BGH: Entgeltliche Bauplanerstellung durch Baubehördenbeamten nicht stets Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 485/57
- Datum
- 19.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine entgeltliche Tätigkeit eines Baubehördenbeamten für private Bauzeichnungen ist nicht schon deshalb eine „in das Amt einschlagende“ Handlung (§ 331 StGB), weil der Beamte dabei im Amt erworbene allgemeine Fachkenntnisse verwertet.
Handlungen „in das Amt einschlagend“ sind solche, die entweder zu den dem Beamten übertragenen Dienstobliegenheiten gehören oder die er nur vermöge seiner amtlichen Stellung und spezifischer amtlicher Zugriffsmöglichkeiten vornehmen kann.
Ein Verstoß gegen ein dienstrechtliches Verbot ungenehmigter Nebentätigkeit macht eine private Tätigkeit für sich genommen nicht zur Amtshandlung im Sinne der Bestechungstatbestände.
Für § 332 StGB ist nicht erforderlich, dass der Beamte tatsächlich eine pflichtwidrige Amtshandlung vornimmt oder innerlich fest entschlossen ist, sein Ermessen beeinflussen zu lassen; ausreichend ist, dass er erkennt, der Vorteilgeber erwarte eine pflichtwidrige Amtshandlung, und er dennoch Vorteile annimmt.
Eine pflichtwidrige Amtsausübung kann bereits darin liegen, dass der Beamte aufgrund eines Vorteilsversprechens nicht unbefangen an eine Ermessensentscheidung herangeht und damit seine Entscheidungsfreiheit sachwidrigen Rücksichten öffnet.
Rubrum
Urteil des BGH vom 19. Dezember 1957 – 4 StR 485/57
Leitsatz
Der Beamte einer Baubehörde, zu dessen Aufgaben die Prüfung und Begutachtung der eingereichten Bauzeichnungen, jedoch nicht ihre Anfertigung gehört, macht sich allein dadurch nicht der Bestechlichkeit schuldig, dass er entgeltlich die Anfertigung von Bauzeichnungen für Baulustige übernimmt, sofern ihre Prüfung in den betreffenden Fällen nicht in den Bereich seiner Zuständigkeit fällt. Die Anfertigung der Zeichnungen schlägt nicht schon deshalb in sein Amt ein, weil er dabei im Amt erworbene Fachkenntnisse verwertet.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Karz 1957, soweit der Angeklagte ███████████████ ███ wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen verurteilt und deshalb ein Betrag für verfallen erklärt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, sowie im gesamten Strafaussprach.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist wegen einfacher passiver Bestechung in zwei Fällen und wegen schwerer passiver Bestechung in weiteren zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zu Lasten des Angeklagten ist der Wert der durch die Bestechung empfangenen Summen von 4.712,- DM zugunsten des Landes für verfallen erklärt worden. Die Vollstreckung der erkannten Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte war in der Abteilung Bauberatung des Bauordnungsamts der Stadt BC beschäftigt, zunächst als Mitarbeiter, später als Leiter. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, die von Bauherren und Architekten eingereichten Bauzeichnungen daraufhin zu prüfen und zu begutachten, ob sie den Stadtbauplänen entsprachen, sich in das Straßenbild einfügten und die Umrisse und Raumgestaltung insbesondere im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus die günstigste Lösung darstellten. Die von ihm zu treffenden Entscheidungen waren überwiegend bausthetischer Natur und beruhten auf freiem Ermessen und der regelmäßig von Fragen des Geschmacks und der Zweckmäßigkeit abhängenden Beurteilung. Das Arbeitsgebiet des Angeklagten betraf fast ausschließlich die Stadtmitte ███████; die Außenbezirke wurden normalerweise von anderen Mitarbeitern, u.a. den Zeugen KC und RCD, bearbeitet.
