des versuchten Mordes (vgl. BGHSt 15, 291). Dieser Verdacht hat nach dem festgestellten Sachverhalt einen solchen Grad, dass er „hinreichend“ im Sinne des § 203 StPO für eine Verweisung der Sache an das Schwurgericht nach den §§ 270, 395 StPO, § 80 GVG erscheint.

SchmittSchmidtMayr
SarstedtDr. Börker

Zitiert von (3)