Revision wegen unverschuldeten Verbotsirrtums aufgehoben; Rückverweisung in Untreue-/Betrugsfällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 162/53
- Datum
- 03.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unverschuldeter Verbotsirrtum scheidet aus, wenn der Täter die Möglichkeit des Unrechts erkannt und diese Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen hat; wer die Möglichkeit, Unrecht zu tun, in Kauf nimmt, hält die Tat nicht für erlaubt.
Die Annahme eines unverschuldeten Verbotsirrtums ist auch rechtlich überprüfbar und kann vom Revisionsgericht aufgehoben werden, wenn die Urteilsfeststellungen mit dieser Annahme denklogisch unvereinbar sind.
Die Urteilsgründe bei Freispruch müssen nach § 267 Abs. 5 StPO erkennen lassen, ob der Angeklagte für nicht überführt ist oder aus welchen Gründen die als erwiesen angenommenen Tatsachen nicht als strafbar angesehen wurden; diese Anforderungen sind für die Rechtskontrolle bedeutsam.
Bei Mitwirkung an Untreue ist zu berücksichtigen, dass der Gehilfe die maßgeblichen Merkmale des Haupttäters kannte und durch sein Verhalten die vermögensgefährdende Lage förderte, was eine strafbare Teilnahme begründen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 24. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Regierungsbauinspektor Wilhelm H. C. ███ aus █████, geboren am ███████████ 1906 in █████████████████ ████████, wegen Untreue und Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Besoldung des Angeklagten aus Haushaltsmitteln für Baumaterialien mit Hilfe unwahrer Rechnungen der Firma ██████ und die auf dieselbe Weise bewirkte Rückzahlung eines Darlehens dieser Firma betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens waren drei Fälle. Der Angeklagte ist im vollen Umfang freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf zwei Fälle beschränkt.
I.
Der Sachverhalt in diesen beiden Punkten ergibt sich aus Nr. I 1a und 2 des heutigen Urteils des Senats in der Strafsache gegen K. C. und andere (5 StR 161/53). Der Angeklagte bescheinigte in beiden Fällen auf Veranlassung des Regierungsoberbaurats K. C. bewusst der Wahrheit zuwider die Richtigkeit der von der Firma ██████ berechneten Lieferungen.
Das Landgericht führt aus, der Regierungsoberbaurat K. C. habe sich durch die Zahlungsanweisungen auf Grund der erdichteten Rechnungen der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht. Die Ausführung dieser Vergehen habe der Angeklagte durch seine Mitwirkung gefördert.
Auf Grund seiner mehrjährigen Tätigkeit in der Straßenbauverwaltung seien ihm die tragenden Grundsätze des Haushaltswesens bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass öffentliche Mittel zu ihrem vorgeschriebenen Zweck verwendet werden müssten und dass eine wohldurchdachte Überwachung eingeführt sei, um dies sicherzustellen. Dass der Haushalt des Landes Schleswig-Holstein seit 1945 stets notleidend gewesen sei, könne ihm nicht verborgen geblieben sein.
Trotzdem habe er in dem ersten, die Bezahlung seiner eigenen Arbeitsleistungen betreffenden Fall bei dem ungetreuen Verhalten des Regierungsoberbaurats ███████████ mitgewirkt und auch ihm erkennbar durch das Zusammenwirken mit K. C. dazu beigetragen, dass durch den Abzug erheblicher Mittel aus reinen Sachtiteln zur Abdeckung personeller Ausgaben für das Land Schleswig-Holstein die Erfüllung dringendster Aufgaben in Frage gestellt, die Verwendung der fehlgeleiteten Mittel der Kontrolle der zuständigen Prüfungsorgane des Staates entzogen und damit eine vermögensgefährdende Lage für das Land geschaffen wurde.