Nach Begutachtung der eingereichten Zeichnungen und Pläne gab der Angeklagte die Baugenehmigungsanträge an die verschiedenen anderen Abteilungen des Baudezernats weiter. Sobald die Anträge sämtliche zuständigen Abteilungen durchlaufen hatten, konnte die Baugenehmigung erteilt werden. Der Angeklagte war selbst zu ihrer Erteilung nicht befugt, vielmehr nur der Leiter des Amtes oder dessen Vertreter. Der Angeklagte konnte die eingereichten Pläne in eigener Zuständigkeit zurückweisen, Urgänzungen oder Abänderungen empfehlen und solche Ratschläge erteilen, die für die angestrebte Baugenehmigung zweckmäßig waren. Dabei entsprach es seinen Pflichten, etwaige Abänderungen, die er für notwendig hielt, skizzenhaft darzulegen. Dies geschah meist durch Abänderung der eingereichten Bauzeichnungen selbst. Es gehörte jedoch nicht zu den Aufgaben des Angeklagten, von sich aus gänzlich neue Zeichnungen zu erstellen. Seine Skizzen sollten vielmehr nur eine Anregung für die vom Architekten oder Bauherrn erforderlichenfalls neu anzufertigende Zeichnung bedeuten. Die Gutachten des Angeklagten waren in aller Regel ausschlaggebend für die Erteilung der endgültigen Baugenehmigung.
Der Angeklagte fertigte ohne Kenntnis und Erlaubnis seiner Dienstvorgesetzten gegen Entgelt Bauzeichnungen an, die seine Dienststelle durchliefen, teilweise von ihm selbst geprüft werden mussten, obwohl dienstliche Rundschreiben in gewissen Abschnitten auf das Verbotensein jeder nicht genehmigten Nebenarbeit hinwiesen.
1.) In zwei Fällen hat das Gericht angenommen, dass sich der Angeklagte der einfachen passiven Bestechung gemäß § 331 StGB schuldig gemacht hat. In diesen Fällen waren, da die Bauten Außenbezirke betrafen, seine Mitarbeiter KC und RCD mit der Beurteilung der Bauzeichnungen befasst gewesen, er selbst dagegen nicht.
a) Im Jahre 1950 beabsichtigte der Zeuge ████████, sein Grundstück in einem Außenbezirk der Stadt zu bebauen. Er wandte sich an den Angeklagten und beauftragte ihn mit der Anfertigung der Bauzeichnungen. Der mit der Bauleitung betraute Architekt ████ sollte sodann die Baupläne unterschreiben und einreichen. █████ sagte dem Angeklagten einen Betrag von 250,- DM zu, der nach Erteilung des Bauscheins auch gezahlt wurde.
Die Bauzeichnungen wurden von dem Angeklagten angefertigt, der wusste, dass sich ██████ gerade wegen der besseren Kenntnisse, die der Angeklagte in seiner amtlichen Eigenschaft als Bauberater der Stadt BC erworben hatte, an ihn wandte. Sie nahmen den vorgesehenen Weg. Im Hinblick auf die Geschäftsverteilung in der Abteilung Bauberatung wurden sie „maßgeblich“ nicht von dem Angeklagten, sondern von dem Zeugen KC bearbeitet, der keine Bedenken erhob. Ob der Angeklagte dennoch in der Sache amtlich tätig geworden ist, konnte nicht mehr festgestellt werden.
b) In einem weiteren Fall wandte sich der mit dem Angeklagten persönlich bekannte Grundstückseigentümer ███████, der ein Grundstück ebenfalls in einem Außenbezirk bebauen wollte, an den Angeklagten mit dem Auftrag, für die Voranmeldung die erforderlichen Zeichnungen und für den Antrag auf Baugenehmigung die Baupläne anzufertigen. Der Angeklagte sagte zu und war sich auch hier im Klaren, dass dieser Auftrag ihm nicht erteilt wurde, weil er ein tüchtiger Architekt war, sondern in erster Linie, weil er auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit in der Lage war, den seitens der Baubehörde gestellten hohen Anforderungen zu entsprechen.
