Treffer
BGH Revisionsurteil

§ 332 StGB: Bestechlichkeit nur bei objektiv pflichtwidriger Amtshandlung; sonst Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 772/52
Datum
25.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über mehrere Revisionen in einer Strafsache wegen Bestechung u.a. In einem Fall fehlte es für § 332 StGB daran, dass die versprochene „Amtshandlung“ objektiv eine Amtspflichtverletzung darstellte bzw. überhaupt im Amtsbereich des Angeklagten lag. Der Schuldspruch wurde insoweit auf Betrug geändert; Einzelstrafe, Gesamtstrafe und der darauf bezogene Verfall wurden aufgehoben und zurückverwiesen. Im Übrigen blieben die Verurteilungen (u.a. wegen Bestechlichkeit/Bestechung, Wirtschaftsdelikten, Gewahrsamsbruch) im Wesentlichen bestehen; die Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 332 StGB setzt voraus, dass die vom Amtsträger für einen Vorteil in Aussicht gestellte oder geforderte Handlung objektiv eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht darstellt und zugleich in den Amtsbereich einschlägt.

2

Für die Verwirklichung der (passiven) Bestechlichkeit genügt bereits das Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen eines Vorteils als erkennbares Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung; auf die tatsächliche Ausführung der Pflichtverletzung kommt es nicht an.

3

Eine Handlung schlägt in das Amt ein, wenn sie ihrer Art nach zu den Dienstgeschäften der Behörde gehört und nicht als bloße Privattätigkeit jedermann offensteht; die konkrete Verwendung oder Vorgehensweise bei der Pflichtverletzung ist hierfür unerheblich.

4

Vortäuscht der Täter eine Amtseinwirkungsmöglichkeit, die ihm objektiv nicht zukommt, scheidet § 332 StGB aus; eine Strafbarkeit wegen Betruges bleibt unberührt, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

5

Amtlicher Gewahrsam an Akten besteht fort, bis er amtlich aufgegeben oder der Zweck erfüllt ist, auch wenn sich die Akten vorübergehend außerhalb der Diensträume befinden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █ ██ aus ███, 1. ███ █████████ ████, in ██, ██████████████ ██████████ ██, ██, den früheren Justiz██, geboren am ██, aus ███, wegen Bestechung u. a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Februar 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle ███ █████ der schweren passiven Bestechung in Tateinheit mit Betrug, sondern nur des Betruges schuldig ist.

Sowie die Gesamtstrafe werden mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen mit der Maßgabe, dass die dem Staat verfallene Geldsumme 150 DM beträgt.

Die Revision des Angeklagten ██ und die Revision der ███████████████████ werden verworfen.

Der Beschwerdeführer ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten ██

Das Rechtsmittel ist zulässig, beschränkt auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dreier Verbrechen der Bestechung in Tateinheit mit vollendetem (Fall 2, 3) bzw. versuchtem (Fall 1) Betrug. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Sachlichrechtlich ist auch die auf § 267 StPO gestützte Rüge, dass die Feststellungen nicht die Merkmale der angewandten Strafgesetze ergaben, unbegründet.

1.) Fall █████

█████, damals Angestellter beim Amtsgericht in Bonn, wurde von ██ und ███ aufgefordert, ihnen bestimmte Strafakten der Staatsanwaltschaft Bonn zu beschaffen, in denen sich eine sie möglicherweise belastende Urkunde befand. Er verlangte dafür mehrere tausend Reichsmark, weil er die Akten nicht allein besorgen könne, sondern noch andere Beamte zur Mithilfe gewinnen müsse. Die Absicht, andere Beamte hinzuzuziehen, hatte er jedoch nicht. Der geforderte Betrag wurde ihm von ██ und ███ versprochen, später aber nicht gezahlt, obwohl der ████████ die Akten beschafft und dem ██ in dessen Wohnung überlassen hatte.

