Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrug und versuchter passiver Bestechung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 151/53
- Datum
- 09.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der passiven Bestechung (§ 332 StGB) setzt nicht voraus, dass der Amtsträger innerlich den Willen hat, die pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorzunehmen; ein geheimer Vorbehalt macht die Tat nicht straflos.
Für die Strafbarkeit nach § 332 StGB ist maßgeblich, ob der Vorteilsgeber den Eindruck haben musste, der Amtsträger werde pflichtwidrige Amtshandlungen als Gegenleistung vornehmen; auf die Sicht des Vorteilsgebers kommt es an.
Die in Aussicht gestellte Amtshandlung muss objektiv zum Geschäftsbereich der Behörde gehören und eine Dienstpflichtverletzung darstellen; es genügt, dass die Tätigkeit ihrer Art nach dem Amt zuzurechnen ist, auch wenn die Geschäftsverteilung die tatsächliche Zuständigkeit bei einem anderen Beamten liegen lässt.
Die Annahme oder Forderung von Vorteilen in der Erwartung pflichtwidriger Amtshandlungen begründet einen besonderen Bestechungsvorsatz, der über einen reinen Betrugsvorsatz hinausgeht und die Anwendung des § 332 StGB rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 15. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Betriebsleiter Hans-Joachim ███ ███ █████, geboren am ███████████ 1922 in ███████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom 15. Januar 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte H. J. ist durch das Urteil des Landgerichts wegen Betruges in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter passiver Bestechung, und wegen versuchter passiver Bestechung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet.
Die Revisionseinlegung enthält die Erklärung, dass die Revision eingelegt werde, soweit der Angeklagte über den Tatbestand des Betruges hinaus wegen versuchter passiver Bestechung verurteilt worden ist. Damit ist die Revision zulässigerweise auf die Fälle IV und V █████████ und Br. ███ der Urteilsgründe beschränkt, in denen der Angeklagte wegen eines Betruges in Tateinheit mit versuchter passiver Bestechung (Fall ████████) und wegen versuchter passiver Bestechung in Tateinheit mit versuchtem Betrug (Fall ██████████) verurteilt worden ist, und die sich als trennbare Teile des Urteils darstellen. Soweit die Revision außerdem darauf beschränkt sein soll, dass in beiden Fällen nur die Verurteilung wegen versuchter passiver Bestechung angegriffen werde, ist die Beschränkung unwirksam, da die Schuldfrage für jeden der beiden Fälle nur einheitlich entschieden werden kann.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Der ab März 1948 als Angestellter beim Finanzamt ███ ██ beschäftigte Angeklagte war dort ab 1. September 1950 aushilfs- und probeweise als Dienststellenleiter der Strafsachenabteilung eingesetzt. Er durfte Steuerpflichtige vorladen und wegen steuerrechtlicher Vorwürfe vernehmen. Außerdem hatte er nach Anweisung des Sachbearbeiters, eines Regierungsrates, Strafverhandlungen oder Entwürfe vorzubereiten; er war jedoch nicht befugt, selbständig zu entscheiden.
Am 15. November 1950 suchte der Angeklagte den früheren Mitangeklagten Bäckereimeister █████████ auf, gegen den eine Untersuchung wegen Steuervergehens eröffnet worden war, stellte sich ihm als Inspektor von der Strafsachenstelle des Finanzamts ██████ vor, erklärte ihm, dass er eine unangenehme Sache habe, und sprach anhand eines Schnellhefters und eines Aktenstückes die Beanstandungen der Betriebsprüfung mit ihm durch. Auf die Frage ███████████, ob das denn nicht ohne Strafverfahren gehe, meinte der Angeklagte, die Akten gingen zu dem Listenführer; er wolle mit diesem reden, was zu machen sei; ████████ dürfe das niemand erzählen. Der Angeklagte hatte den Eindruck, ████████ habe ihn verstanden und werde sich erkenntlich zeigen. Nachdem der Angeklagte am 6. Dezember 1950 wegen Verfehlungen ab sofort beurlaubt worden war, suchte er am selben Tage ███████ abermals auf und teilte ihm mit, er habe mit dem Listenführer gesprochen, dieser wolle 150,- DM haben. ███ gab dem Angeklagten 100,- DM und sah seine Steuersache damit als erledigt an.
Ende November 1950 lud der Angeklagte den Bäckereimeister █████████████ vor, gegen den gleichfalls eine Untersuchung wegen Steuervergehens eingeleitet worden war, besprach mit ihm die bei der Betriebsprüfung festgestellten Mängel und meinte, es könne eine Nachzahlung von etwa 1.000,- DM in Frage kommen. Als Br. ███ „weich wurde“, kam der Angeklagte auf den Gedanken, Geld aus ihm herauszuholen. Er erklärte ihm, er wolle mal sehen, ob er ihn nicht helfen könne. Er könne das aber nicht allein machen, sondern müsse erst mit dem Listenführer ███ – der Name war erfunden – sprechen. Etwa eine Stunde später teilte er ████████████ mit, der Listenführer, mit dem er gesprochen habe, wolle nicht an die Sache heran, weil der Steuerbetrag zu erheblich und das Risiko zu groß sei. Br. ███ müsse wenigstens 100,- DM zahlen, er solle ihm, dem Angeklagten, das Geld übersenden. █████████ erbat sich Bedenkzeit und entschloss sich alsdann nach Rücksprache mit seiner Frau, auf den Vorschlag nicht einzugehen. In der Folgezeit blieben wiederholte Versuche des Angeklagten, Br. ███ zur Herausgabe des Geldes zu bewegen, ebenfalls ohne Erfolg.
Die Anwendung der §§ 263, 332, 43, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Soweit der Angeklagte wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt ist, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.
Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte hätte wegen versuchter passiver Bestechung aus dem Grunde nicht verurteilt werden dürfen, weil es ihm von vornherein an dem inneren Willen gefehlt habe, pflichtwidrige Amtshandlungen zu begehen. Der Tatbestand des § 332 StGB erfordert nicht, dass der Täter den Willen hat, die Pflichtwidrigkeit zu vertreiben, für die er Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt. Der geheime Vorbehalt des Beamten, die in Aussicht gestellte pflichtwidrige Amtshandlung nicht auszuführen, macht ihn nicht straffrei (RGSt 39, 193/200–202; RG in DR 1939, 994; RG in HRR 1940 Nr. 995). Was die Revision demgegenüber vorträgt, überzeugt nicht. Ein Beamter, der für eine pflichtwidrige Amtshandlung, die nach seinem inneren, dem Vorteilsgeber nicht erkennbaren Willen nicht ausgeführt werden soll, Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, handelt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht nur mit „reinem“ Betrugsvorsatz. Sein Wille ist nicht allein darauf gerichtet, das Vermögen eines anderen durch Täuschung zu beschädigen, um sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Sein Vorsatz umfasst außerdem das Bewusstsein und den Willen, dass der Vorteilsgeber den Vorteil für eine pflichtwidrige Amtshandlung gewährt, die er von dem Beamten erwartet. Ein so gearteter Vorsatz ist kein „reiner“ Betrugsvorsatz. Hieran ändert im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Tatsache nichts, dass der innere Wille des Angeklagten, keine pflichtwidrigen Amtshandlungen auszuführen, durch eine Vielzahl von Taten gleicher Art „eindeutig zutage getreten“ ist. Entscheidend ist, ob jener Wille den hier in Rede stehenden Vorteilsgebern erkennbar geworden ist oder werden sollte, oder ob diese den Willen und Wissen des Angeklagten entsprechend zur Tatzeit glaubten oder glauben sollten, dass der Angeklagte als Gegenleistung für die zu gewährenden Vorteile Pflichtwidrigkeiten begehen werde. Nach den Feststellungen des Urteils trifft der zweite Fall zu.
Zu Bedenken rechtlicher Art könnte allenfalls Anlass geben, dass in dem Urteil nicht ausdrücklich gesagt ist, welche Handlungen des Angeklagten B. █████████ und Br. ███ nach dem Willen des Angeklagten als Gegenleistung für die Vorteilsgewährung erwarten sollten. § 332 StGB erfordert, dass das Dienstgeschäft, das der Beamte nach der ihm bewussten und von ihm gewollten Erwartung des Vorteilsgebers – käuflich vornehmen will – zum Geschäftsbereich seiner Behörde gehört, und dass die Bearbeitung solcher Angelegenheiten ihrer Art nach in das Amt einschließt, das er bekleidet, auch wenn durch die Geschäftsverteilung gerade die fragliche Amtshandlung einem anderen Beamten zugewiesen ist (RG in DR 1939, 994). Die Handlung, die der Beamte vornehmen soll, muss „objektiv eine Dienstpflichtverletzung des bestochenen Beamten“ oder des zu bestechenden Beamten sein (RGSt 39, 193/197). Dass dies hier zutrifft, ist indessen trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Bezeichnung der Handlungen, die verkauft werden sollten, den Feststellungen des Urteils mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Es ergibt sich aus der Zweckbestimmung der geforderten Geldbeträge (vgl. RGSt 64, 328/336 f.), die gegeben wurden oder gegeben werden sollten, damit die eingeleiteten Untersuchungen in einem den Vorteilsgebern günstigen Sinne erledigt würden, sowie aus der Tatsache, dass der Angeklagte den Vorteilsgebern erklärt hat, er wolle mit dem Listenführer, zu dem die Akten gingen, reden, was zu machen sei, und im zweiten Falle, er könne das nicht allein machen, sondern er müsse es erst mit dem Listenführer █████ besprechen. Hiernach sollten die wegen Steuervergehen verfolgten Vorteilsgeber als Gegenleistung für die Vorteilsgewährung eine Tätigkeit des Angeklagten erwarten, die sich als Begünstigung darstellt. Sie sollten durch seine in Aussicht gestellte Tätigkeit von ihren Steuer- oder Strafschulden befreit werden. Zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten als Dienststellenleiters der Strafsachenabteilung des Finanzamts gehörte es aber gerade, dass er bei der Verfolgung von Steuer- und Strafansprüchen im Interesse des Staates mitwirkte. Damit oblag ihm zugleich die dienstliche Pflicht, Handlungen zu unterlassen, durch die Steuer- oder Strafschuldner zum Nachteil des Staates begünstigt wurden. Die für die Vorteilsgewährung in Aussicht gestellten Handlungen, die unter Verletzung dieser Pflicht vorgenommen werden sollten, schlugen in sein Amt ein.
Auch sonst lässt der angefochtene Teil des Urteils eine Verletzung des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Der Strafausspruch ist, soweit er die Fälle B. ███████ und Br. ███ betrifft, ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Soweit der Strafausspruch die übrigen Fälle betrifft, ist er der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, da die Revision bereits mit ihrer Einlegung auf die Fälle B. ███████ und Br. ███ beschränkt worden ist.
| Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Schmitt |
Zitiert von (3)
- BGH · 5 StR 248/53 · 08.10.1953Revision verworfen — Änderung: Beihilfe zum versuchten Betrug, Bewährung gewährt
- BGH · 1 StR 772/52 · 25.07.1953§ 332 StGB: Bestechlichkeit nur bei objektiv pflichtwidriger Amtshandlung; sonst Betrug
- BGH · 4 StR 485/57 · 19.12.1957BGH: Entgeltliche Bauplanerstellung durch Baubehördenbeamten nicht stets Bestechlichkeit