Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; versuchter Mord, Mittäterschaft und Wegfall der Beamtennötigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 47/69
Datum
24.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten flüchteten in einem gestohlenen Pkw vor der Polizei und fuhren gezielt auf einen Polizeibeamten zu; das Landgericht verurteilte sie u.a. wegen versuchten Mordes, Widerstands und Beamtennötigung. Der BGH verwirft die Revisionen, bestätigt bedingten Vorsatz und Mittäterschaft und hebt jedoch die Verurteilung wegen Beamtennötigung auf, weil §114 StGB neben §113 StGB nicht zur Anwendung kommt. Die Gesamtstrafen bleiben hiervon unberührt; Untersuchungshaft wurde angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt und diese Folge bewusst in Kauf nimmt (›es ist ihm einerlei‹).

2

Mittäterschaft setzt keine eigenhändige Tatherrschaft jedes Beteiligten voraus; geistige Mitwirkung, die den Willen des Haupttäters stärkt, genügt, wenn der Beteiligte den Erfolg als eigenen mitverursachen will.

3

Die Aufforderung oder Aufforderungsunterstützung zur Durchführung einer gefährlichen Tat kann den Auffordernden als Mittäter treffen, sofern er die Tat als eigene will.

4

§114 StGB (Beamtennötigung) tritt bei einem Sachverhalt, der den Schutzbereich des §113 StGB (Widerstand) erfasst, nicht daneben ein; eine gesonderte Verurteilung wegen §114 ist dann nicht gerechtfertigt.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Juni 1968

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen

███

1. den Bau- und Kunstschlosser Ditmar ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1945 in ██████, Bayern, zur Zeit in Untersuchungshaft, aus ██████ ██

███

2. den Landwirt Wilhelm ████, geboren ███████████████ 1937 in ███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Misl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten U█,

Rechtsanwalt Dr. █████ ███ als Verteidiger des Angeklagten H██,

████████████████████ ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████ und ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth vom 7. Juni 1968 werden verworfen. Jedoch entfällt die Verurteilung der Angeklagten wegen Beamtennötigung.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten U█ wird die Untersuchungshaft seit dem 8. Juni 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die beiden Angeklagten als Mittäter eines Mordversuchs in Tateinheit mit Widerstand und Beamtennötigung und eines schweren Diebstahls – von H██ im Rückfall begangen –, ferner ████ einer schweren Körperverletzung schuldig gesprochen; es hat ████ zur Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Zuchthaus und H██ unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und hat beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.

Beide Angeklagten rügen ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten U█

1. Nach den Feststellungen steuerte U█ einen gestohlenen Kraftwagen, in dem außer ihm die Mitangeklagten █████ und ████████████ ██ – dieser ist am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt – saßen. Von einem Funkstreifenwagen der Polizei verfolgt, war U█ „ebenso wie seine Mitfahrer fest entschlossen, sich unter keinen Umständen von der Polizei stellen zu lassen“. Nachdem er das Polizeifahrzeug am Überholen gehindert, abgedrängt und dabei gestreift und auch auf Warnschüsse nicht geachtet hatte, flüchtete er „mit Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h“. Die durch die Streifenbesatzung verständigte Stadtpolizei Fürth hatte inzwischen eine aus Nagelbrettern bestehende Straßensperre errichtet; vor der Sperre stand der Polizeibeamte K█ und gab dem herannahenden Fahrzeug der Angeklagten das Haltezeichen mit einem Leuchtstab.

K█ fuhr, obwohl er das Haltezeichen „schon aus einer Entfernung von mindestens 250 m gesehen und erkannt hatte, mit unverminderter Geschwindigkeit, die etwa 90 bis 100 km/h betrug, weiter ... Rund 70 m vor der Nagelsperre ... wich er von seiner ursprünglichen Fahrtrichtung nach rechts ab und steuerte direkt auf K█ zu. Bestrebt, unter allen Umständen zu entkommen ..., behielt er auch dann noch die neue Fahrtrichtung bei, als er merkte, dass K█ trotz seines Herannahens die Straße nicht räumte. Mit den Worten „Geh weg, sonst fahr ich dich zusammen“ fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Er erkannte, in welche Gefahr er den Polizeibeamten durch diese Fahrweise brachte. Es war ihm klar, dass dieser möglicherweise nicht mehr rechtzeitig würde zur Seite springen können und dass er dann von seinem Fahrzeug erfasst und tödlich verletzt würde. Das war ihm in diesem Augenblick jedoch egal.“

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung Urbans wegen in Mittäterschaft begangenen – versuchten Mordes. Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe K█ zum Ausweichen zwingen wollen, habe aber dabei die Möglichkeit, K█ zu überfahren und dadurch zu töten, erkannt und bewusst in Kauf genommen.

Die Revision erblickt einen unlösbaren Widerspruch zwischen dieser Begründung des bedingten Vorsatzes und der Feststellung, die dargestellte Möglichkeit sei dem Angeklagten „egal“ gewesen. Diese Rüge dringt nicht durch.

Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass der Täter nicht schon deshalb mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf den Eintritt eines Erfolgs handelt, weil ihm der Eintritt dieses Erfolgs gleichgültig ist (BGH NJW 1968, 660, 661, 1. Sp. m.w.Nachw. vgl. aber andererseits BGH NJW 1960, 1821). In diesem Sinne hat jedoch das Schwurgericht das sprachlich nicht eindeutige Wort „egal“ ersichtlich nicht gebraucht; dem Zusammenhang ist vielmehr mit Sicherheit zu entnehmen, dass der Tatrichter – vom Wortsinn gedeckt – sagen wollte, dem Angeklagten sei der Erfolg „einerlei“ in dem Sinn gewesen, dass er es bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung bewusst hingenommen habe, diese Handlung könne den von ihm als nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen. Das ist rechtlich einwandfrei. Der Bundesgerichtshof hat denn auch die Verurteilung wegen versuchten Mordes in einem vergleichbaren Fall gebilligt, in dem das Landgericht festgestellt hatte, es sei dem Angeklagten „auch egal“ gewesen, wenn es dem Beamten nicht gelingen sollte, rechtzeitig und weit genug zur Seite zu springen und wenn er ihn dann tödlich überfahren würde (BGHSt 15, 291, 293).

Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner für ihre Auffassung auf die Entscheidung in BGHSt 22, 6 (= NJW 1968, 456 Nr. 13); dort war im Unterschied zum vorliegenden Fall nur festgestellt worden, dass der Täter durch seine Fahrweise den Polizeibeamten „vertreiben“ wollte.

2. Unbegründet sind ferner die Angriffe auf die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Mitangeklagten ██████████. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass ██████████ der Aufforderung seines Mitfahrers, anzuhalten, mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf zwei quer zur Fahrbahn stehende Polizeistreifenwagen losfuhr, zwischen denen nur ein Abstand von 50 cm bestand, und dass sein Fahrzeug mit voller Wucht gegen beide Polizeifahrzeuge prallte und sie zur Seite stieß. Bei dieser Sachlage drängte sich die Möglichkeit, der neben K█ sitzende ███████████████████ gegen die Windschutzscheibe geschleudert und dabei schwer verletzt werden, so sehr auf, dass die Feststellung, der Angeklagte habe dies in Kauf genommen und gebilligt, nicht nur eine „formelhafte Wendung“ ist.

II. Die Revision des Angeklagten H██

Das Schwurgericht hat ████ █████ des Mordversuchs an dem Polizeibeamten K█ als Mittäter verurteilt. Es hat festgestellt, dass dieser Angeklagte ebenso wie ████████ Haltezeichen K█s bemerkt hatte, dass er das Vorhaben U█s und die drohenden Folgen wie dieser erkannt hat, dass er aber gleichwohl dieses Verhalten mit allen möglichen Folgen gebilligt und durch den Zuruf, ████ solle weiterfahren, ausdrücklich unterstützt hat.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung. Mittäterschaft setzt nicht die eigenhändige Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals durch jeden Mittäter voraus; es genügt eine geistige Mitwirkung in der Weise, dass der Täter in dem ausführenden Tatgenossen den Willen zur Tat stärkt, wenn er nur zur Zeit dieser geistigen Einwirkung den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 16, 12, 14; 11, 268, 271 f.). Danach genügt die Aufforderung an einen Kraftfahrer, jemanden, der die Abfahrt verhindern will, zu überfahren, um den Anreizenden als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene will (BGH Urteil vom 11. Februar 1958 = 1 StR 595/57 angeführt bei Pfeiffer/ Maul/Schulte, StGB § 47 Rdn. 2). Dass ███ die Tat als eigene wollte, ergibt sich aus der Feststellung, dass von Beginn der Verfolgung an ████████ seine Mitfahrer fest entschlossen waren, „sich unter keinen Umständen von der Polizei stellen zu lassen“, und dass H██ ebenso wie U█ den Angeklagten █████████ beim Abdringen des zum Überholen ansetzenden Streifenwagens ermunterte. Angesichts dieses voraufgegangenen Verhaltens und der ihm zugrunde liegenden inneren Einstellung konnte der Tatrichter ohne Rechtsirrtum die Aufforderung H██s, ███ solle in Richtung auf den Polizeibeamten „weiterfahren“, als Ausdruck der Mittäterschaft würdigen.

III. Das Schwurgericht hat beide Angeklagten jeweils in Tateinheit mit dem versuchten Mord des Widerstands (§ 113 StGB) und der Beamtennötigung (§ 114 StGB) schuldig gesprochen. Das ist nach der Rechtsprechung nicht einwandfrei. Da § 113 StGB die freie Willensbetätigung, § 114 StGB die freie Willensentschließung des Beamten schützt, kommt bei einem Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist, § 114 StGB neben dem § 113 StGB nicht zur Anwendung (BGH NJW 1953, 672 = BGH LM StGB § 114 Nr. 1); das gilt auch nach der Einfügung der erhöhten Strafdrohung des § 114 Abs. 3 StGB (BGH Urteil vom 8. Mai 1962 5 StR 168/62 – angeführt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 113 Rdn. 10; BGH Urteil vom 24. Juni 1964 2 StR 187/64). Der Schuldspruch ist daher vom Revisionsgericht entsprechend zu ändern.

Der Schuldumfang und damit der Strafausspruch wird von dieser Berichtigung nicht berührt. Der Tatrichter hat die Strafe dem § 211 i.V.m. mit § 43 StGB entnommen; da er keinen besonders schweren Fall gemäß § 114 Abs. 3 StGB angenommen hat, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er die Strafe anders bemessen hätte, wenn er Tateinheit nur mit § 113 und nicht auch mit § 114 StGB angenommen hätte. Demnach sind, da die geringfügige Änderung des Schuldspruchs keinen sachlichen Erfolg bedeutet, beide Revisionen mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Verurteilung wegen Beamtennötigung entfällt.

Wegen der Berechnung der Strafzeit für den Angeklagten H██ (Anrechnung bereits verbüßter Strafhaft) wird auf die Entscheidung in BGHSt 21, 186 verwiesen; eine ausdrückliche Berichtigung der Urteilsformel erschien insoweit nicht geboten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartMislPfeiffer
SeibertZipfel
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