Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzulässiger Mehrfachbesetzung der Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 62/77
Datum
18.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die unzulässige Besetzung der Strafkammer, die gleichzeitig in verschiedenen Besetzungen Hauptverhandlungen führte. Der BGH gab der Revision statt, hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Das Präsidium durfte nicht durch Zuweisung einzelner Richter ein Ausnahmegericht schaffen, vielmehr wäre die Bildung einer Hilfsstrafkammer mit sachlicher Verteilung erforderlich. Durch die unzulässige Verfahrensführung wurde der gesetzliche Richter verletzt (Art. 101 Abs. 1 GG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Präsidium eines Landgerichts darf einer Strafkammer nicht durch Zuweisung einzelner zusätzlicher Richter eine organisatorische Stärke geben, die gleichzeitige Hauptverhandlungen in verschiedenen Besetzungen ermöglicht.

2

Wird durch eine solche Zuweisung eine Strafkammer so verändert, dass sie in verschiedenen Besetzungen dieselben Aufgaben zugleich wahrnimmt, entsteht ein unzulässiges Ausnahmegericht und damit ein Entzug des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 GG.

3

Das Präsidium hat stattdessen die Möglichkeit, eine Hilfsstrafkammer zu bilden und die Geschäftszuteilung nach allgemeinen, sachgerecht festzulegenden Merkmalen zu regeln; die bloße Zuweisung einzelner Richter genügt nicht.

4

Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. August 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Eisenflechter Klaus EC aus BC, dort geboren am ████ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: KC u.a. – wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten EC – wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. August 1976, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.

Gründe

Die Rüge, die erkennende Strafkammer 11 sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, greift durch. Die Kammer verhandelte in anderer Besetzung vom 6. Mai bis 4. September 1976 die Strafsache gegen DC u.a. Wegen Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden, des Vorsitzenden Richters am Landgericht K__, führte sein Vertreter, Richter am Landgericht FC, den Vorsitz. Beisitzer waren Richter am Landgericht LC und Richter █████████. Am 29. Juli 1976 – an diesem Tag verhandelte die Kammer auch gegen DC u.a. – begann die Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache. An ihr wirkten der Vorsitzende Richter am Landgericht HC als Vorsitzender und die Richterin am Landgericht ██████ und Richter SC__ als beisitzende Richter mit. Das Präsidium des Landgerichts hatte mit Beschluss vom 21. Juli 1976 wegen Verhinderung der geschäftsplanmäßigen Vertreter die beiden letztgenannten Richter der Strafkammer 11 als zeitweilige Vertreter für die am 29. Juli 1976 beginnende Hauptverhandlung zugewiesen. Dieses Verfahren war unzulässig. Das Präsidium durfte darin der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 17. Dezember 1976 geschilderten Überlastung der Kammer nicht in der Weise begegnen, dass es ihr für eine Einzelsache zwei weitere Richter zuteilte und es ihr dadurch ermöglichte, gleichzeitig in verschiedenen Besetzungen zwei Hauptverhandlungen durchzuführen (BGHSt 18, 386). Es hätte vielmehr eine Hilfsstrafkammer bilden können und ihr die Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen zuteilen müssen (BGHSt 7, 23, 25). Das wäre hier ohne weiteres möglich gewesen. Stattdessen hat das Präsidium für die vorliegende Strafsache ein unzulässiges Ausnahmegericht geschaffen. Dadurch ist der Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 GG).

Die Urteile des Senats vom 22. Oktober 1957 – 5 StR 168/57 – und vom 11. Februar 1975 – 5 StR 228/74 – betreffen einen anderen Sachverhalt. Zwar hatte die Strafkammer auch in jenen Fällen gleichzeitig in verschiedenen Besetzungen zwei Hauptverhandlungen durchgeführt. Der Senat hatte jedoch beide Male nur darüber zu entscheiden, ob das Gericht in der zuerst begonnenen Verhandlung ordnungsmäßig besetzt war. Hier geht es um die später angefangene Sache.

HerrmannSarstedtFuhrmann
SchusterHorstkotte

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