Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen wegen unbegründeter Besetzungsrüge und harmloser Urkundenunterlassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 228/74 (alt: 5 StR 129/70)
Datum
11.02.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Strafurteil wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung. Er rügt die unzulässige Teilung des Spruchkörpers und die Nichtverlesung bestimmter Urkunden; das BGH verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Die Besetzungsrüge ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar; das Unterlassen der Urkundenverlesung beeinflusst die Beweiswürdigung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der fehlerhaften Besetzung des Spruchkörpers ist nur dann begründet, wenn die aufgerufene Rechtsprechung auf den konkreten Fall übertragbar ist.

2

Die bloße Berufung auf eine frühere Entscheidung beseitigt einen Besetzungsmangel nicht, wenn anders gelagerte Verfahrensumstände vorliegen.

3

Ein Verstoß gegen § 245 StPO durch Unterlassung der Urkundenverlesung begründet keinen Revisionsgrund, wenn sich aus dem Inhalt der Urkunden keine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung ergeben hat.

4

Die Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen weder rechtlich tragfähig noch geeignet sind, das Urteil in seiner Substanz in Frage zu stellen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. April 1973

Rubrum

Bundesgerichtshof URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Dr. Werner H. (C___—_) aus K. (Tirol), geboren ███ 1925 in ███, Kreis ██ wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher menschengefährdender Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Siemer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionsverhandlung hat die Auffassung des Generalbundesanwalts bestätigt, dass die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet ist. Dem besonders ausführlich begründeten Antrag auf Beschlussverwerfung vom 30. Oktober 1974 (zugestellt am 4. November 1974) hat der Senat lediglich folgende Hinweise hinzuzufügen:

1. Die Rüge, die 2. Große Strafkammer hätte nicht unter zwei getrennten Spruchkörpern tagen dürfen, ist Berufung auf BGHSt 18, 386 erhoben worden. Diese Entscheidung betraf jedoch ein anders gelagertes Verfahren. Das hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung selbst hervorgehoben. Über die Besetzungsrüge in einem Verfahren, das dem jetzt vorliegenden entspricht, hatte der Senat im (unveröffentlichten) Urteil vom 22. Oktober 1957 – 5 StR 168/57 – zu befinden. Er hat auch damals eine gleichartige Rüge nicht durchdringen lassen.

2. Es verstieß zwar gegen § 245 StPO, dass die Strafkammer die in der Revisionsbegründung aufgeführten Urkunden nicht verlesen hat. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen. Der Inhalt der Urkunden ergibt, dass ihre Verlesung die Beweiswürdigung nicht beeinflusst haben könnte.

SiemerFleischmannFuhrmann
HerrmannSchuster

Zitiert (1)