Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue (§ 266 StGB) – Vermögensnachteil bei Fehlleitung von Haushaltsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 161/53
Datum
03.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen der Staatsanwaltschaft und zweier Angeklagter gegen ein LG-Urteil wegen Untreue zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft griff einen Freispruch an, blieb aber ohne Erfolg. Auf die Revision eines Angeklagten hob der BGH Verurteilungen in zwei Fällen auf, weil Vermögensnachteil und Schädigungsvorsatz bei haushaltswidriger Mittelverwendung nicht tragfähig festgestellt waren. Die Verurteilung des Mitangeklagten wurde wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben; ein weiterer Fall wurde nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt und im Übrigen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Missbrauchstatbestand des § 266 StGB setzt eine im Innenverhältnis pflichtwidrige, nach außen jedoch wirksame Ausübung einer Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis voraus.

2

Ein Vermögensnachteil liegt nicht schon darin, dass Ansprüche aus Haushaltsmitteln erfüllt werden, wenn dem Treugeber als Gegenwert von Anfang an gleichwertige Leistungen zufließen und damit ein wirtschaftlicher Ausgleich besteht.

3

Die Verschleierung vermögensrechtlicher Vorgänge begründet für sich genommen keinen Vermögensnachteil; erforderlich ist eine konkrete Vermögensgefährdung, die sich wahrscheinlich zu einer Vermögensminderung entwickeln kann.

4

Die Fehlleitung zweckgebundener öffentlicher Mittel ist nicht ohne Weiteres ein Vermögensnachteil, wenn die Mittel zwar haushaltswidrig, aber für ebenfalls staatliche Aufgaben eingesetzt werden und dadurch anderweitig vorgesehene Mittel erspart werden; erforderlich ist die Feststellung konkreter wirtschaftlicher Nachteile oder Gefahren.

5

Für die Untreue ist Schädigungsvorsatz erforderlich; bloße Kenntnis einer abstrakten Gefährdung oder Formulierungen, der Täter habe etwas „sich sagen müssen“, genügen nicht ohne Feststellungen zu einer konkret vorgestellten und zumindest billigend in Kauf genommenen nachteiligen Folge.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 23. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den ████████████████████ Hans Jürgen K██ aus ███, geboren am ███ 1907 in Helmstedt,

2. den Regierungsoberbauinspektor Walter ██ aus Reiz, geboren am ███ 1909 in N███,

wegen Untreue,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Borker, Bundesrichter Dr. ███████████ als Beisitzer, Staatsanwalt ████ als Vertreter der ████████████████████, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

II. Auf die Revision des Angeklagten Ke██ wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 23. September 1952

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen a) ████████ und Co., b) Stamm ██ verurteilt worden ist,

2. im übrigen im Straf- und Gesamtstrafausspruch aufgehoben, und zwar mit den Feststellungen.

Das Verfahren wegen des Falles St██ wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Ke██ verworfen.

III. Auf die Revision des Angeklagten L██ wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

IV. Soweit das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben worden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revisionen – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte Kem██ ist wegen teils fortgesetzter Untreue in drei Fällen zu einer nach § 4 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes herabgesetzten Gesamtgefängnisstrafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, von 3 Monaten und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. Gegen den Angeklagten L██ sind wegen Untreue in einem Falle anstelle einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen eine Geldstrafe von 120 DM und eine weitere Geldstrafe verhängt worden, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind. Das Verfahren ist gegen beide Angeklagte in einigen Punkten nach § 31 Abs. 2c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt worden. Im übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur die Freisprechung des Angeklagten Ke██ von der Anklage der Untreue in einem Falle an.

Die Angeklagten haben ihre Rechtsmittel auf die Fälle beschränkt, in denen sie verurteilt worden sind. Dies ist in der Revision des Angeklagten L██ ausdrücklich erklärt; bei dem Angeklagten Ke██ ergibt die Beschränkung sich aus dem Inhalt der Revisionsbegründung.

Soweit das Urteil angefochten ist, liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte Ke██ war seit dem 1. Januar 1947 Leiter, der Angeklagte L██ seit dem 13. März 1946 geschäftsleitender Beamter des Straßenbauamts in R███.