Die Revision bestreitet den Tatbestand der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB), weil der Angeklagte sich dadurch in den Besitz der Akten gesetzt habe, dass er sie heimlich und unbefugt aus einem Dienstzimmer der Staatsanwaltschaft fortnahm; das sei keine in sein Amt einschlagende Handlung gewesen. § 332 StGB ist allerdings nur anwendbar, wenn die von dem Beamten kauflich gemachte, die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthaltende Handlung zugleich in sein Amt einschlägt (RGSt 50, 257; 70, 172). Es kommt aber für § 332 StGB nicht darauf an, ob und wie der Täter die Amtspflichtverletzung durchführt. Das Verbrechen erschöpft sich vielmehr darin, dass der Täter für eine solche Handlung, einerlei ob er sie begeht oder nicht begeht, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt (vgl. BGH 5 StR 151/53 vom 9. Juni 1953).

Die Beschaffung von Akten einer fremden Dienststelle gehört ihrer Art nach zu den Dienstgeschäften der Behörde, bei der der Angeklagte angestellt war. Als eine Privattätigkeit, die auch von jedem anderen vorgenommen werden könnte, ist sie nicht anzusehen. Das genügt für die Feststellung, dass der Angeklagte eine in sein Amt einschlagende, pflichtwidrige Handlung in Aussicht gestellt und für sie ein Geschenk gefordert und sich hat versprechen lassen (vgl. RGSt 50, 257; 55, 50; 57, 164; RG in DR 1939, 994 und in HRR 1940, 195, 872).

Abzulehnen ist freilich die Ansicht des Landgerichts, dass auch die von dem Angeklagten angeblich beabsichtigte Bestechung anderer Beamter eine in sein Amt einschlagende Handlung sei. Doch sollte das von ihm geforderte und ihm versprochene Geld nicht nur für die Bestechung der Kollegen bestimmt sein, sondern vor allem den Lohn für seine eigenen Bemühungen um die Akten darstellen. Der Schuldausspruch wird daher durch den Rechtsirrtum der Strafkammer nicht berührt; es ist auch nach der Sachlage ausgeschlossen, dass der Strafausspruch dadurch beeinflusst worden ist.

Das Urteil lässt keinen Zweifel, dass der Angeklagte und ██ sich nach der Überzeugung des Landgerichts darüber einig waren, das versprochene Geld solle die Belohnung für eine pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten darstellen. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, ██ habe jedenfalls in Kauf genommen, dass die erwartete Tat des Angeklagten dessen Amtspflicht verletzen werde. Wenn in den Urteilsgründen unmittelbar vorher gesagt wird, ███ habe sich hierüber kaum Gedanken gemacht, so widerspricht das jener Feststellung nur scheinbar. Gemeint kann hier nach dem Zusammenhang nur sein, dass █████ nicht in der Lage war, sich klare rechtliche Vorstellungen über die Amtspflichten des Angeklagten zu machen. Das gehört aber auch nicht zum Tatbestand der Bestechung; es genügt vielmehr eine dem Gesetz entsprechende laienhafte Wertung (BGHSt 3, 248, 255). Diese hat das Landgericht jedenfalls sinngemäß festgestellt.

Im Übrigen liegt die Bestechungshandlung des Angeklagten schon im Fordern des Geschenks. Insoweit kommt es für den Tatbestand des § 332 StGB überhaupt nicht auf die Vorstellung von ██ und ███ an; vielmehr genügt es hier, dass das Wesen des Geschenks als Entgelt für eine Amtshandlung erkennbar war (RGSt 75, 76 ff.). Das war nach den Feststellungen unzweifelhaft der Fall.

Da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 332 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt sind, ist die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung nicht zu beanstanden.

Ebenso enthält die Verurteilung wegen versuchten Betruges keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Tateinheit ist mit Recht angenommen (RG in HRR 40, 195).

