Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch geändert zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 187/64
- Datum
- 24.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§114 StGB findet keine Anwendung, wenn der Sachverhalt von der engeren Vorschrift des §113 StGB erfasst wird.
Liegt durch ein einheitliches Verhalten die gleichzeitige Verwirklichung der Merkmale zweier Delikte vor, handelte es sich um Tateinheit und nicht um Tatmehrheit.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach §354 Abs.1 StPO abändern; ein zuvor unterbliebener Hinweis auf eine andere rechtliche Würdigung ist entbehrlich, wenn deshalb keine veränderte Verteidigungsführung zu erwarten war (z.B. bei privilegierender Vorschrift).
Eine Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem Umfang und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 12. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus █████████, dort geboren den Dreher Horst █████████████ am 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. September 1963, soweit es ihn betrifft, 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht der Beamtennötigung und des Fahrens ohne Führerschein, sondern des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein schuldig ist, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Beamtennötigung und wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Beamtennötigung und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO). 2.) Die Einzelausführungen der Revision, die sich auf den Strafausspruch beziehen, sind offensichtlich unbegründet. 3.) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt jedoch durchgreifende Bedenken, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Beamtennötigung verurteilt und angenommen hat, dass das Vergehen des Fahrens ohne Führerschein gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG in Tatmehrheit zu allen Taten begangen worden ist.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte mit den Mitangeklagten ██ und █████ einen schweren Raub begangen. Als sie dann durch die Innenstadt von Düsseldorf fuhren, verfolgten die Polizeibeamten ███ und Hal[REDACTED] sie mit dem Funkstreifenwagen. Die Beamten setzten sich vor ihren Wagen und gaben Haltezeichen. Darauf fuhr der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Kraftwagen auf die Polizeibeamten los, so dass Hav sich nur durch einen Sprung vor dem Überfahrenwerden retten konnte. Erst nach einer Verfolgungsjagd wurde er gestellt.
Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte zwar, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, den äußeren und inneren Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB erfüllt. Trotzdem kann der Beschwerdeführer nicht nach dieser Bestimmung verurteilt werden. Die Strafvorschrift des § 114 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die engere Bestimmung des § 113 StGB eingreift. Insoweit wird auf die Entscheidungen RG JW 1938, 2195; BGH NJW 1953, 672 verwiesen, deren Gründe auch nach Einfügung der erschwerten Strafdrohung in § 114 Abs. 3 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) fortgelten (BGH, Urteil vom 8. Mai 1962 – 5 StR 168/62). Hier waren die Polizeibeamten ███ und Hal[REDACTED] als Vollstreckungsbeamte in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes tätig. Auch die sonstigen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 113 StGB sind erfüllt.
Der Angeklagte hatte noch keinen Führerschein erworben. Zutreffend hat die Strafkammer ihn deshalb wegen Fahrens ohne Führerschein nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt. Weil er jedoch durch das Fahren in Richtung auf die Polizeibeamten zugleich Tatbestandsmerkmale beider Vergehen verwirklicht hat, besteht zwischen beiden Taten Tateinheit und nicht Tatmehrheit.
Der Senat kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern. Zwar ist der Angeklagte nicht auf die Anwendbarkeit des § 113 StGB und die Möglichkeit der Tateinheit hingewiesen worden. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können, zumal es sich bei § 113 StGB um eine gegenüber § 114 StGB privilegierende Vorschrift handelt.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden davon nicht berührt.
| Dotterweich | Kirchhof | Henning | |||
| Baldus | Meyer |