1.) Der Angeklagte Ke██ beschäftigte und besoldete entgegen den Bestimmungen zwei Beamte der Straßenbauverwaltung, die noch nicht entnazifiziert waren und daher im Landesdienst nicht verwendet werden durften.

a) Der Regierungsbauinspektor H██ war Ende 1947 von der Baufirma Ro██ als Arbeiter angenommen und zunächst in unzulässiger Weise dem Straßenbauamt als „ausgeliehener Postengéselle“ für Vermessungsarbeiten zur Verfügung gestellt worden. Ab Sommer 1948 ließ ihn der Angeklagte Ke██ in der technischen Abteilung des Straßenbauamts die Aufgaben eines Inspektors wahrnehmen, dessen Planstelle vorhanden und nicht besetzt war. Da H██ aus den Haushaltsmitteln dieser Stelle keine Bezüge erhalten konnte, ließ der Angeklagte sie ihm in ungefähr der gleichen Höhe von der Baufirma Ro██ auszahlen. Diese führte damals bis Ende 1949 für das Straßenbauamt Arbeiten an einer Bundesstraße aus. Sie erhöhte im Einvernehmen mit dem Angeklagten Ke██ die Rechnungen über die dabei verwendeten Sandmengen um die an H██ gezahlten Beträge mit Zuschlägen für Umsatzsteuer, Sozialbeiträge, Arbeitgeberanteile und allgemeine Geschäftsunkosten (UA 22, 23).

Der Angeklagte Ke██ wies die Landesbezirkskasse zur Zahlung an. Später ermäßigte die Firma ihre Gesamtforderung für das Bauvorhaben mindestens um die Beträge, die sie an H██ vom 1. April bis 21. Dezember 1949 gezahlt hatte, möglicherweise auch um die gleichen Aufwendungen im ersten Vierteljahr 1949. Vom 1. Januar 1950 an erhielt sie ihre Zahlungen an H██ dadurch ersetzt, daß sie vierteljährlich Einzelrechnungen über Baumaterialien vorlegte. Der Angeklagte Ke██ wußte, daß diese nicht geliefert worden waren. Er veranlaßte trotzdem die Bezahlung.

In dieser Weise wurde mit Wissen des Landesbaudirektors Dr. R██ verfahren, bis H██ eine richtige Fachkraft, nach vergeblichen Gesuchen, am 19. April 1951 von der Allgemeinen Abteilung des Wirtschaftsministeriums auf die alte Planstelle als Regierungsbauinspektor wieder in ███ eingesetzt wurde. Erst danach wurde ein anderer Regierungsbauinspektor nach R███ versetzt. Vorher hatte die Straßenbauverwaltung die Stelle unbesetzt gelassen, weil H██ von der Firma Ro██ nicht freigegeben wurde.

Im ganzen erhielt H██ von der Firma Ro██ vom 20. Juni 1948 bis 19. April 1951 einschließlich Trennungsentschädigung 14.848,13 DM, außerdem Reisekosten in nicht festgestellter Höhe (UA 31). Der Firma Ro██ wurden von der Landesbezirkskasse Mitte 1948 bis 1951 für ihre Zahlungen an H██ 14.856,99 DM aus Haushaltsmitteln, die für Baumaterialien vorgesehen waren, erstattet. Hierin sind die Beträge für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1949 nicht eingerechnet, die die Firma Ro██ ausgelegt hatte, die sie sich aber später anderweit auf ihre Gesamtforderung für die Arbeiten an der Bundesstraße anrechnen ließ. Die 14.856,99 DM sind möglicherweise um die geschätzte Summe von 1.000 DM zu vermindern, wenn man davon ausgeht, daß der Verzicht Ro██ sich auf das ganze Jahr 1949 erstreckte (UA S. 32).

b) Dem Regierungsoberbaurat Co██ erteilte der Angeklagte in der Mitte des Jahres 1948 einen bis Februar 1950 befristeten Auftrag, in freier Arbeit Entwürfe für ein bestimmtes Straßenbauvorhaben anzufertigen. Der Angeklagte war berechtigt, solche Arbeiten mit Zustimmung des Landesbaudirektors Dr. E██ an außenstehende Fachleute zu vergeben und aus dem Haushaltstitel „Verschiedenes“ zu vergüten (UA S. 17). Der Landesbaudirektor Dr. E██ erklärte sich auch einverstanden. Beide mußten es jedoch vermeiden, den noch nicht entnazifizierten Regierungsoberbaurat Co██ gegenüber der Vorprüfstelle bei dem Wirtschaftsministerium und der Allgemeinen Abteilung dieses Ministeriums in Erscheinung treten zu lassen. Seine Vergütung von insgesamt 5.288,09 DM wurde ihm daher ebenfalls in mehreren einzelnen Beträgen von der Baufirma Ro██ gezahlt. Diese erhielt einen Teil ihrer Auslagen auf dem gleichen Wege mit Zuschlägen zurück wie im Falle H██, also nicht aus dem Titel „Verschiedenes“, sondern aus Haushaltsmitteln für Baumaterialien. Sie ließ sich jedoch auch hier später einen Teil anderweit auf ihre Gesamtforderung für die Arbeiten an der Bundesstraße anrechnen. Im Ergebnis wurden ihr daher nur etwa 2.700 DM erstattet. Dieser Betrag ist unter Umständen noch um etwa 850 DM zu mindern, wenn der Verzicht Ro██ auch das 1. Vierteljahr 1949 umfaßt (UA S. 32).