In dem zweiten Fall sei ihm bekannt gewesen, dass ein Teil der nicht verkauften STEG-Waren unentgeltlich an Beschäftigte des Straßenbauamts verteilt worden sei. Trotzdem habe er dazu beigetragen, dass ein Restbetrag des Darlehens, das die Firma ██████ dem Straßenbauamt zur Anschaffung dieser Sachen gegeben hatte, mit staatlichen Mitteln auf dem Weg über erdichtete Baumaterialrechnungen der Firma ████████████████████ zugeführt wurde.
Er habe daher in beiden Fällen die wesentlichen Merkmale des strafbaren Verhaltens des Haupttäters K. C. gekannt.
Trotzdem hat ihn das Landgericht mit der Begründung freigesprochen, die Möglichkeit sei nicht völlig auszuschließen, dass er die Tragweite der Zustimmung des Landesbaudirektors Dr. ████████████ und der Mitwirkung des Regierungsoberbaurats K. C. verkannt habe. Die erhebliche Autorität dieser Vorgesetzten möge bei ihm die Vorstellung herbeigeführt haben, das von solchen Persönlichkeiten Gebilligte könne keinesfalls Unrecht sein. Es sei daher nicht widerlegt, dass er sich in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden habe.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1.) Die gerügte Verletzung des § 267 Abs. 5 StPO liegt allerdings nicht vor. Nach dieser Bestimmung müssen die Urteilsgründe, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, „ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat nicht für strafbar erachtet worden ist“.
Diese Anforderungen erfüllen die Urteilsgründe. Was die Revision gegen sie vorbringt, liegt allein auf dem Gebiet des sachlichen Rechts.
2.) Diese Sachbeschwerde, die die Revision auch ausdrücklich erhebt, dringt durch.
Die Annahme eines unverschuldeten Verbotsirrtums hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Frage, ob der Täter sein Verhalten aus bestimmten Gründen für erlaubt gehalten hat, ist zwar überwiegend tatsächlicher Art und daher in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen, dessen Entscheidung das Revisionsgericht nur auf rechtliche Verstöße nachzuprüfen hat. Ein solcher liegt hier aber vor.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte möge die Vorstellung gehabt haben, das von seinen Vorgesetzten Gebilligte könne keinesfalls Unrecht sein, widerspricht anderen Feststellungen des Urteils. Nach ihnen hat der Angeklagte „sich persönlich mit dem Bewusstsein der Zustimmung von Dr. ███ nicht völlig beruhigt gefühlt“, das geübte Verfahren sorgfältig sogar gegenüber dem geschäftsleitenden Beamten des Straßenbauamts geheimgehalten und gegenüber dem eingeweihten Zeugen ████ die Befürchtung geäußert, „dass er bei Offenbarwerden der Verrechnungsart zur Rechenschaft gezogen werde“. Hiermit ist es denkgesetzlich nicht zu vereinen, dass der Angeklagte geglaubt habe, was seine Vorgesetzten billigten, könne keinesfalls Unrecht sein. An diesem nicht zu beseitigenden Widerspruch scheitert die Freisprechung. Jene Feststellungen des Landgerichts ließen allenfalls die Annahme zu, der Angeklagte habe trotz Bedenken gehofft, es geschehe nichts Unrechtes. Wer aber die Vorstellung hat, möglicherweise Unrecht zu tun, und diese Möglichkeit in seinen Willen aufnimmt, hält die Tat nicht für erlaubt (vgl. BGH JR 1952, 285). Zudem rechtfertigt die überaus kurze Begründung nicht die Annahme des Landgerichts, der Verbotsirrtum sei unverschuldet.
Das Urteil ist daher entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts aufzuheben, soweit es angefochten ist.
Für das weitere Verfahren verweist der Senat wegen der rechtlichen Gesichtspunkte, nach denen auch das Verhalten des Angeklagten zu beurteilen ist, auf das heutige Urteil in der Strafsache gegen ██████ und andere – 5 StR 161/53.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Borker |