███ reichte die Zeichnungen, die mit der Unterschrift eines Sohnes versehen waren, als Voranfrage ein und erhielt eine befürwortende Stellungnahme des Zeugen RCD, in dessen Arbeitsbereich das Bauvorhaben planmäßig fiel. Daraufhin fertigte der Angeklagte auch die Baupläne an, ließ sie mit dem Antrag auf Erteilung der Bauerlaubnis, der ebenfalls wieder mit der Unterschrift des Sohnes versehen war, durch ███████ einreichen. Abgesehen von einer geringfügigen Abänderung, die RCD bei seiner Prüfung der Pläne verlangte, wurde die Baugenehmigung erteilt.
Für seine Tätigkeit hatte der Angeklagte von ███████ einen Betrag von 1.200,- DM nach der Planung erhalten.
In beiden Fällen wollten die Bauherren bzw. der Architekt, was dem Angeklagten nicht verborgen blieb, auf diese Weise über die schwierige Klippe der Bauberatung ohne weiteres hinwegkommen.
2.) In zwei weiteren Fällen hat das Gericht den Angeklagten der schweren Bestechung gemäß § 332 StGB für schuldig erachtet.
a) Im Jahre 1951 suchte die Grundstückseigentümerin ██ den Angeklagten in seinem Dienstzimmer auf und beichtigte ihm, dass das von dem Architekten ██ für sie beantragte Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis zur Bebauung ihres Grundstücks in BC keinen Fortgang nehme, weil die Bauzeichnungen ungeeignet seien. Der Angeklagte erklärte sich bereit, eine Skizze anzufertigen, die den neu zu erstellenden Plänen zugrunde liegen sollte. Die Zeugin sollte die Pläne über den Architekten ███ dem Angeklagten zugehen lassen. Als dieser mit der vom Angeklagten angefertigten Skizze bei ihm vorsprach, einigten sich beide ohne Wissen der Frau ██ darüber, dass der Angeklagte auch die endgültigen Bauzeichnungen erstellen sollte, die █████ dann unterschreiben und als von ihm angefertigt wieder einreichen sollte. Über die Höhe des Honorars für den Angeklagten wurde in diesem Zeitpunkt noch nicht verhandelt.
Entsprechend den Vereinbarungen fertigte der Angeklagte die Baupläne an. Er ließ sie █████ zugehen, der sie dann mit seiner Unterschrift versehen bei der Behörde einreichte. Obwohl er wusste, dass er in seiner Ermessensentscheidung nicht mehr frei, vielmehr entschlossen war, die Pläne schon im Hinblick auf das zu erwartende Honorar ohne besondere Prüfung weiterzuleiten, nahm er selbst dienstlich zu dem Baugesuch Stellung und befürwortete die Erteilung des Bauscheins, die später auch erfolgte. Inzwischen hatte der Angeklagte mit █████ vereinbart, dass er einen Betrag von 1.820,60 DM erhalten sollte, den dann █████ selbst ohne Wissen seiner Auftraggeberin ██ in Raten an den Angeklagten zahlte.
b) Im Frühjahr 1952 kam der Angeklagte mit dem Architekten RCD überein, auch die Pläne für das Bauvorhaben des Eigentümers ███ anzufertigen. Dies geschah ebenfalls ohne Wissen des Bauherrn, der die Bauausführung lediglich seinem Architekten übertragen hatte. Der Angeklagte fertigte die Pläne an, und RCD reichte sie zur Genehmigung ein. Der Angeklagte wurde wiederum, und zwar mit der gleichen inneren Einstellung wie im Falle zu a), in den Verfahren tätig und befürwortete die Erteilung der Baugenehmigung, die sodann durch den Leiter des Amts verfügt wurde. Für das gleiche Bauvorhaben sind durch den Angeklagten in den folgenden Jahren in Fortsetzung seiner begonnenen Tätigkeit noch weitere Bauzeichnungen angefertigt worden, deren Notwendigkeit sich aus einer Auflage des Planungsamtes ergeben hatte. Für seine Tätigkeit erhielt er von RCD einen Betrag von 1.441,40 DM.
Gründe
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision trägt vor, zur Zeit, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu dem Fall ███████ vernommen worden sei, seien dieser und der Zeuge ██████ im Zuschauerraum anwesend gewesen, ohne aufgerufen zu sein. Hierin liege eine Verletzung des § 58 Abs. 1 StPO. Auf die angebliche Verletzung dieser Vorschrift kann jedoch die Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht gestützt werden.