Der Angeklagte ist in diesem Falle wegen einer fortgesetzten Untreue verurteilt worden.

2. Mitte 1948 hatte das Straßenbauamt in R███ von der Straßenbauverwaltung in K███ STEG-Waren zur entgeltlichen Abgabe an die Beschäftigten erhalten. Da die einzelnen Käufer die Kaufpreise nicht sofort in voller Höhe aufbringen konnten, nahm der Angeklagte Ke██, um die Waren alsbald bezahlen zu können, für die Angehörigen des Straßenbauamts ein Darlehen bei der Baufirma Ro██ auf, das er mit den Kaufgeldern der einzelnen Abnehmer allmählich tilgen wollte. Einige Sachen, darunter mehrere alte Militärmäntel, konnten jedoch wegen schlechter Beschaffenheit nicht abgesetzt werden. Es blieb daher gegenüber der Firma Ro██ eine Darlehensrestschuld von 264,40 DM bestehen. Der Angeklagte ließ die alten Mäntel durch den Betriebsratsvorsitzenden als dienstliche Winterschutzbekleidung an Beamte des Außendienstes ausgeben und die übrigen unverkäuflichen Sachen unentgeltlich verteilen. Die Firma befriedigte er, indem er sie am 7. Oktober 1949 eine Rechnung über in Wahrheit nicht gelieferten Kies einreichen ließ, deren Bezahlung er veranlaßte.

Er ist auch in diesem Falle wegen Untreue verurteilt worden.

3. Der Straßenmeister ███████ bat im Frühjahr 1950 den Angeklagten L██ um dienstliche Unterstützung beim Bau seines Hauses, weil ihm die Geldmittel ausgegangen waren. Dieser ließ ihm mit Zustimmung des Angeklagten Ke██ einen dienstlichen Restbestand an Holz im Werte von etwa 150 DM aushändigen, unternahm jedoch nichts, um eine Bezahlung durch █████████ sicherzustellen. Diese unterblieb bis zur Einleitung des Strafverfahrens im Juni 1951.

Der Angeklagte L██ ist wegen Untreue verurteilt worden. Den Angeklagten Ke██ hat das Landgericht mit der Begründung freigesprochen, es sei nicht widerlegt, daß er sich auf seinen geschäftsleitenden Beamten █████ verlassen habe, dieser werde ordnungsgemäß die Bezahlung durch Sch██ herbeiführen.

Die von Oberbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Sie macht geltend, der Angeklagte Ke██ habe in dem zuletzt wiedergegebenen Falle schon dadurch pflichtwidrig das Vermögen des Landes gefährdet, daß er der Hergabe landeseigenen Holzes für private Zwecke zugestimmt habe. Aus diesem Verhalten sei ihm die besondere Verpflichtung selbst dafür Sorge zu tragen, daß kein Schaden für das Land entstehe. Er habe daher die Ansprüche des Landes mindestens ausdrücklich sichern müssen und sich nicht auf untergebene Beamte verlassen dürfen.

Der Ausgangspunkt dieser Ausführungen, der Angeklagte Ke██ habe einem ihm unterstellten Beamten das Holz überhaupt nicht für private Zwecke überlassen dürfen, hat in den Feststellungen des Urteils keine Stütze. Aus den Ausführungen des Landgerichts zu einem anderen Falle, den auch die Revision der Staatsanwaltschaft erwähnt, ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Dort hatte der Angeklagte des Straßenbauamtes auf die Bitte des Angestellten █████ diesem Kleinpflaster zur Verfügung gestellt, ohne diese Angelegenheit über den zuständigen Straßenmeister „auf dienstlichem Wege in die vorgeschriebenen Bahnen zu lenken“ (UA S. 58). Auch bei der Abgabe von Kleinpflastersteinen an den Vater des Inspektors ██ hatte er diesem alles Weitere überlassen, „ohne irgendwelche im ordnungsmäßigen dienstlichen Gang erforderlichen sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die büromäßige Erfassung und Inrechnungstellung gesichert werden konnte“ (UA S. 58).