2.) Fall ██

Die Eheleute ███, deren Tochter Margot ██ sich im Frühjahr 1947 im Bonner Gefängnis in Untersuchungshaft befand, wandten sich an den Angeklagten mit der Bitte, ihrer Tochter zu helfen, womit nach dem Zusammenhang gemeint war, er solle ihr von den Eheleuten ███ zu beschaffende Lebensmittel zukommen lassen. Das versprach der Angeklagte, verlangte aber dafür 1500 RM, wovon er 1000 RM zur Bestechung zweier Gefängniswärterinnen benötige. Er hatte nicht die Absicht, für die Tochter etwas zu tun oder den Wärterinnen etwas zu geben. Die Eheleute ███ sagten ihm das Geld zu. Bei derselben Gelegenheit kam die Rede auf eine in den Akten der Staatsanwaltschaft befindliche, von Frau ██ gefälschte Urkunde. Der Angeklagte sagte, das sei nicht so schlimm; für 1000 RM lasse sich da schon viel machen. Damit war nach dem Zusammenhang gemeint, der Angeklagte wolle sich gegen ein Geschenk von 1000 RM in den Besitz der staatsanwaltschaftlichen Akten setzen und die gefälschte Urkunde beseitigen oder unkenntlich machen. Die Eheleute ███ erwiderten hierauf nichts und gaben ihm dafür auch kein Geld, obwohl der Angeklagte einige Tage später von ihnen nochmals 1000 RM forderte mit der Erklärung, es sei jetzt in Ordnung und von der Unterschrift auf der Urkunde nichts mehr zu erkennen. Wohl aber gaben ihm die Eheleute █████████████ 1500 RM, damit er auf die verabredete Weise der Frau ██ helfe.

Auch hier ist die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Er war nur dadurch in der Lage, Frau ██ wie versprochen zu unterstützen, dass er unter Missbrauch seiner amtlichen Stellung das Gefängnis aufsuchte. Als Privatperson hätte er dort keinen Zutritt; vielmehr gehörte das Aufsuchen der Strafanstalt seiner Art nach zu den amtlichen Aufgaben eines beim Amtsgericht beschäftigten Justizangestellten. Auch hier hat der Angeklagte also eine pflichtwidrige Amtshandlung kauflich gemacht. Unerheblich ist, dass er Dienst auf einer Zivilabteilung tat; es kommt nur auf den Amtsbereich der Behörde als solcher an. Oftmals ergibt sich nicht selten auch für Geschäftsstellenbeamte einer Zivilabteilung die Notwendigkeit, Dienstgeschäfte im Gefängnis vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war freilich die in Aussicht gestellte Bestechung der beiden Gefängniswärterinnen keine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung; aber dieser Rechtsirrtum berührt weder den Schuld- noch den Strafausspruch. Das Landgericht hat auch festgestellt, dass die Beteiligten sich darüber einig waren, der Geldbetrag solle die Belohnung für eine pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten sein.

Die Beschaffung der staatsanwaltschaftlichen Akten war ebenfalls eine in das Amt des Angeklagten an sich einschlagende Handlung und als solche erkennbar. Hierwegen ist auf das unter 1.) Ausgeführte zu verweisen.

Dass die Eheleute ██ der irrigen Meinung waren, der Angeklagte sei bei der ████████████████████ angestellt, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung; denn das Verhalten, das er kauflich gemacht hat, stellte in jedem Falle objektiv eine pflichtwidrige Amtshandlung dar, einerlei bei welcher Justizbehörde er tätig war.

Da auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 332 StGB dargetan sind, ist der Angeklagte mit Recht auf Grund dieser Vorschrift verurteilt.

Seine Verurteilung wegen Betruges lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

3.) Fall ███

Dem ████████, Mitangeklagten ███, der ebenfalls in das gegen Frau ██ schwebende Strafverfahren verwickelt war, hat sich der Angeklagte als Beamter der Staatsanwaltschaft Bonn vorgestellt und erklärt, er wolle versuchen, den Beteiligten zu helfen und dafür zu sorgen, dass die Sache „nicht aufgerollt werde“, das koste aber Geld. ███ gab ihm darauf 1000 RM. Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, etwas in der Angelegenheit zu unternehmen.

