Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Betrugs und Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 168/57
- Datum
- 22.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuordnung mehrerer richterlicher Beisitzer zu einer Kammer ist zulässig und verletzt nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, sofern der ordentliche Vorsitzende nach Lage der Dinge die Geschäftsführung wahrnimmt.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen bedarf im Urteil keiner weitergehenden tatsächlichen Begründung; die formelhafte gesetzliche Bezugnahme ist ausreichend überprüfbar.
Die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; ihr bloßer Verstoß rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufhebung des Urteils.
Angriffe der Revision, die ausschließlich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen, sind unbeachtlich, sofern keine rechtliche Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung dargelegt wird.
Die Mitwirkung an der Ausarbeitung und Unterzeichnung betrügerischer Vertragsentwürfe kann Beihilfe nach § 49 StGB begründen, wenn aus den Feststellungen die Kenntnis bzw. Einweisung in das betrügerische Vorgehen folgt.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 9. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Ingenieur Walter █████ aus ███, geboren am ██████ 1889 in ██████, 2. die Ehefrau Lotte █████████ aus ████, geboren █████████████ in ███, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 9. November 1956 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten Walter █████ wegen Betruges zu zwei Jahren Gefängnis, seine Ehefrau Lotte ████████ wegen Beihilfe zum Betruge zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe der Ehefrau zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen erheben Verfahrens- und Sachbeschwerden. Sie haben keinen Erfolg.
I.
Die verfahrensrechtlichen Einwendungen sind unbegründet.
1.) Gegen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) bestehen keine Bedenken.
Das Präsidium des Landgerichts in Lüneburg hatte für das Geschäftsjahr 1956 den Landgerichtsdirektor ███ zum Vorsitzenden, den Amtsgerichtsdirektor ███ zum stellvertretenden Vorsitzenden und vier Amtsgerichtsräte zu Beisitzern der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle bestellt. Es war dabei davon ausgegangen, dass Landgerichtsdirektor █████████ und die Amtsgerichtsräte █████ und ██ mit ihrer vollen, Amtsgerichtsdirektor ███ und die beiden anderen Mitglieder mit halber Arbeitskraft in der Strafkammer tätig werden sollten.
Die Revisionen machen geltend, infolge dieser Regelung sei die Große Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle „in einem solchen Umfange mit richterlichen Kräften besetzt, dass nicht eine, sondern zwei Strafkammern vorhanden sind“.
Die Rüge geht fehl. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHZ 20, 355), verbietet das Gesetz nicht, einer Kammer mehr als zwei richterliche Beisitzer zuzuteilen. Dadurch wird insbesondere nicht der verfassungsrechtliche Grundsatz verletzt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2).
Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Präsidium des Landgerichts der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle wegen des Umfanges ihrer Aufgaben außer dem ordentlichen Vorsitzenden im Ergebnis dreieinhalb Richterkräfte zugewiesen hat. Dadurch konnten auch nicht die von der Revision nur angedeuteten Schwierigkeiten bei der Hinzuziehung der Schöffen entstehen.
An dem angefochtenen Urteil hat Landgerichtsdirektor ███ als Vorsitzender mitgewirkt. Trotzdem hat der Senat geprüft, ob die Geschäftslast der Kammer so groß war, dass der ordentliche Vorsitzende nicht den erforderlichen Einfluss auf ihre Rechtsprechung im ganzen ausüben konnte. Landgerichtsdirektor ████ hat im Durchschnitt etwas häufiger als an jedem ███████ Hauptverhandlungstag des Jahres 1956 den Vorsitz geführt. Er hat ferner grundsätzlich alle sonstigen Sitzungen der Kammer geleitet und die Hauptverhandlungstermine anberaumt. Bei diesem Umfange seiner Tätigkeit hatte er die Geschäfte der Kammer noch ausreichend in der Hand (BGHSt 7, 23, 26).
Die Revisionen behaupten, während die Strafkammer in der Zeit vom 8. Oktober bis 9. November 1956 die Hauptverhandlung gegen die beiden Beschwerdeführer durchgeführt habe, habe sie „in anderer Besetzung in mehreren anderen Verfahren gleichzeitig Sitzungen“ abgehalten.
Das ist jedoch nach den Ermittlungen nur am 16. Oktober 1956 und nur aus besonderen Gründen geschehen. An diesem Tage fand, während die Strafkammer gegen die Beschwerdeführer verhandelte, unter dem Vorsitz des Amtsgerichtsdirektors Weitz mit anderen Beisitzern die Verhandlung in einer eiligen Haftsache statt. Ob diese von einem ordnungsmäßig zusammengesetzten Gericht durchgeführt worden ist, kann hier dahinstehen. In der vorliegenden Sache blieb die Kammer jedenfalls trotzdem vorschriftsmäßig besetzt.