Wie sich hieraus ergibt, waren Überlassungen nicht unzulässig, landeseigene Baustoffe den Beamten entgeltlich zu überlassen. Daran scheitert der Versuch der Revision, eine Pflichtverletzung und weitere aus ihr entspringende besonderen Rechtspflichten des Angeklagten Ke██ daraus herzuleiten, daß er der Abgabe des Holzes an ███ zugestimmt hat. Für die ordnungsmäßige Bezahlung durch Sch██ zu sorgen, war die dienstliche Aufgabe des Angeklagten L██. Dies stellt das Landgericht mit den Worten fest, daß der Angeklagte Ke██ sich insoweit auf seinen geschäftsleitenden Beamten verlassen durfte (UA S. 53). Es liegt kein Anzeichen dafür vor, daß diese Feststellung über die innerdienstliche Zuständigkeit von einem Rechtsirrtum beeinflußt wäre.

Die Pflicht des Angeklagten Ke██, die Vermögensinteressen des Landes wahrzunehmen, beschränkte sich also in diesem Falle auf seine Dienstaufsicht über L██. Der Annahme, der Angeklagte habe sie vorsätzlich verletzt und auch nur bedingt den Vorsatz gehabt, dem Lande einen Vermögensschaden zuzufügen, stehen die rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen der Tatseite entgegen. Im übrigen würde selbst bei einer bewußten Vernachlässigung der Aufsichtspflicht als Schädigungsvorsatz nicht die Erkenntnis des Angeklagten genügen, daß seine Unterlassung das Vermögen des Landes gefährdete; vielmehr müßte er vorausgesehen und mindestens bedingt in seinen Willen aufgenommen haben, daß sein Verhalten unmittelbar bestimmte nachteilige Folgen hatte (vgl. RG JW 1935, 2363 Nr. 26; Rast 75, 115).

II.

Die Revision des Angeklagten Ke██ hat Erfolg, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen Untreue in den Fällen H█████ und Co██ richtet.

1. Das Landgericht nimmt beide Begehungsformen des § 266 StGB an (UA 34), begründet aber nur den Mißbrauchstatbestand. Es führt aus, der Angeklagte habe „unter Mißbrauch seiner Befugnisse sich verpflichtet, Zahlungen an Ro██ zu leisten, zu denen er das Land nicht verpflichten konnte, und diese Zahlungen aus Landesmitteln erleistet“ (UA 35).

Wie die Revision zutreffend hervorhebt, setzt der Mißbrauchstatbestand eine im Innenverhältnis pflichtwidrige, nach außen jedoch wirksame Ausübung der Vertretungsmacht voraus. Der Angeklagte konnte, wie das Landgericht selbst sagt, das Land durch seine Vereinbarungen mit Ro██ nicht rechtsgültig verpflichten. Aber abgesehen davon, daß diese unter den Treubruchtatbestand des § 266 StGB fallen können, mißbrauchte der Angeklagte seine Verfügungsbefugnis dadurch, daß er im Widerspruch zu den Vorschriften die Zahlungsanweisungen an die Landesbezirkskasse für angebliche Sachlieferungen erteilte, um der Firma Ro██ Aufwendungen ganz anderer Art zu erstatten. Das erste äußere Merkmal des Mißbrauchstatbestands hat das Landgericht daher im Ergebnis einwandfrei dargetan.

2. Den Vermögensnachteil des Landes bejaht das Landgericht aus verschiedenen Gründen:

a) Es sieht ihn zunächst, soweit es sich um H█████ handelt, in der Erfüllung nicht rechtsbeständiger Ansprüche mit Haushaltsmitteln (UA 36). Es stellt andererseits fest, für die Planstelle des Inspektors, dessen Aufgaben H█████ wahrgenommen habe, seien im Haushaltsplan jährlich 5.000 DM, für die 2 3/4 Jahre von Mitte 1948 bis zum 19. April 1950 also rund 13.750 DM bereitgestellt gewesen. Fast genau den gleichen Betrag, nämlich 13.856 DM, habe der Angeklagte an die Firma Ro██ erstattet. Hierbei übersieht das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten, daß dieser Betrag sich möglicherweise noch um rund 1.000 DM infolge Verzichts Ro██ verringert. Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert. Denn das Landgericht mißt dem geringen Unterschied zwischen 13.750 DM und 13.856 DM ohnehin keine Bedeutung bei, weil der Betrag von 5.000 DM jährlich für ein Inspektorengehalt im Haushaltsplan nur auf Grund einer Schätzung aufgenommen worden sei und im Einzelfall überschritten werden könne (UA S. 39). Zu Gunsten des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, daß das Land die für die Planstelle vorgesehenen Gelder erspart habe, seinem Vermögensschaden also ein Vorteil in gleicher Höhe gegenüberstehe (UA S. 38, 39).