§ 332 StGB setzt voraus, dass die Handlung, für die der Beamte Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, objektiv eine Verletzung seiner Amtspflichten enthält (RGSt 39, 193, 197). Daran fehlt es hier; denn der Angeklagte war nicht Beamter der Staatsanwaltschaft und hatte keine Möglichkeit, als solcher die Sache „unter den Tisch fallen zu lassen“. Er hat sich also nicht für eine Handlung bezahlen lassen, die objektiv eine Verletzung seiner Amtspflichten darstellt. Dass die von ihm in Aussicht gestellte „Amtshandlung“ in der Veränderung oder Beseitigung von Akten bestehen sollte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass er das Geld für dienstliche Handlungen gefordert oder erhalten hat, die er vermöge seiner Tätigkeit beim Gericht vornehmen konnte oder sollte. Der Angeklagte hat vielmehr eine Handlung, zu der er auf Grund seines Amtes überhaupt nicht in der Lage war, nur vorgespiegelt.

Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung muss daher entfallen.

Dagegen ist der Angeklagte mit Recht wegen Betruges bestraft. Das Revisionsgericht kann daher den Schuldspruch im Falle ██ dahin richtigstellen, dass der Angeklagte nicht der schweren passiven Bestechung in Tateinheit mit Betrug, sondern nur des Betruges schuldig ist. Dies führt zur Aufhebung der im Falle ███ █████████ verhängten Strafe sowie der Gesamtstrafe. Damit ist auch die auf § 335 StGB beruhende Verfallerklärung aufgehoben, soweit sie sich auf den Fall ███ bezieht, d. h. in Höhe von 100 DM.

Der weitere Teil der für verfallen erklärten Geldsumme entfällt auf den Bestechungsfall ███ und bleibt daher bestehen; das war in der Formel des ████████████████ klarzustellen. Die Strafkammer hätte entsprechend dem § 78 StGB für jeden der Bestechungsfälle den verfallenen Betrag in der Urteilsformel gesondert festsetzen müssen.

Der frühere Mitangeklagte ████ war wegen derselben Vorgänge der aktiven Bestechung nach § 333 StGB beschuldigt. Das Landgericht hat dieses Vergehen für vorliegend erachtet, das Verfahren jedoch insoweit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die rechtliche Beurteilung der Strafkammer ist, wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, nicht zutreffend. Soweit das Verhalten des ████ in Betracht kommt, kann § 333 StGB nur einen straflosen (§ 43 Abs. 2 StGB) Versuch enthalten. Gleichwohl kann ihn das Revisionsgericht schon deshalb nicht in Anwendung des § 357 StPO freisprechen, weil die Feststellungen ergeben, dass er sich einer strafbaren (§§ 49a, 346 StGB) Aufforderung zum Verbrechen der Begünstigung im Amt schuldig gemacht hat. Dafür ist es nicht von Bedeutung, dass ██████ nicht bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt war; vielmehr kommt es hier allein darauf an, was ███ erklärt und sich vorgestellt hat (OGHSt 3, 76, 79). Die Feststellungen können daher einen Freispruch des ███ nicht rechtfertigen (vgl. RGSt 70, 193, 197).

II. Zur Revision des Angeklagten ██

1.) Soweit ███ wegen Wirtschaftsvergehens (§§ 1, 18 WiStG, § 73 WiStG, § 4 PrStRVO) und wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) verurteilt ist, hat die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Prüfung keinen Rechtsfehler erkennen lassen, der den Angeklagten beschweren könnte.

Die Revision bestreitet die Berechnung des Mehrerlöses, dessen Abführung dem Beschwerdeführer aufgegeben worden ist. Es ist richtig, dass der Mehrerlös in dem Unterschied zwischen dem erzielten und dem zulässigen Preis besteht (§ 4 PrStRVO). Dem Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Strafkammer diesen Unterschied verkannt hätte. Sie legt ihre Überzeugung dar, dass der Angeklagte mindestens 5 Zentner Butter für sich veräußert hat, und führt dann fort:

„Selbst wenn er davon nur 4 Zentner veräußert und den Rest für sich verbraucht hat, so bedeutet das schon unter Zugrundelegung eines sehr niedrigen Schwarzmarktpreises im Vergleich zum gesetzlich zulässigen Preis einen Mehrerlös von mindestens 30.000 RM. Mit amterlicher noch größerer Wahrscheinlichkeit war sein Gesamtgewinn doch größer, so dass von einem Mehrerlös von 50.000 RM ausgegangen ist.“