2.) Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die zugunsten des Landes für verfallen erklärte Summe von 4.712,- DM unrichtig berechnet worden sei. Die von ███████ erhaltene Summe sei irrtümlicherweise mit 250,- DM angegeben, während sie in Wahrheit nur 200,- DM betragen habe. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine Rüge verfahrensrechtlicher, sondern sachlichrechtlicher Vorschriften handeln würde, greift sie nicht durch. Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellung, dass 250,- DM gezahlt worden seien, gebunden.
3.) Die Revision macht weiterhin geltend, dass in der Urteilsurkunde bei der Angabe der Beweismittel die Namen der Zeugen RCD und KC durchgestrichen seien; tatsächlich seien jedoch beide vernommen worden. Der Sachverhalt, wie ihn der Tatrichter festgestellt habe, beruhe daher nur auf einem Teil der Beweisaufnahme, während ein anderer Teil außer Betracht geblieben sei. Inwiefern das Urteil, wenn hierin überhaupt eine Rechtsverletzung gefunden werden könnte, auf dieser angeblichen Rechtsverletzung beruhen soll, ist nicht ersichtlich. Aus der Niederschrift der Hauptverhandlung geht hervor, dass diese Zeugen uneidlich geblieben sind, weil ihre Aussagen ohne Bedeutung gewesen seien (§ 61 Abs. 3 StPO). Im Übrigen ergibt das Urteil, dass der Angeklagte hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens in vollem Umfang geständig war.
II. Rügen der Verletzung sachlichen Rechts
1.) Soweit der Angeklagte wegen einfacher Bestechlichkeit in den Fällen JC und ███████ verurteilt worden ist, ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht führt aus, dass die Herstellung der Bauzeichnungen zwar keine unmittelbare Amtshandlung, aber auch nicht rein privater Natur gewesen sei und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen habe, da die Prüfung von Bauzeichnungen und die Anfertigung von Skizzen zu seinem Aufgabenkreis gehört habe. Er habe die Baupläne nur kraft seiner amtlichen Kenntnisse als Bauberater der Stadt BC sachgemäß ausführen vermocht. Daher sei ihm die Anfertigung nur durch seine Amtsstellung ermöglicht worden.
Zu den „in das Amt einschlagenden“ Handlungen im Sinne des § 331 StGB gehören einmal solche, die in den Kreis der Obliegenheiten fallen, welche dem Beamten durch Gesetze und Dienstvorschriften übertragen sind (RGSt 77, 75). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da es lediglich die Aufgabe des Angeklagten war, die eingereichten Bauzeichnungen zu prüfen und zu begutachten und erforderlichenfalls Ergänzungen usw. zu empfehlen, so wie etwaige Abänderungen, die er für notwendig hielt, skizzenhaft darzulegen, dagegen nicht gänzlich neue Zeichnungen zu erstellen. Unter die Vorschrift fallen darüber hinaus auch Handlungen, die mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, welche ihm gerade durch seine amtliche Stellung ermöglicht werden, die er also nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann (RGSt 69, 393; 75; HRR 1940 Nr. 872). Auch dieser Gesichtspunkt trifft hier nicht zu. Das Landgericht meint zwar, dass der Angeklagte die Bauzeichnungen nur kraft seiner amtlichen Kenntnisse als Bauberater der Stadt sachgemäß ausführen vermocht habe, die Handlungen also nur durch seine Amtsstellung ermöglicht worden seien. Diese Würdigung des Sachverhalts widerspricht aber der Lebenserfahrung. Denn dann könnten Bauherren oder Architekten überhaupt keine Baupläne entwerfen, die Aussicht hätten, von der Behörde genehmigt zu werden. Es wird zwar zutreffen, dass die Kenntnisse eines in