Die Haushaltsgelder für freie Planstellen seien zwar teilweise zur vorübergehenden Beschäftigung von Angestellten bei irgendwelchen Dienststellen verwendet worden. Es lasse sich aber nicht mehr klären, in welchem Umfange die Mittel für die hier in Betracht kommende Planstelle für andere Angestellte verbraucht oder eingespart worden seien (UA S. 28, 38).

b) Den wesentlichen Vermögensschaden findet das Landgericht darin, daß der Angeklagte Ke██ personelle Ausgaben für H█████ und Co██ aus reinen Sachtiteln des Haushalts bestritten, also zweckgebundene öffentliche Gelder fehlgeleitet habe. Dieses Verfahren des Angeklagten habe dazu geführt, daß bei dem Titel für Straßenbaumittel erhebliche Summen fehlten, die dort hätten verwendet werden müssen und deren Ausfall die Durchführung notwendiger Ausgaben in Frage gestellt habe. Der Angeklagte habe es ferner durch seine Maßnahmen den zuständigen Stellen, der Vorprüfstelle beim Wirtschaftsministerium und der Landesrechnungskammer (UA 11), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, nachzuprüfen, ob die Gelder im Rahmen des Haushaltsplans vorschriftsmäßig verwendet wurden (UA S. 40, 41). Durch die Verschleierung der wirklichen Vorgänge sei das Vermögen des Landes in der gleichen Weise wie durch die Bildung einer „schwarzen Kasse“ gefährdet worden. Die Methode berühre „in ihrer Vervielfachung die Grundlage einer geordneten Haushaltswirtschaft des Staates empfindlich“.

3. Diese Begründung rechtfertigt nicht ausreichend die Annahme eines Vermögensschadens.

a) Durch die Gabe der Gelder ist das Land in seinem Vermögen nicht benachteiligt worden. Das Landgericht nimmt hier zunächst einen Vermögensschaden an, hält ihn aber im Ergebnis für ausgeglichen durch Ersparnisse in gleicher Höhe (UA 38, 39, 42). Dies bedeutet, wie die Revision mit Recht hervorhebt, daß für das Land nach den bisherigen Feststellungen durch die Auszahlungen selbst von vornherein kein Vermögensschaden eingetreten ist, weil ihm als Gegenwert von Anfang an Arbeitsleistungen zugeflossen sind.

Es kommt daher nicht auf die weiteren Darlegungen der Revision an, H█████ habe nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen trotz Ungültigkeit des Dienstvertrages einen vertraglichen Lohn- oder Gehaltsanspruch gegen das Land auf Grund seiner tatsächlichen Arbeitsleistung gehabt.

b) Die Verschleierung vermögensrechtlicher Vorgänge und die damit zusammenhängende Undurchsichtigkeit der Geschäftsführung allein ist für den Auftraggeber, hier für den Staat, noch nicht ohne weiteres ein Vermögensnachteil. Sie ist es dann, wenn ihr die Gefahr innewohnt, sich zu einer Minderung seines Vermögens zu entwickeln. Aus diesem Grunde sieht die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung einen Vermögensnachteil z. B. in einer lückenhaften oder falschen Buchführung oder Abrechnung, die es wahrscheinlich macht, daß die Geltendmachung begründeter Ansprüche unterbleibt (RG JW 1935, 2963 Nr. 25; RGSt 39, 335; 77, 228). Besonders die Bildung sogenannter schwarzer Kassen (vgl. RGSt 71, 155; RG HRR 1936 Nr. 1601; 1938 Nr. 1515; 1940 Nr. 1215; RG DR 1943, 1036) gefährdet das Vermögen des Auftraggebers. Dieser Satz gilt zwar nicht ohne Ausnahme (vgl. RGSt 75, 227), aber jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit naheliegt, daß die verheimlichten Vermögensbestandteile gegen den Willen und das Interesse des Auftraggebers verwendet werden.