Der Zusammenhang ergibt klar, dass mit dem „Gesamtgewinn“ der „gesamte Mehrerlös“ gemeint ist, von dem am letzten Satz gesprochen wird. Damit steht es nicht im Widerspruch, wenn das Urteil an anderer Stelle erwähnt, der „Gesamtgewinn des Angeklagten habe rund 50.000 RM“ betragen. Darin kommt nicht zum Ausdruck, dass die Einnahme des Angeklagten diesen Betrag nicht überschritten habe. Vielmehr ist dem Urteil insgesamt die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Mehrerlös des Angeklagten also 50.000 RM mindestens noch um den an sich zulässigen Preis überschritten hat. Dafür spricht der im Urteil erwähnte Schwarzmarktpreis von 150 RM für ein Pfund Butter, ein Preis, der gegenüber dem zulässigen Preis außer jedem Verhältnis steht und der, umgerechnet auf vier Zentner, noch eine wesentlich höhere Einnahme als 50.000 RM ergibt. Dass die Strafkammer den Betrag von 50.000 RM in 5.000 DM umgerechnet hat, ist rechtlich unbedenklich. Hiernach verletzt die Verurteilung zur Abführung des Mehrerlöses nicht das sachliche Recht; auch genügen die Urteilsausführungen den Erfordernissen des § 267 StPO.

Rechtlich fehlerfrei ist auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gewahrsamsbruchs nach § 133 Abs. 1 StGB. Der Auffassung der Strafkammer, dass der amtliche Gewahrsam der Staatsanwaltschaft an den von ████████ beschafften Akten ████████████ auch solange sie sich vorübergehend in der Wohnung des ██ befanden, ist beizutreten; denn er dauerte an, bis er amtlich aufgegeben oder sein Zweck erfüllt war (RGSt 28, 107; 33, 413, 415). Der Angeklagte hat nicht nur einen straflosen (§ 43 Abs. 2 StGB) Versuch des Vergehens gegen § 133 StGB begangen. Vielmehr ergibt sich aus mehreren Stellen des Urteils, dass sein Radieren die Unterschrift auf der Urkunde in ihrer Lesbarkeit beeinträchtigt hat; denn █████ hat sie nachher „weiter unkenntlich gemacht“. Der Angeklagte hat die Urkunde also beschädigt (RGSt 63, 366; 68, 226, 229 f.).

2.) Schließlich kann auch die Verurteilung des ██ wegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) nicht beanstandet werden. Der Angeklagte hat dem ███ Geld versprochen, um ihn zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen. Das ergibt sich aus dem oben unter I. 1.) Dargelegten. Dass sich ███ zu der Amtspflichtverletzung schon erboten hatte, ist ohne Bedeutung (RGSt 31, 100).

III. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten ███ von der Anschuldigung der schweren passiven Bestechung in Tateinheit mit Betrug in den Fällen ███ und █████. Sie ist vom Oberbundesanwalt vertreten worden.

1.) ██, der eine Gefängnisstrafe zu verbüßen hatte und hoffte, ███ könne ihm zu einem Strafaufschub verhelfen, kam mit diesem durch Vermittlung eines Dritten dreimal in Wirtschaften zusammen und hielt ihn dabei jedenfalls zweimal ganz oder teilweise frei, schenkte ihm auch bei einer dieser Gelegenheiten drei Büchsen Fleisch. ██████ äußerte bei der ersten Zusammenkunft, er könne dem ███ █████ versprechen, dass ein Strafaufschub zu erreichen sei. Im Übrigen konnte die Strafkammer nicht feststellen, was gesprochen wurde. ███ hatte im Vorverfahren Aussagen gemacht, die den Angeklagten stark belasteten; doch hielt er diese in der Hauptverhandlung nicht aufrecht; die Strafkammer hat seine letzte Zeugenaussage zugrunde gelegt und den Angeklagten deshalb trotz erheblichen Verdachts der Bestechlichkeit nicht für überführt erachtet.