der Bauberatung tätigen Beamten, der die dort gestellten Erfordernisse besser als ein Außenstehender zu beurteilen vermag, denen eines anderen Architekten, soweit es sich um die bei der Bauberatung einschlägigen Fragen handelt, oft überlegen sein werden. Keine Handlung wird aber dann noch zu einer in das Amt einschlagenden Handlung, wenn der Beamte seine im Amt erworbenen Fachkenntnisse einem anderen zur Verfügung stellt. Auch die von Landgericht in Bezug genommene Entscheidung RGSt 77, 75 ff. besagt nichts anderes. Hier ist ausgeführt, die Annahme liege nahe, dass die Beratung der Firma durch den damaligen Angeklagten nicht nur auf einer allgemeinen Kenntnis des Angeklagten in Preisfragen, die er sich in seiner amtlichen Tätigkeit erworben habe, sondern gerade auf seiner dienstlichen Kenntnis der Fragen und amtlichen Verhältnisse beruhe, die jene Firma, für die der Angeklagte die Preisberatung übernommen hatte, berührten. Diese Firma hatte wegen eines Preisverstoßes eine Ordnungsstrafe erhalten. Weitere Verfahren waren zu erwarten und zum Teil schon anhängig. Das Reichsgericht hat es daher für naheliegend erachtet, dass gerade die Kenntnis der besonderen Gesichtspunkte, die in den erledigten und schwebenden Verfahren aufgetaucht waren, den Angeklagten befähigten, die Beratung in Preisfragen vorzunehmen. Hierum handelt es sich aber im vorliegenden Falle nicht. Hier kamen lediglich die allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich der Angeklagte in seiner Amtstätigkeit erworben hatte, für die Übernahme der Anfertigung der Baupläne in Frage. Wenn die Vorteile dem Angeklagten jedoch nach der von ihm erkannten Vorstellung der Geldgeber auch dafür zugesagt werden sollten, dass er im Zusammenwirken mit den für die Beratung in diesen Fällen zuständigen Beamten einen Einfluss auf die Begutachtung hätte ausüben sollen, käme eine Bestechung in Frage, die sich dann auf jene ihm durch das Amt ermöglichte Einflussnahme bezogen hätte. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass ein Fall dieser Art vorlag.
Es wird Sache des Landgerichts sein, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären. Hierbei wäre es allerdings ohne Bedeutung, dass der Angeklagte für die Bauberatung in diesen Fällen nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig war (RG in DR 39, 994; HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 5 StR 151/53 vom 9. Juni 1953, NJW 1953, 1401). Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung in jenen Fällen, in welchen ein Beamter ohne Genehmigung seiner Behörde Gutachten usw. erstellt hat. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in welchem sich ein Betriebsprüfer des Finanzamtes außerdem in seinem Steuerbezirk entgeltlich als Buchhalter von privaten Personen betätigte, ausgesprochen, dass es sich, wenn seine Buchführung ordnungsgemäß gewesen wäre, nicht um eine das Amt oder den Dienst fallende Tätigkeit gehandelt hätte (BGH 4 StR 108/52 vom 13. November 1952 = LM § 332 Nr. 5 im Einklang mit RGSt 72, 70; der in HRR 1940 Nr. 872 behandelte Fall Gutachten eines Branddirektors ist wesentlich anders gelagert). Die Handlung des Angeklagten ist auch nicht dadurch zu einer Amtshandlung geworden, dass es dem Angeklagten verboten war, ohne dienstliche Genehmigung Bauzeichnungen für andere zu fertigen (RGSt 70, 172; BGHSt a.a.O.).
Unter diesen Umständen ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nur anzunehmen, dass der Angeklagte durch die Anfertigung der Bauzeichnungen private Handlungen vorgenommen hat.