Hiermit läßt sich die Verschleierung, die der Angeklagte betrieb, nicht vergleichen. Sie verhinderte zwar längere Zeit hindurch die Entdeckung der vorschriftswidrigen Verfügung über Haushaltsmittel. Bedeutet diese selbst aber für sich allein noch keinen Vermögensschaden für das Land, so kann dieser auch nicht darin liegen, daß die Vorgänge infolge der Verheimlichung durch den Angeklagten zunächst verborgen blieben.

c) Die „Fehlleitung“ öffentlicher Gelder ist für die Körperschaft, die sie verwaltet, dann ein Vermögensnachteil, wenn sie dazu führt, daß die Aufwendungen für die Körperschaft nutzlos sind, d. h. nicht deren Aufgaben dienen (vgl. RGSt 70, 33; RG HRR 1938 Nr. 864, 921). Werden die Gelder aber entgegen ihrer eigentlichen Bestimmung für ebenfalls zu erfüllende Zwecke verwendet, die die Körperschaft hat, und werden dadurch die für diese Aufgaben im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel gespart, so bedeutet die Fehlleitung allein noch keinen Vermögensnachteil. Das Vermögen des Staates, dessen Haushaltsplan nicht in mechanischen Verbund mit rechtlich selbständigen Zweckvermögen aufgespalten wird, bleibt auch rechtlich eine Einheit. Diese Auffassung macht nicht „den mit der Betreuung zweckgebundener öffentlicher Mittel Beauftragten zum Richter über die ihn bindenden Vorschriften“ (UA 42). Er bleibt ihnen unterworfen und hat ihre Verletzung dienstlich zu verantworten. Dies hat aber nichts mit der Frage zu tun, wann Verstöße gegen den Haushaltsplan einen Vermögensnachteil des Landes zur Folge haben und strafrechtlich als Untreue nach § 266 StGB zu ahnden sind.

Darin allein, daß Haushaltsmittel für Baumaterialien zu Gunsten personeller Ausgaben verwendet worden sind, kann also kein Vermögensnachteil des Landes gesehen werden. Er liegt unter dem Gesichtspunkt der Vermögensgefährdung erst dann vor, wenn sich aus der „Fehlleitung“ ganz bestimmte Schaden für das Vermögen des Landes entwickeln konnten. Diese Gefahr kann aus mehrfachen Gründen bestanden haben, die das Landgericht nur zum Teil berücksichtigt hat.

aa) Die Haushaltsmittel für nicht besetzte Planstellen wurden teilweise zur vorübergehenden Beschäftigung von Angestellten bei irgendwelchen Dienststellen herangezogen. Ob zu diesem Zweck auch die Inspektorenplanstelle in Anspruch genommen worden ist, die H█████ praktisch verwaltete, läßt sich nicht mehr aufklären (UA S. 28, 38). Die Möglichkeit war jedenfalls vorhanden. Das Verfahren des Angeklagten konnte daher unter Umständen dazu führen, daß die Mittel nicht in der vorgesehenen, sondern in der doppelten Höhe für Personalzwecke ausgegeben wurden. Ob eine ernsthafte Gefahr dieser Art bestand, hängt von weiteren, bisher nicht festgestellten Tatsachen, u. a. davon ab, ob der Angeklagte und Landesbaudirektor ██████ verhindern konnten und wollten, daß die für die Inspektorenstelle bereitgestellten Haushaltsmittel für die Beschäftigung eines Angestellten bei irgend einer anderen Dienststelle in Anspruch genommen wurden.

bb) Ro██ hatte prozentuale Zuschläge für Umsatzsteuer, Sozialbeiträge einschließlich Arbeitgeberanteile, Beiträge für Berufsgenossenschaften und für allgemeine Geschäftsunkosten (UA 22, 23, 31, 39). Es bestand daher von vornherein die Gefahr, daß für die Beschäftigung H█████s bei dem gewählten Umwege wesentlich mehr aufgewendet werden mußte, als der Haushaltsplan an Mitteln für die Inspektorenstelle vorsah. Diese Beträge wurden denn auch nur deshalb im wesentlichen eingehalten, weil ███ nachträglich für einen langen Zeitraum auf die Erstattung seiner Zahlungen verzichtete.

