Revision gegen Geldfälschungsurteil: Strafausspruch wegen fehlender Prüfung der Versorgungsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 7/89
- Datum
- 02.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls sind alle zumessungserheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere mögliche Folgen für Versorgungsrechte nach § 59 BeamtVG.
Ergibt die Wahl des Strafrahmens, insbesondere die Verhängung der Mindeststrafe, gravierende sozialrechtliche oder versorgungsrechtliche Folgen für den Verurteilten, muss das Urteil erkennen lassen, dass diese Folgen in die Abwägung einbezogen wurden.
Die zwingende Aufzählung aller in Betracht kommenden Zumessungsgründe ist nicht erforderlich; eine Aufhebung des Strafausspruchs kommt jedoch in Betracht, wenn aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich ist, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand gewürdigt worden ist.
Wird ein minder schwerer Fall bejaht, sind die hierfür in Betracht kommenden engeren Strafrahmen (z. B. § 146 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen; bei Zweifeln ist die Strafzumessung in neuer Verhandlung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften neu vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 7/89 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ ██ 1946 in ███ wegen Geldfälschung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. September 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob das Landgericht bedacht hat, dass der Angeklagte, wenn er wegen Geldfälschung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, nach § 59 Beamtenversorgungsgesetz seine Rechte als Ruhestandsbeamter verliert; das ist schon bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2; BGH, Beschl. vom 4. Juni 1985 – 4 StR 277/85; je m.w.Nachw.).
ob ein Rechtsfehler deshalb Der Senat hat erwogen, verneint werden könnte, weil der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung nur gehalten ist, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommender Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich; aus dem Umstand, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 – 5 StR 143/86 m.w.Nachw., insoweit in NStZ 1986, 415 nicht abgedr.). Ob der Zumessungsgrund der Entlassung aus dem Dienst oder des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter ausdrücklich genannt werden muss, hängt ebenso vom Einzelfall ab wie die Frage, ob der Verlust des Arbeitsplatzes oder standesrechtliche Folgen (BGH, Beschl. vom 27. August 1987 – 1 StR 412/87; Beschl. vom 11. August 1987 – 1 StR 306/87) zu erwähnen sind. Die sonstigen Umstände von Tat und Täter können dies als überflüssig erscheinen lassen. Hierbei kann nicht außer acht bleiben, dass der seiner Versorgungsrechte entkleidete Ruhestandsbeamte ebenso in der Rentenversicherung nachversichert wird wie der aus dem Dienst entfernte aktive Beamte (§ 9 Abs. 4 Angestelltenversicherungsgesetz; § 1232 Abs. 4 RVO).
Im vorliegenden Fall allerdings war das Landgericht, nachdem es einen minder schweren Fall der Geldfälschung verneint hatte, „angesichts der zahlreichen für den Angeklagten sprechenden Umstände“ der Meinung, es könne „bei dieser Mindeststrafe sein Bewenden haben“; die Mindeststrafe beträgt zwei Jahre. Bei dieser Sachlage war es geboten, deutlich zu machen, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter in die Erwägungen über die Wahl des Strafrahmens einbezogen worden war.
Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung aller zumessungserheblichen Umstände, auch der gegebenenfalls aus § 59 Beamtenversorgungsgesetz sich ergebenden Folgen, ein minder schwerer Fall vorliegt.
Würde das bejaht werden, stünde der Strafrahmen des § 146 Abs. 2 StGB – unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO – zur Verfügung.
Bei der Einziehung des Falschgeldes verbleibt es.
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