Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 143/86
- Datum
- 13.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer einheitlichen Tat, deren unselbständige Teilstücke teilweise in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden, gilt die Tat als Inlandstat und deutsches Strafrecht findet Anwendung.
Die Pflicht zur zusätzlichen Vernehmung eines bestimmten Zeugens nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nicht, wenn ein anderer Verfasser des einschlägigen polizeilichen Vermerks als Zeuge vernommen wurde und die darin enthaltenen Tatsachen in der Hauptverhandlung erläutert hat.
Die Strafzumessung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die vom Tatrichter angestellten Erwägungen rechtlich fehlerhaft sind oder anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht berücksichtigt wurden.
Die Nichtaufzählung aller möglichen strafmildernden oder -schwerenden Umstände durch den Tatrichter begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund; nicht erwähnte Umstände können dennoch gewürdigt worden sein.
Eine mildernde Zuordnung nach § 31 Nr. 1 BtMG kann abgelehnt werden, wenn der Beschuldigte keine hinreichenden Angaben über Mittäter oder sonstige entlastende Umstände macht, die eine Geringere Strafe rechtfertigen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 25. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Martinus, geboren am █████ 1932 in Ago (Niederlande), zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. November 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 32,795 kg Haschisch eingezogen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Auf die von dem Angeklagten begangene Tat war nach § 3 StGB das deutsche Strafrecht anzuwenden. Der Angeklagte ist niederländischer Staatsangehöriger. Er hat 1983 als Kurier in seinem zu diesem Zweck präparierten Campingwagen insgesamt 285,6 kg Haschisch von Pakistan über Portugal nach Holland transportiert. Das Rauschgift sollte in die USA verbracht werden. Da sich dieses Geschäft wegen Abnahmeschwierigkeiten zerschlug, wurde ein Teil des Rauschgiftes, das der Angeklagte zuvor gemeinsam mit seinen Mittätern verpackt hatte, von einem der Mittäter, den der Angeklagte als „Piet“ bezeichnet hat, in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, wo der Angeklagte es verkaufen sollte.
Nachdem der Angeklagte im Jahre 1984 etwa 13,5 kg an seine Abnehmer veräußert hatte, wurde er festgenommen. In seinem Kraftfahrzeug wurden 8,395 kg und in einer seiner Wohnungen in Duisburg 24,4 kg Haschisch sichergestellt. Auf Hinweis einer seiner Abnehmer wurde später die restliche Menge von 239,4 kg Haschisch in dem Campingwagen des Angeklagten versteckt aufgefunden, der in einer Scheune in Holland stand.
Mit Recht hat das Landgericht diese Handlungsweise des Angeklagten als eine einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens gewertet. Sowohl seine Kuriertätigkeit, wie das Verpacken eines Teiles des Rauschgiftes, der Verkauf des Haschischs und dessen Bereithalten zum Verkauf sind unselbständige Teilstücke des unerlaubten Handeltreibens. Sie dienten alle dazu, den Umsatz des in Pakistan erworbenen Haschischs aus eigennützigen Gründen zu fördern. Diese Tat hat der Angeklagte teilweise in der Bundesrepublik Deutschland begangen (§ 9 Abs. 1 StGB). Das reicht aus, um sie zu einer Inlandstat zu machen (vgl. RGSt 50, 423, 425; 71, 268, 288; RG HRR 1939 Nr. 480; Tröndle in LK § 9 Rdn. 11). Auf die Frage, ob das deutsche Strafrecht auch nach § 6 Nr. 5 StGB anzuwenden war, kommt es deshalb nicht an.
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor. Dem Landgericht brauchte sich die Vernehmung des Kriminaloberkommissars Bonsack nicht aufzudrängen, nachdem es den anderen Verfasser des polizeilichen Vermerks vom 26. September 1984, den Kriminalobermeister [REDACTED], als Zeugen gehört und dieser die darin mitgeteilten Tatsachen in der Hauptverhandlung näher erläutert hatte.
3. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters, der sich allein aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von der Person des Angeklagten und seiner Tat zu bilden vermag und die Verantwortung für die richtige Abwägung der Strafzwecke zu tragen hat. Das Revisionsgericht kann im Allgemeinen nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen der Tatrichter Strafart und Strafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn die Nachprüfung ergibt, dass der Tatrichter einen der rechtlich anerkannten Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36). Rechtsfehler dieser Art sind hier nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat die zwar verhältnismäßig hohe, bei dem Umfang der vom Angeklagten betriebenen Rauschgiftgeschäfte aber vertretbare Freiheitsstrafe unter Beachtung der in § 46 StGB angeführten Grundsätze der Strafzumessung und unter Anführung der für ihn bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte eingehend begründet. Insbesondere hat er strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte als Holländer das Gewicht seiner Tat nach den in den Niederlanden geltenden Maßstäben beurteilt hat (UA S. 7). Dass er der Polizei geholfen hat, einen großen Teil des noch nicht verkauften Rauschgifts sicherzustellen, brauchte der Tatrichter bei der Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte nicht besonders hervorzuheben, zumal der Angeklagte den Standort seines Campingwagens erst preisgegeben hat, nachdem die Polizei einen dahin gehenden Hinweis von einem Abnehmer des Angeklagten erhalten hatte (UA S. 6). Der Tatrichter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gehalten, die bestimmenden Strafzumessungsgründe mitzuteilen; eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. u. a. BGHSt 24, 268; BGH Urteil vom 2. Juni 1964 – 5 StR 161/64; Urteil vom 1. Dezember 1970 – 5 StR 646/70, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721; Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 191/85, mitgeteilt in NStZ 1985, 558). Aus dem Umstand, dass ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann deshalb nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH Urteil vom 22. Januar 1975 – 1 StR 341/74, mitgeteilt bei Spiegel DAR 1976, 92).
Es ist schließlich auch rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht eine Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG abgelehnt hat. Der Angeklagte hat keine näheren Angaben über seine Mittäter „Piet“ und „John“ gemacht.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Revision im Übrigen zu verwerfen.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Rebitzki |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 341/74 · 22.01.1975Beihilfe zum Mord: Sachverständiger zur Zeugen-Glaubwürdigkeit erforderlich
- BGH · 3 StR 191/85 · 24.07.1985Steuerhinterziehung: Revision verworfen, besonderer Schweregrad abgelehnt
- BGH · 5 StR 161/64 · 02.06.1964Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht und lebenslange Fahrerlaubnisentziehung verworfen
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 7/89 · 02.03.1989Revision gegen Geldfälschungsurteil: Strafausspruch wegen fehlender Prüfung der Versorgungsfolgen aufgehoben
- BGH · 1 StR 796/91 · 26.05.1992Revision verworfen: Strafzumessung bei schwerem Raub und Verneinung minder schweren Falls
- BGH · 2 StR 413/15 · 10.02.2016BGH: Transport von Cannabisöl als Handeltreiben; deutsches Strafrecht anwendbar
- BGH · 5 StR 492/96 (alt: 5 StR 297/95) · 03.12.1996Revision verworfen: Strafzumessung und Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei Kindesmissbrauch