Im übrigen schließen die Feststellungen des Urteils nicht aus, daß hier ein Schaden schon eingetreten war und nur nachträglich durch den Verzicht wieder beseitigt worden ist. Wann dieser ausgesprochen worden ist, bleibt offen. Nach seinem Inhalt besteht die Möglichkeit, daß Ro██ die aufgewendeten Beträge im Jahre 1949 für H█████ jeweils laufend erstattet erhalten hatte und sich diese Rückzahlungen später nur anderweit auf seine Forderungen aus der Durchführung des Bauvorhabens anrechnen ließ, als der Angeklagte in Verhandlungen mit ihm den Preis zu drücken versuchte.

cc) Wie das Urteil feststellt, kann „der stets ausgleichende Haushalt des Landes nur Mittel für dringendste Aufgaben bereitstellen und verlangt von der Straßenbauverwaltung in K███ sorgfältige Prüfung und gewissenhafte Überlegung, wie sie die verfügbaren Mittel auf die Straßenbauämter verteilt“ (UA S. 42).

Das Landgericht kommt daher zu dem Schluß, daß infolge des vom Angeklagten getriebenen Verfahrens „bei dem Titel für Straßenbaumittel erhebliche Summen fehlten, die dort hätten verwendet werden müssen und deren Abzug die Durchführung notwendiger Aufgaben in Frage stellte“ (UA 42). Hierin könnte unter Umständen eine Vermögensentziehung liegen, die einen Vermögensnachteil bedeutete. Ob dies aber wirklich der Fall war, läßt der allgemein gehaltene Satz des Urteils nicht erkennen. Er enthält insbesondere nichts darüber, welche Aufgaben der Straßenbauverwaltung gefährdet oder vereitelt wurden und wieso dies einen Vermögensschaden des Landes darstellte.

Schon die äußeren Merkmale der Untreue hat das Landgericht also bisher nicht ausreichend dargetan.

4. Rechtliche Bedenken bestehen auch auf der inneren Tatseite.

a) Das Landgericht stellt allerdings fehlerfrei fest, daß der Angeklagte Ke██ die Bestimmungen bewußt verletzt, also vorsätzlich seine Verfügungsbefugnis mißbraucht und seine Pflicht, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt hat (UA 43).

b) Außerdem ist der Schädigungsvorsatz erforderlich. Seine Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe „nicht nur allgemein und unbestimmt mit irgend einem Nachteil für seinen Treugeber gerechnet, sondern durch Abzweigung der Mittel in der tatsächlich gehandhabten Art und Weise die einer Vermögensschädigung gleichkommende Vermögensgefährdung in dem oben geschilderten Sinne für das Land Schleswig-Holstein erkannt und sie in Kauf genommen“ (UA S. 43, 44).

Die Strafkammer stellt hier den Vorstellungsinhalt des Angeklagten nicht im einzelnen fest, sondern verweist auf ihre Ausführungen über den objektiven Vermögensnachteil. Der Sinn ist, der Angeklagte habe die Umstände gekannt, aus denen das Landgericht die Vermögensgefährdung folgert. Bei der Würdigung der äußeren Tatseite hat es jedoch die rechtlich entscheidenden Gesichtspunkte teils verfehlt (vgl. aa, bb), teils nicht ausreichend begründet (vgl. Nr. 3 cc). Die Urteilsgründe ermöglichen daher auch nicht die Nachprüfung, ob der Angeklagte gerade die tatsächlichen Umstände, auf die es rechtlich ankommt, erkannt und ob er demnach mit der Möglichkeit konkreter wirtschaftlicher Nachteile für das Land gerechnet und diese mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. RGSt 76, 115; RG JW 1935, 2963 Nr. 26).

Die Verurteilung des Angeklagten Ke██ wegen Untreue in den Fällen H█████ und Co██ muß also auch aus subjektiven Gründen aufgehoben werden.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Revision mit Recht einen Fehlschluß des Landgerichts geltend macht. Dieses meint, die Bemühungen des Angeklagten, den Kreis der Mitwisser klein zu halten und H█████s Bezahlung in geordnete Bahnen zu lenken, „zwängen“ zu dem Schluß auf seinen Schädigungsvorsatz. Es erwähnt und würdigt aber nicht ausdrücklich die naheliegende Möglichkeit, daß der Angeklagte seine Verstöße gegen die Haushaltsvorschriften deshalb möglichst geheimhielt und bald beenden wollte, weil er seine dienstliche Verantwortung für sie kannte. Es ist ein rechtlicher Verstoß, wenn der Tatrichter von mehreren gleich nahen Möglichkeiten tatsächlicher Schlüsse nur eine erwägt und die anderen ungeprüft läßt (vgl. BGH MDR 1951, 117). Es kann dahingestellt bleiben, ob hier aus dem Schweigen des Urteils und aus dem Gebrauch des Wortes „zwingen“ zu entnehmen ist, das Landgericht habe jene andere Möglichkeit übersehen und das Urteil beruhe hierauf. Jedenfalls müssen bei der Beweiswürdigung die Stellung des Angeklagten, seine geistigen Fähigkeiten und seine Kenntnis der mit seinem Amt verbundenen Pflichten herangezogen werden. Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, das tatsächliche Vorbringen der Revision zu prüfen.

