Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht und lebenslange Fahrerlaubnisentziehung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 161/64
Datum
02.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit einem Kind und gegen die lebenslange Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Streitfragen betrafen Verfahrensrügen (§ 244 StPO), die Ausgestaltung der Strafzumessungsgründe und die Einordnung der Fahrerlaubnisentziehung als Sicherungsmaßnahme (§ 42m StGB). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. unzulässig und hält die Begründung der Strafzumessung sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis für ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung weder das beanstandete Beweisthema noch die hierfür in Anspruch genommenen Beweismittel konkret benennt.

2

Bei der Strafzumessung genügt es, wenn der Tatrichter die bestimmenden Tatsachen angibt; er ist nicht verpflichtet, jeden Gesichtspunkt vollständig und im Einzelnen darzustellen.

3

Die Berücksichtigung eines Merkmals als strafschärfender Umstand ist unzulässig, soweit es bereits den rechtlichen Tatbestand des zu bestrafenden Delikts bildet; eine zusätzliche Gewichtung ist jedoch zulässig, wenn die Strafzumessung nicht auf der jeweiligen Strafnorm des betroffenen Einzeldelikts beruht.

4

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist als Sicherungsmaßnahme zulässig und im Revisionsverfahren nicht angreifbar, wenn die festgestellten Umstände eine anhaltende Gefährdung der Allgemeinheit erwarten lassen; hierfür können auch knappe Gründe genügen, wenn die Tatumstände die Schwere der Verfehlungen deutlich machen.

5

Die Berücksichtigung des Abschreckungszwecks bei der Strafzumessung ist zulässig, solange sie die Schuldangemessenheit der Strafe nicht verletzt und nicht zu einer übermäßig vergeltenden Sanktion führt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Wolfgang K. █████ aus ██, dort geboren am ███ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Februar 1964 wird verworfen.

Die nach dem 17. Februar 1964 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen die Schuldspruche wendet, offensichtlich unbegründet. Ihre Einzelausführungen richten sich nur gegen den Strafausspruch und damit verbunden die Entscheidung aus § 42m StGB. Das Rechtsmittel konnte auch insoweit keinen Erfolg haben.

1. Die Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil in der Revisionsbegründung weder das Beweisthema noch die Beweismittel angegeben worden sind, deren sich die Strafkammer nach Meinung der Revision hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Soweit der Beschwerdeführer die falsche Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 267 StPO rügt, handelt es sich um eine Sachrüge.

2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

a) Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich zu seinen Gunsten gewertet, dass der Angeklagte bisher unbestraft ist und ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Richtig ist allerdings, dass sich die Strafzumessungsgründe nicht ausdrücklich mit dem sonstigen Werdegang des Angeklagten befassen. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung übersehen hat, was hierzu am Anfang der Urteilsgründe zwar knapp, aber ausreichend festgestellt worden ist. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, alle Gesichtspunkte, die sich bei der Strafzumessung ergeben, vollständig und im Einzelnen in den Strafzumessungsgründen zu behandeln. Es genügt, wenn die bestimmenden Tatsachen angegeben worden sind. Dem werden die Urteilsgründe gerecht, die als bestimmend für die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, und für die Höhe der Strafe die Schwere der Taten und die Brutalität herausstellen, mit der der Angeklagte seine Opfer behandelte, insbesondere den zehn Jahre alten Alfred K. █████████.

b) Zuzugeben ist der Revision, dass es bedenklich wäre, wenn das Landgericht in der Tatsache, dass der Angeklagte in glücklicher Ehe lebte, einen Straferschwerungsgrund gesehen hätte. So sind aber die Ausführungen der Strafkammer auf Seite 18 UA: „Er (der Angeklagte) lebte in glücklicher Ehe, und gerade aus diesem Grunde ist seine Tat um so verwerflicher zu beurteilen“ nicht zu verstehen. Sie besagen erkennbar, dass beim Angeklagten eine sexuelle Notlage nicht vorlag. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden.

c) Wenn es in den Strafzumessungsgründen (UA S. 19) heißt, die Abscheulichkeit der Straftaten verlange auch eine Berücksichtigung des Abschreckungszweckes bei der Strafzumessung, so wird damit nicht vollends klar, ob mit der verhängten Strafe der Angeklagte oder die Allgemeinheit abgeschreckt werden soll. Jedenfalls ergeben die Gründe nichts dafür, dass auch für den letztgenannten Fall der Abschreckungsgedanke derart berücksichtigt worden ist, dass die Strafe dem Gedanken der gerechten Vergeltung widerspricht und daher nicht mehr schuldangemessen wäre.

d) Die Strafkammer berücksichtigt weiter als strafschärfend die Hinterlist, mit welcher der Angeklagte die Arglosigkeit und Hilfsbereitschaft seiner Opfer ausgenutzt hat. Ohne Erfolg weist in diesem Zusammenhang die Revision darauf hin, dass die Hinterlist (im Falle Alfred K. █████████) auch zur Begründung der (tateinheitlichen) gefährlichen Körperverletzung gedient hat und allgemein Tatbestandsmerkmale nicht strafschärfend verwendet werden dürfen. Die Revision übersieht, dass im Falle die Strafe nicht dem § 223a StGB entnommen worden ist.

e) Das Landgericht hat die Bildung einer Gesamtstrafe nicht nochmals selbständig begründet. Auch das ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Strafzumessungsgründe ergeben, dass die für die Einzelstrafen angeführten Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe entsprechend auch für die Gesamtstrafe gelten (vgl. BGHSt 8, 205, 210).

3. Die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit sind zwar nur knapp, aber bei der Schwere der Verfehlungen des Angeklagten, insbesondere dem zehnjährigen Alfred K. █████████ gegenüber, ausreichend. Dafür, dass die Strafkammer verkannt habe, dass es sich bei der Anordnung aus § 42m StGB um eine Sicherungsmaßnahme, und nicht um eine weitere Strafe für den Angeklagten handle, liegen entgegen der Behauptung der Revision keine Anhaltspunkte vor.

Wenn die Strafkammer ausführt, es sei damit zu rechnen, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe eine starke Gefährdung der Umwelt darstellen werde, so ist auch diese Feststellung im Revisionsverfahren nicht angreifbar.

KoffkaSiemerSchmitt
SarstedtKersting

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