Die Revision hält die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für verletzt, weil die Strafkammer unterlassen habe, den Staatsanwalt oder seinen Protokollführer als Zeugen über die frühere Aussage des ███ und ihr Zustandekommen zu vernehmen. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Strafkammer hat dem ███ seine frühere Aussage in der Hauptverhandlung vorgehalten. Aus dem Urteil ergibt sich, dass er nicht bestritt, sie gemacht zu haben; die Strafkammer hatte hieran auch keinen Zweifel. Unter diesen Umständen war der Tatrichter nicht gedrängt, eine weitere Aufklärung durch Vernehmung der Verhörsbeamten zu ██████████ vorzunehmen, die von keiner Seite beantragt war. Dass dem ███ die frühere Aussage nicht vollständig vorgehalten worden ist, hat die Revision nicht geltend gemacht.

Sachlichrechtlich trägt der Sachverhalt, den die Strafkammer feststellen konnte, die Verneinung eines Verbrechens nach § 332 StGB. Er nötigte auch nicht zu einer Stellungnahme dazu, ob der Angeklagte dieses Verbrechen wenigstens versucht hat. Die Revision beanstandet jedoch, dass der Tatrichter nicht geprüft habe, ob ██ und ███ nicht betrogen worden seien (§ 265 StGB).

Es ist richtig, dass das Urteil zu diesem in der Anklage, dem Eröffnungsbeschluss und dem Schlussvortrag des Staatsanwalts hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt keine Ausführungen enthält. Indes war die Strafkammer nicht in der Lage, etwas anderes festzustellen, als den Inhalt der Gespräche, die ██ die Möglichkeit eines Strafaufschubs in Zweifel zogen. Daraus ergibt sich zwar, dass der Tatrichter sich auch von einer ausreichenden Täuschungshandlung des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte. Damit entfiel die Möglichkeit, den Angeklagten wegen Betruges zu bestrafen. Die Urteilsgründe geben auch insoweit hinreichend an, dass der Angeklagte für § 267 Abs. 5 StPO nicht überführt erachtet wurde. Es ist daher nicht verletzt.

2.) Seinem Bekannten ██████████ trat der ███ in der Sparkasse und sagte zu ihm, ██ werde froh sein, wenn das gegen ihn schwebende Ermittlungsverfahren bald erledigt sei; er, der Angeklagte, sei hier, um sich bei der Sparkasse ein Darlehen zu beschaffen. Einige Tage später bat der Angeklagte den ███ in dessen Wohnung, ihm 800 bis 1000 DM zu leihen. ███ forderte dafür Bürgschaft. Diese brachte der Angeklagte bald darauf, und █████ gab ihm nun ein Darlehen von 400 DM gegen ein Schuldschein, in welchem sich der Angeklagte zur Rückzahlung von 520 DM verpflichtete. Bei dieser Gelegenheit erwähnte der Angeklagte eine Unterredung zwischen einem Staatsanwalt und ███████, die er abgehört haben wollte. ████ verbat sich jedoch diesen Gesprächsstoff. Er gab dem Angeklagten das Darlehen in erster Linie deshalb, weil er fürchtete, der Angeklagte könne ihm sonst schaden.

Die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte in diesem Falle eine Amtshandlung kauflich gemacht hat.

Die Verneinung einer schweren passiven Bestechung kann bei dieser Sachlage rechtlich nicht beanstandet werden; auch für die Annahme eines Versuchs dieses Verbrechens gibt der festgestellte Sachverhalt keinen ausreichenden Anhalt.

Die Revision vermisst hier ebenfalls eine Stellungnahme zu dem von der Anklage erhobenen Vorwurf des Betruges. Indes ergeben die Feststellungen auch hier, dass der Angeklagte einer Täuschungshandlung nicht für überführt erachtet wurde. Es ist deshalb weder das sachliche Recht noch der § 267 Abs. 5 StPO verletzt.

EngelsGlanzmannDr. Augustin
GrohSchalscha
§ 332 StGB: Bestechlichkeit nur bei objektiv pflichtwidriger Amtshandlung; sonst Betrug — Themis