2.) Die Revision greift jedoch insoweit nicht durch, als die Strafkammer in den Fällen ██████ und ███████ den Angeklagten der schweren Bestechlichkeit für schuldig erachtet hat. Nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen (Band 77, 75 ff.) handelt ein Beamter pflichtwidrig, wenn er sich nicht ausschließlich durch sachliche Gesichtspunkte leiten lässt, sondern Rücksichten auf Vorteile Raum gibt. Er verstößt schon dadurch gegen seine Amtspflichten, dass er an die Entscheidung nicht unbefangen herangeht, sondern mit der inneren Belastung, die für ihn in dem Versprechen von Vorteilen liegt. Denn durch eine Belastung dieser Art wird sein Urteil regelmäßig getrübt. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 332 StGB gehört es nicht, dass ein Beamter innerlich entschlossen ist, sich in der Freiheit seines Ermessens durch Vorteile wirklich beeinflussen zu lassen. Es genügt, dass er – mindestens mit bedingtem Vorsatz – erkannt hat, der Vorteilgeber erwarte von ihm eine pflichtwidrige Amtshandlung, und dass er gleichwohl Vorteile annimmt. Die tatsächliche Vornahme einer pflichtwidrigen Amtshandlung ist nicht Voraussetzung der Bestrafung, ebensowenig wie der Umstand, dass er zu einer solchen wirklich bereit ist.
Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen des § 332 StGB hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte in dem Fall ███████ im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit bereits eine Skizze angefertigt hatte. Dies schloss sein freies Ermessen, falls ihm später ein von dem Architekten vorgelegter, dieser Skizze entsprechender Bauplan eingereicht worden wäre, nicht völlig aus. Wenn er sich auch im Allgemeinen an seine frühere Stellungnahme im Wesentlichen gebunden gefühlt haben würde, so wäre eine nachträglich abweichende Entscheidung doch noch im Bereich der Möglichkeit gewesen.
Denn es konnten sich Gründe sachlicher Art ergeben, die nachträglich eine andere Stellungnahme rechtfertigten. Dadurch, dass der Angeklagte jedoch für die Anfertigung des Bauplanes Vorteile sich versprechen ließ, brachte er sich um den ihm sonst noch verbliebenen Rest seiner Unbefangenheit. Er konnte sich nunmehr nicht mehr frei fühlen, etwaigen sachlichen Gesichtspunkten, die nachträglich für eine andere Bauplanung hätten sprechen können, Rechnung zu tragen. Er hatte sich durch die Annahme des Angebots, entgeltlich tätig zu werden, in der Ausübung seines Amtes gebunden und sich auch dem Geldgeber in die Hand gegeben, da ihm dieser für den Fall, dass der Angeklagte die Pläne nicht befürwortet hätte, allein schon im Hinblick auf die entgeltliche Zusicherung einer Nebentätigkeit dienstliche Schwierigkeiten hätte bereiten können.
Das Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich – insbesondere im Hinblick auf seinen Bildungsgrad – über diese Folgen für seine Handlungsfreiheit im Klaren war. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, dass sich der Angeklagte bewusst war, durch die Annahme des Versprechens der Vorteile in der Ermessensentscheidung nicht mehr frei zu sein, vielmehr entschlossen war, die Pläne schon im Hinblick auf das zu erwartende Entgelt ohne besondere Prüfung weiterzuleiten.
Das Landgericht hat ferner angenommen, dass der Angeklagte das Entgelt nicht lediglich für das Anfertigen der Bauzeichnungen, sondern auch für die vorzunehmende Prüfung erhalten sollte, da er und RCD von vornherein von der sicheren Erwartung ausgegangen sind, der Angeklagte werde die Baupläne mit den Baugesuchen selbst bearbeiten oder an sich ziehen können. Der Tatrichter konnte unter diesen Umständen ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte das Bewusstsein hatte, dass seine Handlungen eine Verletzung seiner Amtspflicht enthielten und sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstieß. Ein Bewusstsein der Strafbarkeit ist nicht erforderlich.
Hiernach ergeben sich gegen die Annahme der schweren Beamtenbestechlichkeit in beiden Fällen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit war die Revision unbegründet.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafaussprüche in diesen Fällen durch die Verurteilung in den Fällen JC und ██████ beeinflusst worden sind, musste das Urteil im gesamten Strafaussprach aufgehoben werden. Auch die Verfallerklärung, soweit sie sich auf die Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit in zwei Fällen bezog, unterlag der Aufhebung.
Rotberg Sauer Hoepner Bundesrichter Dr. Plitner Lang-Hinrichsen
ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.