2.) Die Strafkammer hat im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn die „Angelegenheit Konto ████████“ erörtert werden sollte.
Sie hat das mit der Begründung getan, die öffentliche Verhandlung lasse die Gefährdung eines wichtigen Geschäftsgeheimnisses besorgen. In der Verhandlung am 13. Oktober 1956 hat der Verteidiger selbst beantragt, den angegebenen Punkt noch einmal unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln.
Die Revisionen machen geltend, das Interesse des Zeugen UC an einer Geheimhaltung, auf das in dieser Weise Rücksicht genommen worden sei, sei kein Geschäftsgeheimnis, vollends kein wichtiges gewesen.
Die Rüge greift nicht durch.
Der im Urteil mitgeteilte Sachverhalt mag zwar kein Geschäftsgeheimnis des Zeugen Uebe erkennen lassen. Das schließt aber nicht aus, dass in der Hauptverhandlung Tatsachen vorlagen, die eine solche Annahme rechtfertigten. Sie können für das Urteil unwesentlich gewesen und daher in den Urteilsgründen weggelassen worden sein, zumal es nicht deren Aufgabe ist, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu rechtfertigen.
Ob die Strafkammer den Rechtsbegriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 172 GVG richtig angewendet hat, kann der Senat daher nur an Hand ihres Beschlusses prüfen. Dieser enthält aber nur die Worte des Gesetzes und braucht auch keine weiteren Gründe, insbesondere keine Tatsachen, anzugeben. Ein Rechtsirrtum ist daher nicht erkennbar.
3.) Die Rüge, der Zeuge ███ hätte wegen Verdachts der Beteiligung nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen, ist unbegründet. Gegenstand der Untersuchung waren nur strafbare Handlungen der beiden Angeklagten zum Nachteil des Zeugen. Daran konnte dieser nicht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO beteiligt sein. Im Übrigen ist die Strafkammer überzeugt, dass er das unrichtige Datum auf dem von ihm unterzeichneten Brief nicht bemerkt hat (UA S. 32). Nur diese Beurteilung durch den Tatrichter und nicht die Ansicht der Beschwerdeführer wäre maßgebend, wann ein Teilnahmeverdacht nach § 60 Nr. 3 StPO überhaupt in Betracht käme.
4.) Die Bestimmung des § 57 StPO, dass die Zeugen vor der Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen sind, die nach § 72 StPO auch für die Sachverständigen gilt, ist nur eine Ordnungsvorschrift. Ihre Verletzung kann die Revision nicht rechtfertigen. Die Ausführungen der Revisionen geben keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
5.) Die Behauptung der Revisionen, die Notiz des Angeklagten vom 3. Februar 1955 sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ist unrichtig. Das Schriftstück ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Das ergibt sich daraus, dass das Urteil seine Einlassung wiedergibt, ihm sei bei der Abfassung ein Versehen unterlaufen (UA S. 49). In die Niederschrift brauchten der Vorhalt und die Erklärung des Angeklagten nicht aufgenommen zu werden. Den vom Angeklagten zugestandenen Inhalt der Notiz durfte die Strafkammer im Urteil verwerten.
6.) Die übrigen zahlreichen Angriffe der Revisionen richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen rechtlichen Fehler enthält.
II.
1.) Die meisten Ausführungen zur Sachrüge entfernen sich von den rechtlich einwandfrei und ohne innere Widersprüche festgestellten Tatsachen und können daher nicht beachtet werden.
2.) Die Revision der Angeklagten Lotte ████████ bemängelt zu Unrecht, ihr Verhalten während der Verhandlungen erfülle nicht die Merkmale einer Beihilfe nach § 49 Abs. 1 StGB. Diese liegen, wie die Strafkammer zutreffend ausführt (UA S. 62), schon darin, dass sie die Vertragsentwürfe mit der Maschine schrieb und den GmbH-Vorvertrag vom 6. Juli 1954 als Partnerin mitunterzeichnete. Dass sie in das betrügerische Vorgehen ihres Ehemannes eingeweiht war, ist in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Die Angriffe ihrer Revision hiergegen liegen wiederum auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unzulässig.
3.) Die Strafaussprache hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Strafkammer brauchte das vertrauensselige Verhalten KDs nicht strafmildernd zu werten. Soweit die Revisionen meinen, bestimmte Tatsachen hätten noch mehr zugunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt werden müssen, wenden sie sich nur gegen die Art, in der der Tatrichter sein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt hat. Das ist unzulässig.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 167/58 · 07.05.1958BGH: Rückfall nicht hinreichend festgestellt — Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 228/74 (alt: 5 StR 129/70) · 11.02.1975Revision verworfen wegen unbegründeter Besetzungsrüge und harmloser Urkundenunterlassung
- BGH · 5 StR 62/77 · 18.03.1977Aufhebung wegen unzulässiger Mehrfachbesetzung der Strafkammer