III.

Soweit der Angeklagte Ke██ in dem oben unter Nr. II 2 mitgeteilten Falle wegen Untreue verurteilt worden ist, ist seine Revision gegenüber dem Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Die von der Revision vermißte Feststellung des Vorsatzes ist hier ausreichend mit den Worten getroffen, daß der Angeklagte „in Kenntnis aller Umstände“ handelte (UA 62).

Der Strafausspruch kann jedoch dadurch berührt werden, daß die Verurteilung wegen Untreue im Falle H█████ und Co██ aufgehoben wird. Er kann daher nicht bestehen bleiben. Der Gesamtstrafausspruch verliert damit seine Grundlage. Er ist auch insofern fehlerhaft, als eine „nach § 4 Abs. 2 StFG herabgesetzte Gesamtgefängnisstrafe“ verhängt worden ist. Der Angeklagte durfte ferner nicht wegen Untreue in drei, sondern nur in zwei Fällen verurteilt werden. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich für den Senat, weil das Landgericht seinen Fehler nachträglich selbst bemerkt hat (UA 183). Der Senat holt jedoch die unterbliebene Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz in einem Falle nach.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten Ke██ in beiden Fällen zu verwerfen, den Schuldspruch, wie geschehen, zu berichtigen, das Verfahren wegen des Falles St██ einzustellen und den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

IV.

Die Revision des Angeklagten L██ ist vorgetragen.

1. Unzulässige tatsächliche Angriffe enthalten allerdings die Ausführungen unter Nr. I der Revisionsrechtfertigung. Insbesondere läßt sich eine Verletzung des § 267 StPO nicht mit der Behauptung begründen, das Landgericht habe „die Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen übergangen und sei dadurch zu einer tatsachenwidrigen, also falschen Feststellung gelangt“. Die übrigen Einwendungen der Revision gegen die Annahme des äußeren Tatbestands der Untreue treffen rechtlich nicht zu, soweit sie nicht überhaupt unzulässig auf tatsächlichem Gebiet liegen.

2. Auf der inneren Tatseite hält jedoch das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Daß der Angeklagte sich bewußt gewesen sei, durch sein Verhalten seine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Landes zu verletzen, ist weder ausdrücklich gesagt noch dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen. Diese Feststellung war hier aber besonders notwendig. Denn das Urteil geht davon aus, der Angeklagte habe nicht beabsichtigt, Sch██ das Holz endgiltig ohne Bezahlung zu überlassen.

b) Das Landgericht findet eine vorsätzliche Vermögensgefährdung nur in der Art, wie der Angeklagte dem Sch██ Stundung gewährte. Er schob die Erteilung einer Rechnung hinaus und wartete, bis Sch██ ihm mitteilen werde, wann er zahlen könne. Inzwischen unternahm er nichts, machte insbesondere keine dienstlichen Aufzeichnungen. Er wußte, „daß nicht ordnungsgemäß gebuchte Vorgänge dieser Art in Vergessenheit geraten müssen, und mußte sich sagen, daß die im übrigen mehrfach ernste Versetzung zur Debatte stand – eine Einziehung des von Sch██ geschuldeten Geldes endgültig in Vergessenheit geraten wäre“ (UA S. 53).

Diese Ausführungen sollen den Schädigungsvorsatz begründen. Das kann jedoch nicht mit Erwägungen darüber geschehen, was der Angeklagte sich sagen „mußte“. Dieser Ausdruck gibt Zweifeln darüber Raum, ob das Gericht nicht in Wahrheit nur eine Unachtsamkeit des Angeklagten angenommen hat. Es bleibt ungewiß, ob der Angeklagte das, was er „sich sagen mußte“, wirklich erkannt hat.

Schließlich würde neben einem bewußten Vernachlässigen der Pflicht nicht die bloße Voraussicht genügen, daß die Unterlassung eine Gefahr für die Vermögensinteressen des Landes mit sich brachte. Der Angeklagte müßte vielmehr erkannt haben, daß sein Verhalten unmittelbar nachteilige Folgen für das Vermögen des Landes hatte, und diese mindestens bedingt in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. RGSt 76, 115; 77, 228; RG JW 1935, 2963 Nr. 26).

Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten L██ entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSiemerDr. Borker
SarstedtSchmitt

Zitiert von (3)