Schuldspruch geändert: Widerstand (§113 StGB) statt Beamtennötigung (§114 StGB); Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 446/63
- Datum
- 11.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die engere Spezialvorschrift ist anzuwenden; fällt eine Tat in den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB), schließt dies die Anwendung der weiter gefassten Beamtennötigung (§114 StGB) aus.
Tateinheit liegt vor, wenn der Täter darauf gerichtet ist, den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten; das bloße Ermöglichen einer anderen Tat reicht hierfür nicht zwingend aus.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur dann gegeben, wenn unterlassene Beweiserhebungen entscheidungserhebliche Umstände betreffen; bloße Möglichkeiten weiterer Vernehmungen rechtfertigen keine Revisionsrüge.
Nach §354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung des Schuldspruchs berichtigen; eine Nichthinweisung auf die Anwendbarkeit einer privilegierenden Vorschrift ist nur revisionsrelevant, wenn dadurch die Verteidigungsführung erkennbar beeinträchtigt worden wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Juli 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tankwart Wolfgang ███ ██ aus ███, geboren am ██████████████ in ████████, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Weyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Juli 1963, soweit er wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen Beamtennötigung verurteilt worden ist,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,
2.) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen dazu aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein sowie wegen Beamtennötigung zu 11 Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.) Die Verfahrensbeschwerden, mit denen Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, greifen nicht durch.
Die Strafkammer geht, wenn sie das auch nicht ausdrücklich sagt, davon aus, dass der Angeklagte Zugang zu der Tankstelle hatte, aber gleichwohl nicht berechtigt war, für sich selbst ohne sofortige Bezahlung Dieselöl zu entnehmen. Zu dieser Überzeugung kann sie auf Grund seiner eigenen Angaben gekommen sein. Denn dass der Angeklagte sich, wie die Revision vorträgt, dahin eingelassen hat, er sei befugt gewesen, etwa entnommenen Treibstoff nachträglich mit seinem Arbeitslohn zu verrechnen, und habe dies auch vorgehabt, ergibt sich aus dem Urteil nicht. In diesem ist ferner nichts davon erwähnt, dass er die Treibstoffmenge mit nur 15 Litern angegeben hat. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass sich der Strafkammer noch die Vernehmung des Tankstelleninhabers als Zeugen aufdrängen musste.
Die Lichtverhältnisse in der Tatnacht durch Vornahme einer nächtlichen Augenscheinseinnahme und Einholung einer Auskunft des Wetteramtes weiter aufzuklären, bestand für die Strafkammer kein Anlass. Ihre Feststellungen beruhen insoweit auf der Aussage des Polizeimeisters ████. Umstände, die Zweifel an dessen Angaben aufkommen lassen müssten und daher weitere Beweiserhebungen nahelegten, sind nicht erkennbar.
2.) Die Verurteilung wegen Diebstahls lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte mag, weil er den Schlüssel zur Tankstelle hatte, an dem Treibstoff Mitgewahrsam gehabt haben. Alleingewahrsam, der seine Bestrafung wegen Diebstahls ausschließen würde, hatte er jedenfalls nicht. Auch die Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs und wegen Fahrens ohne Führerschein wird von den Feststellungen getragen.
Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Verurteilung wegen Beamtennötigung nach § 114 StGB. Zwar hat der Angeklagte dadurch, dass er auf den Polizeibeamten losfuhr, den äußeren und inneren Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB verwirklicht. Trotzdem kann er nicht nach dieser Bestimmung verurteilt werden, weil der Polizeibeamte, der ihn wegen eines Verkehrsverstoßes anhalten wollte, als Vollstreckungsbeamter in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätig war und auch die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 113 StGB erfüllt sind. Greift aber diese engere Strafvorschrift ein, so kommt § 114 StGB nicht zur Anwendung. Insoweit wird auf die Entscheidungen RG JW 1938, 2195 und BGH NJW 1953, 672 verwiesen, deren Gründe auch nach Beseitigung der erschwerten Strafdrohung in § 114 Abs. 3 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 fortgelten (BGH Urteile vom 8. Mai 1962 – 5 StR 168/62 und vom 2. Oktober 1963 – 2 StR 308/63 –).
Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung der Strafkammer, die gegenüber dem Polizeibeamten begangene Straftat stehe zu den tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen nach § 248b StGB und § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Verhältnis der Tatmehrheit. In Wirklichkeit liegt Tateinheit vor. Die Feststellungen ergeben deutlich, dass es dem Angeklagten auch darauf ankam, den von ihm geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten. Die Ansicht der Strafkammer, dies sei nicht der Fall gewesen, findet im Urteil keine Stütze. Dagegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie den Diebstahl des Dieselöls als selbständige Tat angesehen hat; denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass dieser Diebstahl während des unbefugten Gebrauchs des Kraftfahrzeugs begangen wurde. Dass er diesen Gebrauch ermöglichen sollte, genügt zur Annahme von Tateinheit nicht.
Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte des Diebstahls sowie des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist. Allerdings ist der Angeklagte auf die Anwendbarkeit des § 113 StGB nicht hingewiesen worden. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können, zumal da es sich um die Anwendung einer privilegierenden Vorschrift handelt. Darüber, dass zwischen der gegenüber dem Polizeibeamten begangenen Straftat und den Vergehen nach § 248b StGB und § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG Tateinheit angenommen werden könnte, ist er ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung belehrt worden.
Die Änderung des Schuldspruches nötigt abgesehen von der bestehenbleibenden Einzelstrafe für den Diebstahl, die durch die erörterten Mängel des Urteils nicht berührt wird, zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche und der
| Gesamtstrafe. | Scharpenseel | Weyer | |||
| Baldus | Mayr | Henning |